Volltext Seite (XML)
Allgemeine Verkaufsbedingungen vom 20. Dezember 1921. 1. Unfere Angebote ßnd, wenn fie nicht ausdrücklich fchriftlich als bindend bezeichnet worden [ind, in jeder Beziehung für uns freibleibend. Unfere Verkäufe werden — foweit ße nicht ausdrücklich als Verkäufe aus unteren eigenen Lager vorräten bezeichnet werden — unter dem Vorbehalt gefchloffen, daß wir zur Lieferung der Ware nur infoweit ver- . pflichtet [ind, als wir fle felbft von dem Werk oder fonßigen Lieferanten, bei dem wir den Auftrag nach unferem freien, beften Ermeffen unterbringen wollen bezw. untergebracht haben, erhalten. Bei allen Lieferungen gelten neben unferen allgemeinen und befonderen Verkaufsbedingungen auch die Bedingungen, die die Lieferer, bei denen wir uns für die Ware eindecken, uns gegenüber aufftellen. Ifl es uns nicht möglich, einen angenommenen Auftrag auf der Bafis der dem Verkauf zu Grunde liegenden Preife und fonftigen Bedingungen bei dem in Ausficht genommenen Werke oder fonftigen Lieferer in angemeffener Frift unterzubringen, fo find wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, ohne daß unfer Ab nehmer irgendwelche Rechte feinerfeits aus dem Rücktritt herleiten kann. Bei Lieferungen aus unferen Lagerbefländen find wir zur Ausführung der hereingenommenen Aufträge Hur infoweit ver pflichtet, als unfere Vorräte zurzeit der Auftragsannahme zur Erledigung in der Reihenfolge der Auftragseingänge ausreichen. 2. Die von uns genannten Lieferzeiten find ftets nur als annähernde zu betrachten und für uns durchaus unverbindlich. Nichteinhaltung der angegebenen Lieferzeit gibt dem Käufer nicht das Recht zum Rücktritt. Eine Inverzugfeßung ifl aus- gefdiloffen. Verzugsflrafen, Schadenerfaßanfprüche und Änfprüche auf Erfaß irgendwelcher Koften ufw. wegen verfpäteter Lieferung oder bei nicht erfolgter Lieferung [ind gegen uns ftets ausgefchloffen. 3. Alle Fälle höherer Gewalt oder Lieferungs- und Betriebserfchwerungen bei uns oder unferen Lieferanten geben uns das Recht, vom Vertrage ganz oder teilweife zurückzutreten, ohne daß wir den Nachweis zu erbringen haben, daß der betreffende Fall der höheren Gewalt uns oder unferen Lieferer an der Lieferung hindert. Als Fall höherer Gewalt gilt unter anderem: Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, feindliche Befeßung, Verkehrsfperre, Betriebsflörung, Streik, Ausfperrung, Wagen oder Kohlen- oder Rohmaterialmangel. 4. Die angegebenen Preife [ind als Mindeftpreife zu betrachten, auch wenn das Angebot oder die Kaufsbeflätigung nicht ausdrücklich darauf hinweift. Sollten die Preife feitens eines entfpredienden Lieferer-Verbandes oder des jeweils in Frage kommenden Werkes oder sonstigen Lieferers erhöht werden, fo erhöhen [ich unfere Preife um den gleichen Betrag zu züglich des üblichen Händlernußens. Bei frachtfreien Lieferungen find wir berechtigt, etwaige Erhöhungen der Transport- koflen weiterzuberechnen. Die Erhöhung gilt für alles Material, das nach der Preiserhöhung zur Ablieferung kommt, auch dann, wenn Lieferungsverzug vorliegt. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen fowie die Zurückhaltung gefchuldeter Beträge ift nicht zuläffig. Etwaige Verladegebühren, Vor- und Zwifchenfrachten, Frachturkundenflempel, Verwiegungs- und Verßcherungs- gebühren, ferner Reichs-, Staats- und fonftige Abgaben, Laßen oder Unkoflen, durch die die Ware in irgend einer Form verteuert wird, ßnd vom Käufer zu tragen. — 5. Die Zahlung hat, wenn nicht befondere Vereinbarungen getroffen werden, bei Übergabe der Ware zu erfolgen. Bei ver fpäteter Zahlung [ind wir berechtigt, außer den gefehlichen Zinfen Verzu'gszinfen uHd Spefen in Höhe der jeweiligen Sähe der Großbankenvereinigung für Kreditgewährung zu berechnen. Iß der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung ganz oder teilweife in« Verzüge, fo ßnd wir berechtigt,7von allen etwa beßehenden Lieferungsverträgen zurückzutreten, ohne daß der Käufer irgendwelche Rechte feinerfeits aus dem Rücktritt herleiten kann. . 6. Mängelrügen müßen unverzüglich,— fpäteßens aber innerhalb S Tagen nach Empfang der Ware, fchriftlich angezeigt wei den. Beanßandete Ware iß auf unfer Verlangen zurüdrzufenden. Nach unterer Wahl vergüten wir bei Beanßandungen den dafür von uns berechneten Betrag oder leißen koßenfreien Erfaß, fofern die Beanßandung ßch als berechtigt erweiß. Weitergehende Anfprüche, insbefondere Schädenanfprüche, lehnen wir ausdrücklich ab. Sobald die Ware einen Arbeits prozeß durdigemacht hat, iß jede Bemängelung ausgefchloffen. Bedingen die Werke oder die fonßigen Lieferer, bei denen wir die Beßellung für die verkaufte Ware untergebracht haben, daß die Materialprüfung, Abnahme und Annahme auf dem liefernden Werk oder dem Lieferlager zu erfolgen hat oder daß das Material beim Verlaßen des Werkes bezw. des Lagers als genehmigt gilt, fo findet diefe Beßimmung auch auf den von uns getätigten Verkauf Anwendung, ohne daß wir verpflichtet ßnd, unferem Abnehmer von diefer Bedingung ausdrücklich Kenntnis zu geben. Für die Berechnung ifl nur das feitens unferes Werkes bezw. Lieferers ermittelte Gewicht maßgebend. Wir müßen deshalb irgendweldie diesbezügliche Reklamationen ablehnen. 7. Die Ware reiß in allen Fällen, auch bei Frankolieferung, vom Ladeort unseres Lieferers ab auf Gefahr des Käufers. 8. Von diefen Verkaufsbedingungen abweichende Verkaufsbeflimmungen oder mündliche Abmachungen, welche wir nicht ausdrücklich fchriftlich beflätigen, ßnd hinfällig. 9. Soweit die Bedingungen unferer Käufer in ihren Schreiben von unferen allgemeinen und befonderen Verkaufsbedingungen abweichen, gelten ausfchließlich unfere Bedingungen, folange wir uns nicht ausdrücklich und fchriftlich mit den abweichenden Bedingungen unferer Käufer einverflanden erklären. 10. Erfüllungsort und ausfdrließlidier Gerichtsfland für, beide Teile iß Chemniß. c