Anhang. Polizeiliche Anordnungen des Raths und orts statutarische Bestimmungen. 4 Ltrasie»», Plätze, Anlage»» r»»»d den Verkehr auf solche»» betreffend. 1. Sämmtliche Haus- und Grundstücksbesitzer sind verpflichtet: u) längs ihrer Grundstücke Trottoirs und Straße in reinlichem Zustande zu erhalten und wenigstens wöchentlich 2 Mal, Mittwochs und Sonnabends, sowie am Vorabende jeden Festtags kehren, dem letzteren aber gehöriges Sprengen mit Wasser vorher gehen, auch l>) in» Winter bei stattfindendcr Glätte Trottoirs und Fußwege genügend mit Sand bestreuen, den Schnee abkehren und die bei längerer Kälte sich bildenden Schnee- und Eisflächen, sobald Thauwetter eintritt, jedesmal un verzüglich abstoßen, sowie endlich o) Schnittgcrinne und Abzüge bei Thauwetter aufciscn, das Ausgcworfene aber außerhalb der Fahrbahn ausgleichen zu lassen. Vorkommende Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird mit Geldstrafe bis zu 5 Thlr. oder verhättnißmäßigcr Gefängniß-, bczichcndlich Handarbeitsstrafe geahndet werden, auch bleibt cs Vorbehalten, das Unterlassene sofort auf Kosten der Säu migen von Polizeiwcgcn ausführen zu lassen. Bekanntmachung vom 14. Mai und 25. November 1867 und 7. Dccbr. 1870. 2. Es ist nicht gestattet, daß Schnccmasscn aus den Gehöften auf die Straßen oder öffentlichen Plätze hcrausgeschafft und daselbst liegen gelassen werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 5 Thlr. oder entsprechender Gefäng- nißstrafe bestraft. Bck. v. 25. Novbr. 1867 und 7. Dccbr. 1870. 3. Die in der Stadt gelegten Trottoirs dienen nur der Fußpassage, jede andere Art der Benutzung ist daher verboten. Dahin gehört insbesondere das Wasserträger», der Transport größerer Gegenstände, das Fah ren mit Kinderwagen, Schiebcböcken und Karren, sowie das Feilhalten oder Aufstellen von Vcrkaufsgcgenständ en aus den selben. Contraventioncn ziehen eine Geldstrafe nach sich. Bek. v. 25. Nov. 1867 und 7. Dccbr. 1870. 4. Zur Abhilfe vieler Beschwerden und Nachthcile ist angcordnet, daß beim Abladcn von Kohlen aller Art auf hiesigen Straßen und öffentlichen Plätzen die Kohlen in gehöriger, die Entstehung von Staub verhindernder, Maaßc anzufeuchten sind. Contraventioncn bringen den Abladern oder deren Dienstherrschaften Geldstrafe bis zu 5 Thlr. oder vcrhältnißmäßige Gefängnißstrafe. Bekanntmachung vom 13. Septbr. 1866. -i-