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Allgemeine Verkaufsbedingungen vom 20. Dezember 1921. 1. Unfere Angebote flnd, wenn fie nicht ausdrücklich fchriftlich als bindend bezeichnet worden flnd, in jeder Beziehung für uns freibleibend. Unfere Verkäufe werden — foweit fie nicht ausdrücklich als Verkäufe aus unferen eigenen Lager vorräten bezeichnet werden — unter dem Vorbehalt gefchloffen, daß wir zur Lieferung der Ware nur infoweit ver pflichtet find, als wir fle felbfl von dem Werk oder fonfligen Lieferanten, bei dem wir den Auftrag nach unferem freien, beflen Ermeffen unterbringen wollen bezw. untergebracht haben, erhalten. Bei allen Lieferungen gelten neben unferen allgemeinen und befonderen Verkaufsbedingungen auch die Bedingungen, die die Lieferer, bei denen wir uns für die Ware eindecken, uns gegenüber aufflellen. Ift es uns nicht möglich, einen angenommenen Auftrag auf der Bafis der dem Verkauf zu Grunde liegenden Preife und fonfligen Bedingungen bei dem in Ausfldrt genommenen Werke oder fonfligen Lieferer in angemeffener Frifl unterzubringen, Jo find wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, ohne daß unfer Ab nehmer irgendweldie Rechte feinerfeits aus dem Rücktritt herleiten kann. Bei Lieferungen aus unferen Lagerbefländen find wir zur Ausführung der hereingenommenen Aufträge nur infoweit ver pflichtet, als unfere Vorräte zurzeit der Auftragsannahme zur Erledigung in der Reihenfolge der Auftragseingänge ausreichen. 2. Die von uns genannten Lieferzeiten find flets nur als annähernde zu betrachten und für'uns durchaus unverbindlidi. ’ Nichteinhaltung der angegebenen Lieferzeit gibt dem Käufer nicht das Recht zum Rücktritt. Eine Inverzugfetjung ifl aus- gefchloffen. Verzugsflrafen, Schadenerfaijanfprüche und Anfprüdie auf Erfab irgendwelcher Koflen ufw. wegen verfpäteter Lieferung oder bei nicht erfolgter Lieferung find gegen uns flets ausgefchloffen. 3. Alle Fälle höherer Gewalt oder Lieferungs- und Betriebserfchwerungen bei uns oder unferen Lieferanten geben uns das Recht, vom Vertrage ganz oder teilweife zurückzutreten, ohne daß wir den Nachweis zu erbringen haben, daß der betreffende Fall der höheren Gewalt uns oder unferen Lieferer an der Lieferung hindert. Als Fall höherer Gewalt gilt unter anderem: Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, feindlidie Befehung, Verkehrsfperre, Betriebsflörung, Streik, Äusfperrung, Wagen oder Kohlen- oder Rohmaterialmangel. 4. Die angegebenen Preife find als Mindeftpreife zu betrachten, auch wenn das Angebot oder die Kaufsbeflätigung nicht ausdrücklidi darauf hinweifl. Sollten die Preife feitens eines entfpredienden Lieferer-Verbandes oder des jeweils in Frage kommenden Werkes oder sonstigen Lieferers erhöht werden, fo erhöhen [ich unfere Preife um den gleichen Betrag zu züglich des üblidien Händlernutjens. Bei frachtfreien Lieferungen find wir berechtigt, etwaige Erhöhungen der Transport- koften weiterzuberechnen. Die Erhöhung gilt für alles Material, das nach der Preiserhöhung zur Ablieferung kommt, auch dann, wenn Lieferungsverzug vorliegt. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen fowie die Zurückhaltung gefchuldeter Beträge ifl nicht zuläffig. Etwaige Verladegebühren, Vor- und Zwifchenfraditen, Frachturkundenflempel, Verwiegungs- und Verfldierungs- gebühren, ferner Reichs-; Staats- und fonflige Abgaben, Laflen oder Unkoflen, durch die die Ware in irgend einer Form verteuert wird, find vom Käufer zu tragen. 5. Die Zahlung hat, wenn nidit befondere Vereinbarungen getroffen werden, bei Übergabe der Ware zu erfolgen. Bei ver fpäteter Zahlung find wir bereditigt, außer den gefeßlichen Zinfen Verzugszinfen und Spefen in Höhe der jeweiligen Sähe der Großbankenvereinigung für Kreditgewährung zu berechnen. Ifl der Käufer mit der Zahlung einer Redinung_ganz oder teilweife im Verzüge, fo find wir berechtigt, von allen etwa beflehenden Lieferungsverträgen zurüchzutreten, ohne daß der Käufer irgendwelche Rechte feinerfeits aus dem Rücktritt herleiten kann. 6. Mängelrügen müffen unverzüglidi, fpäteflens aber innerhalb 8 Tagen nadi Empfang der Ware, fdiriftlich angezeigt werden. Beanflandete Ware ifl auf u’nfer Verlangen zurückzufenden. Nadi unferer Wahl vergüten wir bei Beanftandungen den dafür von uns berechneten Betrag oder leiflen koflenfreien Erfaß, fofern die Beanflandung fleh als berechtigt erweift. Weitergehende Anfprüdie, insbefondere Schädenanfprüdie, lehnen wir ausdrücklidi ab. Sobald die Ware einen Arbeits prozeß durchgemacht hat, ifl jede Bemängelung ausgefchloffen. Bedingen die Werke oder die fonfligen Lieferer, bei denen wir die Beflellung für die verkaufte Ware untergebracht haben, daß die Materialprüfung, Abnahme und Annahme auf dem liefernden Werk oder dem Lieferlager zu erfolgen hat oder daß das Material beim Verlaßen des Werkes bezw. des Lagers als genehmigt gilt, fo findet diefe Beflimmung auch auf den von uns getätigten Verkauf Anwendung, ohne daß wir verpflichtet flnd, unferem Abnehmer von diefer Bedingung ausdrücklich Kenntnis zu geben. Für die Beredinung ifl nur das feitens unferes Werkes bezw. Lieferers ermittelte Gewicht maßgebend. Wir müffen deshalb irgendwelche diesbezügliche Reklamationen ablehnen. 7. Die Ware reifl in allen Fällen, auch bei Frankolieferung, vom Ladeort unseres Lieferers ab auf Gefahr des Käufers. 8. Von diefen Verkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbeßimmungen oder mündliche Abmachungen, welche wir nicht ausdrücklich fchriftlidi beflätigen, flnd hinfällig. 9. Soweit die Bedingungen unftrer Käufer in ihren Schreiben von unferen allgemeinen und befonderen Verkaufsbedingungen abweichen, gelten ausfchließlich' unfere Bedingungen, folange wir uns nicht ausdrücklidi und fchriftlich mit den abweichenden Bedingungen unferer Käufer einverflanden erklären. 10. Erfüllungsort und ausfchließlidier Gerichtsfland für beide Teile ifl Chcmniß. 33 1-3 3>s