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Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Sächsischen Gußstahl-Werke Döhlen Aktiengesellschaft Freital 2 i. Sa. Unsere Verkäufe erfolgen, sofern schriftlich nicht andere Vereinbarun gen getroffen sind, unter nachstehenden Bedingungen: 1. Angebote und Preise Unsere Angebote gelten nur gegen sofortige Entscheidung und ver stehen sich auch bei Lagerware freibleibend. Mündlich und telefonisch, sowie durch unsere Vertreter geschlossene Verkäufe bedingen unsere schriftliche Bestätigung. Wenn nichts anderes vereinbart, verstehen sich sämtliche Preisabgaben frei Bahnwagen Lieferwerk bei Lieferung in Wagenladungen und frei unseren Werksversandstationen für Stückgüter. Alle Preise gelten für unverpackte Ware. Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. 2. Abschlüsse Die Abwicklung der Abschlüsse muß in der Reihenfolge vorgenommen werden, in der sie getätigt wurden. Die Abschlußmengen sind in annähernd gleichen über die Vertragszeit verteilten Mengen abzunehmen; die verein barten Abrufzeiten sind genau einzuhalten. Als Abrufe erkennen wir nur Sorten-Aufgaben zum sofortigen Versand nach Fertigstellung an; eine Verpflichtung unsererseits, auf die Abrufzeiten aufmerksam zu machen, be steht nicht. Bei Verzug mit dem Abruf sind wir berechtigt, von dem ganzen Vertrag zurückzutreten. Die Gewichts-Abrechnung erfolgt nach den Lieferungen, nicht nach den Abrufen. Etwa überschießende Mengen können zuna jeweiligen bei uns geltenden Tagespreise berechnet werden. Nehmen wir die Änderung einer Spezifikation an, so gilt dies mit Aus nahme der bereits in Arbeit befindlichen Stücke. Gegebenenfalls stellen wir die Kosten hierfür in Rechnung. Der von uns verkaufte Stahl darf In unbearbeitetem oder unverarbeitetem Zustand nicht aus dem Deutschen Reichsgebiet versandt werden. 3. Bezugsgebiete Nach dem Inland verkaufte Mengen müssen im Zollinland verbleiben. Bei Verkauf an Selbstverbraucher liefern wir die Ware nur zur Verarbei tung in ihren eigenen Werkstätten am Empfangsorte. Für Verkauf an Handelsfirmen gilt als Bezugsgebiet der Sitz der Firmen niederlassung, mit welcher der Kauf abgeschlossen ist. Die für unmittelbare Ausfuhr verkaufte Ware muß vom Werk nach dem uns aufgegebenen Be stimmungsland gehen; sie darf ohne unsere Genehmigung nicht wieder nach Deutschland uncf den deutschen Freihafen-Gebieten zurückgeführt oder nach einem anderen Lande ausgeführt werden. Auf Verlangen muß der Nachweis über den Verbleib der Waren in der von uns gewünschten Form erbracht werden. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften sind wir be rechtigt, eine Nachzahlung von 30% des Kaufpreises zu verlangen. Außer dem steht uns das Recht zu, weitere Lieferungen, unter Ausschluß der Ersatzpflicht, zu verweigern. 4. Lieferzeit Für jede Bestellung bzw. jeden Abruf wird die Lieferzeit von uns ange geben. Sie ist nur annähernd, wir bleiben jedoch für die pünktliche Einhal tung bemüht. Die Lieferzeiten rechnen ab endgültiger Klarstellung der Auftr&ge. Bei Versand auf dem Wasserwege verstehen sich die Termine unter dem Vorbehalt offener, normaler und unbehinderter Schiffahrt auf den in Frage kommenden Wasserstraßen. Verzugsstrafen oder irgendwelche Ersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Liefertermine lehnen wir grund sätzlich ab. • 5. Ereignisse höherer Gewal^ usw. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszirechieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Der höheren Gewalt Stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung er schweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder dem Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer «urücktreten. {. Abnahme Maße, Gewichte und Güte unterliegen den vom Verein Deutscher Eisenhüttenleute zugelassenen Abweichungen. Mehr- oder Minderlieferun gen bis zu 10% der verkauften Mengen sind uns gestattet. Für die Be rechnung sind die von unseren eidlich verpflichteten Wiegemeistern fest gestellten Gewichte maßgebend. Erzeugnisse nach besonderen Gütebedingungen sind vor dem Versand auf unseren Werken endgültig zu übernehmen. Wird auf Abnahme in un seren Werken verzichtet, so gelten die Waren, sobald sie unsere Werke verlassen haben, ohne weiteres als bedingungsgemäß geliefert. Werks attest wird, soweit nur die normale Bescheinigung gewünscht wird, von uns kostenlos abgegeben. Bei der Abnahme dürfen nur die für die betreffende Abnahme verein barten Proben vorgenommen werden. Sie haben sofort nach Fertigstellung der Ware zu erfolgen. Die Abnahmekosten werden nach jeweiliger Vereinba rung berechnet. — Die persönlichen Kosten des Abnahmebeamten (einschl. der Reisespesen), sowie evtl. Testkosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers. 7. Mangelrüge Beanstandungen unserer Lieferungen, ganz gleich, ob sie sich auf deren Gewicht, Güte oder äußere Beschaffenheit beziehen, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns (nicht Reisenden und Vertretern) innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich bekanntgegeben wer den, soweit sie nicht durch unsere Bedingungen von selbst aufgehoben sind; Aut die Zahlung hat das Rügerecht keinen Einfluß, diese ist gemäß den getroffenen Vereinbarungen zu leisten. Bei Streitigkeiten über Qualität und Ausführung unserer Lieferungen sind allein die Vorschriften und das Fachurteil des Vereins Deutscher Eisenhüttenleute, unter Ausschluß des Rechtsweges, endgültig maßgebend. Beanstandungen, die nicht fristgerecht vorgebracht sind, oder solche, bei denen sich die Ware nicht mehr in dem Zustande der Anlieferung be findet, bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Werden Mängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berück sichtigt werden, wenn die Verarbeitung sofort eingestellt'-wird. 8. Versand , Der gesamte Versand geschieht stets auch bei frachtfreier Lieferung, aur Gefahr des Empfängers; für Beschädigungen, Brüche oder Verluste aur dem Transport haften wir also nicht; es haben auch gegenteilige Bemer kungen auf Frachtbriefen für uns keine Gültigkeit. Die Haftung für schäd liche Witterungseinflüsse auf die gelieferten Waren wird ausgeschlossen. Franko-Verkäufe verstehen sich gegen vom Empfänger zu leistende Frachtvorlage, die von der Rechnung abgesetzt wird. Wir übernehmen keine Verpflichtung für rechtzeitige Beförderung durch die Eisenbahn, durch Kraftwagen oder auf dem Wasserwege. Wenn bei der Bestellung kein bestimmter Versandweg vorgeschrieben ist, geschieht die Beförderung stets nach unserem besten Ermessen, ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Bei Franko-Preisstellung behalten wir uns vor, den billigsten Weg, — sei es Bahn, Kraftwagen- oder Wasserverfrachtung — zu wählen. Die Ladefähigkeit der Eisenbahnwagen usw. wird nach Möglichkeit ausgenutzt, jedoch wird eine Gewähr hierfür in keinem Falle übernommen. Für etwa entstehende Fehlfrachten können wir nicht in Anspruch genommen werden. Versandfertig gemeldetes Material muß sofort bezogen werden, an dernfalls sind wir berechtigt, es sofort nach Fertigstellung als ab Werk geliefert zu berechnen. Außerdem übernehmen wir keine Verantwortung für Rost oder Beschädigung. Etwaige Kosten für Zwischentransporte hat der Besteller zu tragen. Berechnung von Lagerkosten bleibt Vorbehalten. Wird die Verwendung von besonderen Wagengattungen gewünscht, so ist dies in jedem EinzelfaJIe rechtzeitig mitzuteilen. Wir sind jedoch nur dann verpflichtet, derartigen Bedingungen nachzukommen, wenn die Wagen rechtzeitig gestellt werden. Der Käufer hat bei Wasserverladung vor Fertigstellung der Ware für sofortige und genaue Versandverfügung Sorge zu tragen, bei Lieferungen frei Schiffsbord außerdem für rechtzeitige Bereitstellung des geeigneten Schiffsraumes. Werden diese Bedingungen vom Besteller nicht erfüllt, so ist er zur sofortigen Zahlung der Ware verpflichtet, auch bevor die Ware vom Werke versandt oder an Bord gebracht ist; sie lagert dann für Rech nung und Gefahr des Bestellers. Etwa entstehende Sonderkosten für Liefe rung auf Kai, Lagerung, Überwachung, Verfuhr usw. hat der Käufer zu tragen. 