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Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Sächsische Gußstahl-Werke Döhlen Aktiengesellschaft Freital 2 I. Sa. Unsere Verkäufe erfolgen, sofern schriftlich nicht andere Vereinbarungen ge troffen sind, unter nachstehenden Bedingungen: 1. Angebote und Preise Unsere Angebote gelten nur gegen sofortige Entscheidung und verstehen sich auch bei Lagerware freibleibend. Mündlich und telefonisch, sowie durch unsere Vertreter geschlossene Verkäufe bedingen unsere schriftliche Bestätigung. Wenn nichts anderes vereinbart, verstehen sich sämtliche Preisabgaben frei Bahn wagen Lieferwerk bei Lieferung in Wagenladungen und frei unseren Werksversandstationen für Stückgüter. Alle Preise gelten für unverpackte Ware. Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. 2. Abschlüsse Die Abwicklung der Abschlüsse muß in der Reihenfolge vorgenommen werden, in der sie getätigt wurden. Die Abschlußmengen sind in annähernd gleichen über die Vertragszeit verteilten Mengen abzunehmen; die vereinbarten Abrufzeiten sind genau einzuhalten. Als Abrufe erkennen wir nur Sorten-Aufgaben zum sofortigen Versand nach Fertigstellung an; eine Verpflichtung unsererseits, auf die Abruf zelten aufmerk sam zu machen, besteht nicht. Bei Verzug mit dem Abruf sind wir berechtigt, von dem ganzen Vertrag zurückzutreten. Die Gewichts-Abrechnung erfolgt nach den Lieferungen, nicht nach den Abrufen. Etwa überschießende Mengen können zum jeweiligen bei uns geltenden Tagespreise berechnet werden. Nehmen wir die Änderung einer Spezifikation an, so gilt dies mit Ausnahme der bereits in Arbeit befindlichen Stücke. Gegebenenfalls stellen wir die Kosten hierfür in Rechnung. 3. Bezugsgebiete Nach dem Inland verkaufte Mengen müssen im Zollinland verbleiben. Bei Ver kauf an Selbstverbraucher liefern wir die Ware nur zur Verarbeitung in ihren eigenen Werkstätten am Empfangsorte. Für Verkauf an Handelsfirmen gilt als Bezugsgebiet der Sitz der Firmennieder lassung, mit welcher der Kauf abgeschlossen ist. Die für unmittelbare Ausfuhr verkauf te Ware muß vom Werk nach dem uns aufgegebenen Bestimmungsland gehen: sie darf ohne unsere Genehmigung nicht wieder nach Deutschland und den deutschen Freihafen-Gebieten zurückgeführt oder nach einem anderen Lande ausgeführt werden. Auf Verlangen muß der Nachweis über den Verbleib der Ware in der von uns gewünschten Form erbracht werden. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften sind wir berechtigt, eine Nachzahlung von 30% des Kaufpreises zu verlangen. Außerdem steht uns das Recht zu, weitere Lieferungen, unter Ausschluß der Ersatzpflicht, zu verweigern. 4. Lieferzeit Für jede Bestellung bzw. jeden Abruf wird die Lieferzeit von uns angegeben. Sie ist nur annähernd, wir bleiben jedoch für die pünktliche Einhaltung bemüht. Die Lieferzeiten rechnen ab endgültiger Klarstellung der Aufträge. Bei Versand auf dem Wasserwege verstehen sich die Termine unter dem Vorbehalt offener, normaler und unbehinderter Schiffahrt auf den in Frage kommenden Wasserstraßen. Ver zugsstrafen oder irgendwelche Ersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Liefer termine lehnen wir grundsätzlich ab. 5. Ereignisse höherer Gewalt, usw. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufszeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage zurückzutreten. Der höheren Gewalt stellen Umstände gleich, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder dem Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. 