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Amts- und Anzeigeblatt für den Grfchetvl « Abonnement NS.-?-- iSrM des ÄmlHmchls Eibenstock SSZ- sertionSpreiS: die kleinsp. ten, sowie bei allen Reichs- Zeile 10 Pf und deffm Umgebung. Postanstalten Verantwortlicher Redacteur: E. Hannebohn in Eibenstock. »«. Aahrgang. M S4 Sonnabend, den 23. Februar 188S. Bckanntmachlliig, betreffend den Eintritt zum Dienst als dreijährig Freiwilliger oder als vierjährig Freiwilliger. 1. Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre frei willig zum activen Dienst im stehenden Heere oder in der Flotte eintreten, falls er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat. 2. Wer sich freiwillig zu drei- oder vierjährigem activen Dienst bei einem Truppentheil melden will, hat vorerst bei dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Com mission seines Aufenthaltsortes (in Dresdem beim Amtshauplmann von Dresden- Reustadt, in Leipzig bei dem betreffenden Beamten der Kreishauptmannschaft, in den übrigen Bezirken beim Amtshauptmann) die Erlaubniß zur Meldung nach- zusuchcn. 3. Der Civilvorsitzende der Ersatz-Commission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheines. Die Ertheilung des Meldescheines ist abhängig zu machen: u. von der Ein willigung des Vaters oder des Vormundes, b. von der obrigkeitlichen Bescheinig ung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist und sich nntadelhaft geführt hat. 4. Die mit Meldeschein versehenen jungen Leute haben sich ihrer Annahme wegen unter Vorlegung ihres Meldescheines an den Commandeur des Truppen- theils zu wenden, bei welchem sie dienen wollen. Hat der Commandeur kein Bedenken gegen die Aufnahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 5. Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahmescheines. 6. Sofortige Einstellung von Freiwilligen findet, sofern Stellen offen sind, nur in der Zeit vom I. October bis 31. März statt. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Officicr dienen wollen oder welche in ein Militär-Musikcorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen activen Dienst bei der Cavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf An nahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit, bis 3l. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten 1. October. Wenn keine Stellen offen sind oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen ange nommen und nach Abnahme ihres Meldescheines bis zu ihrer Einberufung vor läufig in die Heimath beurlaubt werden. 7. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten, welche als dreijährig Freiwillige eingestellt werden, wird die Vergünstigung zu Tbeil, sich den Truppen theil, bei welchem sie dienen wollen, wählen zu dürfen. Außerdem haben sie den Vortheil, ihrer Militärpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der activen Armee und Erreichens der Unterofficiecscharge bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungsschein bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre erwerben zn können. 8. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten, welche bei der Cavallerie als vierjährig Freiwillige eingestellt werden, erwächst, wenn sie dieser Verflichtung nachkommen, außerdem noch die Vergünstigung, daß sie in der Landwehr I. Auf gebots nur drei statt fünf Jahre zu dienen haben. 9. Diejenigen Mannschaften, welche freiwillig vier Jahre activ gedient haben, werden zu Hebungen während des Rcserveverhaltnisses in der Regel nicht heran gezogen; ebenso wird die Landwehrcavallerie im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 10. Militärpflichtigen, welche sich im Musterungstermin freiwillig zur Aus hebung melden, erwächst dagegen hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheiles nicht. Dresden, den 16. Februar 1889. K r i e g s - M i n i st e r i u m. Gras von Fabrtee. Stärke. Infolge Anzeige vom 18. dieses Monats ist heute auf Fol. 176 des Handels registers für die Stadt Eibenstock das Erlöschen der Firma läovlt- »twvl» in Eibenstock verlautbart worden. Eibenstock, am 20. Februar 1889. Königliches Amtsgericht. Peschke. Ttzr. Auf Fol. 3l des Handelsregisters für die Stadt Eibenstock ist heute verlaut bart worden, daß unter der daselbst eingetragenen Firma 8kck«»I« in Eibenstock eine offene Handelsgesellschaft am 25. Juli 1888 errichtet worden, daß nach dem Tode der seitherigen Inhaberin dieser Firma, Frau Louise Sidonie Unger, Aräirkein Lmm» ^11»« t r und Aräilkein Ick» Tluxei-, Beide in Eibenstock, die neuen Inhaber sind und daß die dem Herrn Friedrich Benedict Unger ertheiltc Procura erloschen ist. Eibenstock, am 16. Februar 1889. Königliches Amtsgericht. Peschke. Ttzr. Bekanntmachung. Nachdem das Austragen der Aulagenzcttel auf das Jahr 1889 beendet ist, wird hiermit in Gemäßheit des Z 22 des Regulativs über die Erhebung der Gemeindeabgabcn bekannt gegeben, daß etwaige Reklamationen gegen die Höhe der Einschätzung innerhalb der Zeit vom 12. b. m. 26. Februar d. I. unter gehöriger Beobachtung der auf den Anlagenzetteln vorgedruckten diesbezüglichen Bestimmungen bei dem unterzeichneten Stadtrathe schriftlich einzureichen sind. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Reklamationen haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Ferner wird hierbei darauf aufmerksam gemacht, daß nach § 21 obigen Regulativs eine jede abgabenpflichtige Person, welche bei der Einschätzung bez. bei der Austragung der Anlagenzettel übergangen worden sein sollte, verpflichtet ist, dies sofort anzuzeigen und sich Bescheidung wegen seiner Einschätzung bez. der zu zahlenden Anlagen zu holen hat, sowie daß nach tz 28 des Abgaben regulativs eine Reklamation den Anlagcnpflichtigen nicht von der Verpflichtung, an den festgesetzten Terminen den vollen Anlagenbetrag zu entrichten, befreit, sondern daß die Ausgleichung betreffs des etwa Zuvielgezahlten nach Beendigung des Reklamationsverfahrens erfolgt. Eibenstock, am l2. Februar 1889. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Bg. Bekanntmachung. Am 15. dieses Monats war der erste Termin der diesjährigen Stadtanlagen, zu welchem eine dreiwöchentliche Zahlungsfrist nachgelassen ist, fällig und wird hiermit an dessen Berichtigung erinnert. Persönliche Erinnerungen finden hinkünfiig nicht mehr statt. Eibenstock, am 19. Februar 1889. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. G. Bckanntmachnng. Es ist mehrfach die Wahrnehmung zu machen gewesen, daß in letzterer Zeit die vorgekommenen Wohnungsveränderungen nicht zur Anzeige gebracht worden sind. Da nun in allernächster Zeit eine allgemeine Revision des gesammten Melde wesens stattfinden wird, so nimmt der unterzeichnete Stadtrath hiermit Veran lassung, sämmtliche Einwohner auf das Regulativ, die polizeiliche An- uud Abmeldung der Einwohner und Fremden in der Stadt Eibenstock betr., vom 8. November 1883, mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß nach diesem Regulativ jede Veränderung in den Aufenthaltsverhält nissen eines Einwohners — Anzug, Fortzug, Umzug — zu Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 10 Mark bez. entsprechender Haftstrafe binnen drei Tagen an Rathsstelle anzuzeigen ist. Sofern vorgekommene Veränderungen in den Aufenthaltsverhältnissen noch nicht zur Anzeige gekommen sein sollten, werden die Meldepflichtigen hiermit auf gefordert, das Versäumte alsbald nachzuholen, widrigenfalls die bei der allge meinen Revision vorgefundenen Unregelmäßigkeiten mit den zu Gebote stehenden Strafen geahndet werden müßten. Eibenstock, den 20. Februar 1889. Der Stadtrath. Löscher, Bürgermeister. Kl. Der Kaiser und die Arbeiter. Kaiser Wilhelm besitzt gegenüber den sozialen Schäden unsrer Zeit eine freie und nüchterne An schauungsweise. Er verläßt sich nicht allein auf das jenige, was ihm seine berufenen Räthe vortragen, sondern prüft nach Möglichkeit alles selbst durch den Augenschein. Alle Bestrebungen auf sozialem Gebiete, welche auf Abstellung bestehender Mängel hinwirken, verfolgt der Monarch persönlich mit dem regsten Interesse, wie der Inhalt einer Audienz zeigt, welche vor Kurzem der Vorsitzende des ReichSversicherungs- amteS Geh. Rath Bödiker und Herr Rösicke, der Vorsitzende des Komitees für die in der Woche nach Ostern in Berlin zu eröffnende Ausstellung für Unfallverhütung, bei dem Kaiser hatten. Zunächst mag bemerkt werden, daß die Audienz auf ausdrücklichen Wunsch des Kaisers stattfand, der sich über den Stand der Ausstellungsarbeiten unter richten wollte. Der Monarch sagte den Herren, daß er den sozialpolitischen Reformen nicht etwa erst seit gestern und heute sympathisch gegenüberstehe, vielmehr habe ihn sein „Freund" (wörtlich!) Geh. Rath Hintz- peter (derselbe leitete die Erziehung des Kaisers) schon vor vierzehn Jahren auf das Studium der sozialen Frage hingewiesen. Er freue sich, daß die Anregung zu der „Deutschen allgemeinen Ausstellung für Unfall verhütung" aus den Kreisen der Industrie selbst gekommen sei ; dadurch würde das Interesse der Arbeit geber für die Sicherung der Arbeiter dokumentirt. Es käme überhaupt darauf an, den Arbeitern die Ueberzeugung zu verschaffen, daß sie ein gleich berechtigter Stand seien und allseitig als