9. Verpackung Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten, ohne Verpflichtung zur Rücknahme. Ist die Rücknahme von Kisten oder Verschlagen besonders vereinbart, so werden dafür bei frachtfreier Rücksendung höchstens zwei Drittel des berechneten Wertes gutgeschrieben. 10. Gewähr Für solches Material, das nachweislich fehlerhaft von uns geliefert und wofür die Beanstandung von uns anerkannt ist, leisten wir gegen fracht freie Rücksendung der bemängelten Ware kostenfreien Ersatz ab Werk, und zwar in gleicher Ausführung wie zuerst in Auftrag genommen, jedoch unter Ausschluß jeder weiteren Verbindlichkeit, wie Vergütung von Schä den, Arbeitslöhnen, Frachten usw., oder wir vergüten für die ersatzpflich tigen Materialien den von uns berechneten Bezugspreis ab Werk. Für die Erzeugnisse unserer Abteilung Preßwerk, Schmiede und Wei chenbau ist die Gewährleistung in der Wefse begrenzt, cfaß unsere Ver pflichtungen erlöschen für solche Stücke, welche länger als 3 Monate Be triebsdauer oder ein Jahr nach Rechnungserfeilung hinter sich haben. Bei etwaiger Mitlieferung solcher Teile, die wir anderweitig beziehen müssen, gleichviel welcher Art, können wir für deren Beschaffenheit und Gebrauchsfähigkeit nur in soweit eine Haftung übernehmen oder zu kostenloser Ersatzlieferung nicht weiter verpflichtet werden, als der Er- zeugei bzw. Lieferant der Teile uns dafür haftbar ist. 11. Zahlungsbedingungen Unsere Rechnungen sind zahlbar in bar ohne jeden Abzug nach je weilig besonderer Vereinbarung, unabhängig vom Eingang der Ware oder etwaiger Mängelrüge, sowie unter Ausschluß jeden Rechtes der Zurück haltung oder Aufrechnung. Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung ist ein Skontoabzug zulässig, wobei Barzahlung Voraussetzung ist. Wechsel nehmen wir nur aut Grund ausdrücklicher Vereinbarung zah lungshalber gegen Berechnung der Diskontspesen herein, wobei es sich außerdem um reichsbankdiskontfähige Abschnitte handeln muß. Gut schriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Ein ganges und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kayfpreises bei Verzug des Käufers; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen könnerw—— Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 2 v. H. über dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz berechnet. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluß bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des- Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdenV’e^/a angenommene Wechsel zurücl&ugeben bzw. unsere Wechsel-Regreß^- Sprüche Sickerstellen zu lassen, sowie sicherungshalber Herausgabe\uns» seres Eigentums zu verlangen. Außerdem sind wir in solchen Fällen fristlos’ berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung aü6- zuführen sowie ganz oder teilweise vom Abschluß zurückzutreten odel Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 12. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum. Der Käufer darf über die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ver fügen und verpflichtet sich, uns von Pfändungen oder sonstigen Ein schränkungen seines Eigentums jeweils sofort zu benachrichtigen. 13. Erfüllungsort und Gerichtsstand Für alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrage gilt Frei tat als beiderseitig vereinbarter Erfüllungsort. Zu etwaigen richterlichen Hand lungen bei Streitigkeiten über Auslegung und Erfüllung des Geschäfts abschlusses ist ausschließlich das Amtsgericht Dresden bzw. Langericht Dresden-A zuständig. 14. Allgemeines '■Von diesen Lieferungsbedingungen abweichende Abmachungen gelten nur für das Geschäft, für welches sie vereinbart sind. Solche Abweichun gen haben weder rückwirkende Kraft, noch gelten sie für spätere Ge schäfte, wenn sie nicht besonders erneuert werden.