6. Abnahme Maße, Gewichte und Güte unterliegen den vom Verein Deutscher Eisenhütten leute zugelassenen Abweichungen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der verkauften Mengen sind uns gestattet. Für die Berechnung sind die von unseren eidlich verpflichteten Wiegemeistern festgestellten Gewichte maßgebend. Erzeugnisse nach besonderen Gütebedingungen sind vor dem Versand auf unseren Werken endgültig zu übernehmen. Wird auf Abnahme in unseren Werken verzichtet, so gelten die Waren, sobald sie unsere Werke verlassen haben, ohne weiteres als bedingungsgemäß geliefert. Werksattest wird, soweit nur die normale Bescheinigung gewünscht wird, von uns kostenlos abgegeben. Bei der Abnahme dürfen nur die für die betreffende Abnahme vereinbarten Proben vorgenommen werden; sie haben sofort nach Fertigstellung der Ware zu erfolgen. Die Abnahmekosten werden nach jeweiliger Vereinbarung berechnet. — Die persönlichen Kosten des Abnahmebeamten (einschl. der Reisespesen), sowie evtl. Testkosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers. 7. Mängelrüge Beanstandungen unserer Lieferungen, ganz gleich, ob sic sich auf deren Ge wicht, Güte oder äußere Beschaffenheit beziehen, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns (nicht Reisenden und Vertretern) innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich bekanntgegeben werden, soweit sie nicht durch unsere Bedingungen von selbst aufgehoben sind. Auf die Zahlung hat das Rügerecht keinen Einfluß, diese ist gemäß den getroffenen Vereinbarungen zu leisten. Bei Streitigkeiten über Qualität und Ausführung unserer Lieferungen sind allein die Vorschriften und das Fachurteil des Vereins Deutscher Eisenhüttenleute, unter Ausschluß des Rechtsweges, endgültig maßgebend. Beanstandungen, die nicht frist gerecht vorgebracht sind, oder solche, bei denen sich die Ware nicht mehr in dem Zustande der Anlieferung befindet, bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Werden Mängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berück sichtigt werden, wenn die Verarbeitung sofort eingestellt wird. 8. Versand Der gesamte Versand geschieht stets, auch bei frachtfreier Lieferung, auf Gefahr des Empfängers; für Beschädigungen, Brüche oder Verluste auf dem Transport haften wir also nicht; es haben auch gegenteilige Bemerkungen auf Frachtbriefen für uns keine Gültigkeit. Die Haftung für schädliche Witterungseinflüsse auf die gelieferten Waren wird ausgeschlossen. Franko-Verkäufe verstehen sich gegen vom Empfänger zu leistende Fracht vorlage, die von der Rechnung abgesetzt wird. Wir übernehmen keine Verpflichtung für rechtzeitige Beförderung durch die Eisenbahn, durch Kraftwagen oder auf dem Wasserwege. Wenn bei der Bestellung kein bestimmter Versandweg vorgeschrieben ist, geschieht die Beförderung stets nach unserem besten Ermessen, ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnell ste Verfrachtung. Bei Franko-Preisstellung behalten wir uns vor, den billigsten Weg — sei es Bahn-, Kraftwagen- oder Wasserverfrachtung — zu wählen. Die Lade fähigkeit der Eisenbahnwagen usw. wird nach Möglichkeit ausgenutzt, jedoch wird eine Gewähr hierfür in keinem Falle übernommen. Für etwa entstehende Fehl frachten können wir nicht in Anspruch genommen werden. Versandfertig gemeldetes .Material muß sofort bezogen werden, andernfalls sind wir berechtigt, es sofort nach Fertigstellung als ab Werk geliefert zu berechnen. Außerdem übernehmen wir keine Verantwortung für Rost oder Beschädigung. Etwaige Kosten für Zwischentransporte hat der Besteller zu tragen. Berechnung von Lagerkosten bleibt Vorbehalten. Wird die Verwendung von besonderen Wagengattungen gewünscht, so ist dies in jedem Einzelfalle rechtzeitig mitzuteilen. Wir sind jedoch nur dann verpflichtet, derartigen Bedingungen nachzukommen, wenn die Wagen rechtzeitig gestellt werden. Der Käufer „hat bei Wasserverladungen vor Fertigstellung «der Ware für so fortige und genaue Versandverfügung Sorge zu tragen, bei Lieferungen frei Schiffs bord außerdem für rechtzeitige Bereitstellung des geeigneten Schiffsraumes. Werde diese Bedingungen vom Besteller nicht erfüllt, so ist er zur sofortigen Zahlung de? Ware verpflichtet, auch bevor die Ware vom Werke versandt oder an Bord gebracht ist; sie lagert dann für Rechnung und Gefahr des Bestellers. Etwa entstehende Sonderkosten für Lieferung auf Kai, Lagerung, Überwachung, Verfuhr usw. hat der Käufer zu tragen. 9. Verpackung Verpackung bereclmen wir zu Selbstkosten, ohne Verpflichtung zur Rücknahme. Ist die Rücknahme von Kisten oder Verschlügen besonders vereinbart, so werden dafür bei frachtfreier Rücksendung höchstens zwei Drittel des berechneten Wertes gutgeschrieben. 10. Gewähr Für solches Material, das nachweislich fehlerhaft von uns geliefert und wofür die Beanstandung von uns anerkannt ist, leisten wir gegen frachtfreie Rücksendung der bemängelten Ware kostenfreien Ersatz ab Werk, und zwar in gleicher Ausführung wie zuerst in Auftrag genommen, jedoch unter Ausschluß jeder weiteren Verbind lichkeit, wie Vergütung von Schäden, Arbeitslöhnen, Frachten usw., oder wir ver güten für die ersatzpflichtigen Materialien den von uns berechneten Bezugspreis ab Werk. Für die Erzeugnisse unserer Abteilungen Preß werk, Schmiede und Weichenbau ist die Gewährleistung in der Weise begrenzt, daß unsere Verpflichtungen erlöschen für solche Stücke, welche länger als 3 Monate Betriebsdauer oder ein Jahr nach Rech nungserteilung hinter sich haben. v Bei etwaiger Mitlieferung solcher Teile, die wir anderweitig beziehen müssen, gleichviel welcher Art, können wir für deren Beschaffenheit und Gebrauchsfähig keit nur insoweit eine Haftung übernehmen oder zu kostenloser Ersatzlieferung nicht weiter verpflichtet werden, als der Erzeuger bzw. Lieferant der Teile uns da für haftbar ist. II. Zahlungsbedingungen Unsere Rechnungen sind zahlbar in bar ohne jeden Abzug nach jeweilig beson derer Vereinbarung, unabhängig vom Eingang der Ware oder etwaiger Mängelrüge, sowie unter Ausschluß jeden Rechtes der Zurückhaltung oder Aufrechnung. Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung ist ein Skontoabzug zulässig, wobei Barzahlung Voraus-, Setzung ist. ( Wechsel nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber gegen Berechnung det Diskontspesen herein, wobei es sich außerdem um reichs- bankdiskontfähige Abschnitte handeln muß. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Einganges und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Käufers; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen In Höhe von 2 v. H. über dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz berechnet. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluß bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, etwa angenommene Wechsel zurückzugeben bzw. unsere Wcchsel-Regreßansprüche sicherstellen zu lassen, sowie sicherungs halber Herausgabe unseres Eigentums zu verlangen. Außerdem sind wir in solchen Fällen fristlos berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie ganz oder teilweise vom Abschluß zurückzutreten oder Schaden ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 12. Eigentumsvorbehait Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum. Der Käufer darf über die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verfügen und verpflichtet sich, uns von Pfändungen oder sonstigen Einschränkungen seines Eigentums jeweils so fort zu benachrichtigen. 13. Erfüllungsort und Gerichtsstand Für alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrage gilt Freital als beiderseitig vereinbarter Erfüllungsort. Zu etwaigen richterlichen Handlungen bei Streitigkeiten über Auslegung und Erfüllung des Geschäftsabschlusses ist ausschließlich das Amts gericht Dresden bzw. Landgericht Dresden-A. zuständig. 14. Allgemeines Von diesen Lieferungsbedingungen abweichende Abmachungen gelten nur für das Geschäft, für welches sie vereinbart sind. Solche Abweichungen haben weder rückwirkende Kraft, noch gelten sie für spätere Gesehäfte, wenn sie nicht besonders erneuert werden.