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Volksfreundes vom Jahre 1902) wird hiermit in Erinnerung gebracht. Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädte!, Schneeberg und Schwarzenberg, am 26. April 1905. Die Königliche Amtshauptmannschast und die Stadträte der vorbe zeichneten Städte. Demmering. »>-. «retzschmar. Hesse. Zieger, »r Richter. Gareis. 439 L. - «... v. Wotzvt. R. Bekanntmachung, die Tonn- und Kesttagsruhe im Handelsgewerbe betreffend. Nach der Kaiserlichen Verordnung vom 28. März 1892 sind die Bestimmungen über die Sonntagsruhe in den 88 41a, 55a und 105a st. der Gewerbeordnungs-Novelle vom 1. Juni 1891 für das Handelsgewerbe (nicht auch für Fabriken, Werkstätten rc.) am 1. Juli 1882 in Kraft getreten. Zur Ausführung dieser Bestimmungen wird daher soweit nötig mit Genehmigung der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Zwickau für den Verwaltungsbezirk der Königlichen Amtshauptmannschast Schwarzenberg mit Zustimmung des Bezirks ausschusses und für die Städte Aue, Eibenstock, Lötznitz, Neustädte» Schneeberg und Schwarzenberg auf Grund getroffener Uebereinkunft folgendes bekannt gegeben bez. bestimmt: 1) Als Handelsgrwerbe gilt nicht nur der Grast- und Kleinhandel, sondern unter anderem auch der Geld- und Crrdithandel, die Leihanftalten, der Zeitungsverlag, die sogenannten Hülfsgewerbe des Handels rc., z. B. Spedi tion und Commission, das Gewerbe der Packer, Träger, Markthelfer und die Handelslager. Auch die Tätigkeit des in den Kontoren der Fabriken und Werkstätten rc. beschäftigten Personals fällt darunter. 2) Den Sonntagen stehen nach 8 105a der Gewerbeordnung und 8 59 der Ausführ ungsverordnung vom 28. März 1892 folgende Festtage gleich: der Neujahrstag, 1. Januar. das Fest der Erscheinung Christi, 6. Januar, die Bußtage der evangelisch-lutherischen Landeskirche, der Karfreitag, das Osterfest mit Einschluß des 2. Feiertages, das Fest der Himmelfahrt Christi, das Pfingstfest mit Einschluß des 2. Feiertages, das Äeformationsfest, 31. Oktober und das Weihnachtsfest, 25. und 26. Dezember. 3) An Sonn- und Festtagen ist die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgewerbe und der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen nur zulässig: a. von 6 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags mit Ausschluß von 2 Stunden von Beginn des Vormittagsgottesdienstes an für den Verkauf von 8rot- und Weitzer Bäckerwar«, von sonstigen Etz- und Materialware«, von Milch, sowie für den Kleinhandel mit Heiznngs- und Belench- trrngAmaterial, d. von 7 Uhr früh bis 1 Uhr nachmittags mit Ausschluß von 2 Stunden von Beginn des Vormittagsgottesdienstes an für den Verkauf von Fltisch- und Marktware« und Jett durch die Fleischer, c. von 1t Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags «nd von 4 bis 7 Uhr nachmittags mit Ausschluß der Zeiten des etwaigen Nachmittags gottesdienstes für solche Geschäfte, welche lediglich Handel mit Kon ditorei-, mit Delikatehware«, mit Gemüse und Obst betreiben, <1. von 11 Uhr vormittags vis 4 Uhr nachmittags mit Ausschluß der Zeit etwaigen Nachmittagsgottesdienstes für ast« übrige« Handels gewerbe. Insoweit einzelne Gewerbetreibende außer den unter » und d genannten auch mit anderen Waren handeln, hat die Polizeibehörde ev. nach Gehör des Geschäfts inhabers zu bestimmen, ob sür sie die unter a oder die unter b oder ä geordnete Geschäftszeit maßgebend sein soll. Die unter a, t> und c genannten Waren dürfen jedoch in der Zeit von 1 bis 4 Uhr nachmittags nicht verkauft werden. Nicht zulässig ist an Sonn- und Festtagen der Hausierhandel. 4) Von den Bestimmungen unter 3 gelten folgende Ausnahmen: a. Am 1. W-ihnachts-, Oster- und Pfingstseiertage, am Karfreitag, an den Bußtagen und am Totenfestsonntage darf «nr der Handel mit d«n nute» 3», k «nd o bezeichnet«« Waren und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern hierbei zu der dort geordneten Zeit stattfinden. b. An den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten ist der Geschäftsbetrieb in alle« Verkaufsstellen — an Orten, an denen ein Christmarkt abge ¬ halten wird, an dem in selbigen hineinfallenden 4. Adventssonntage auch auf Straßen — und Plätzen — und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in allen HandelSgewerben während 9 Stunden und zwar in der Zeit von 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr nachmittags, für die unter 3», l» «nd « gedachte« Gewerbe überdies von 7—8 Uhr früh, allenthalben unter Ausschluß der Zeiten des Gottes dienstes gestattet. Eine Erweiterung der Geschäftsstunden für andere Sonn- und Festtage, an denen wegen außerordentlicher Anlässe an einzelnen Orten ein größerer Geschäftsverkehr stattfindet, bleibt besonderer Verfügung der Polizeibehörde Vorbehalten. c. An allen Sonn- und Festtagen, auch an den unter a genannten Festtagen soll ferner der Verkauf von Brot- und Weitzer Bäckerware durch die Bäcker von 1—4 Uhr nachmittags und von Fleisch, Wurstwaren und Fett durch die Fleischer von 6 — 8 Uhr nachmittags, neben der unter 3a und b angegebenen Zeit, der Verkauf von Mineralwässer« in Trink halle« unbeschränkt, jedoch mit Ausschluß der Zeit des Gottesdienstes, sowie die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern bei diesem Verkauf nachgelassen werden. Der Verkauf von regelmäßig erscheinenden Zeitungen und Extrablättern ist mit Ausnahme des Karfreitags, des Totenfestsonntags und der Bußtage, an den Sonn- und Festtagen zwischen dem Vormittags- und Nachmittags gottesdienst und bez. nach beendigtem Nachmittagsgottesdienst gestaltet. Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern, welche in diesen Handelsgeiverben länger als 5 Stunden beschäftigt werden, ist eine 24stündige Ruhezeit an einem Wochentage zu gewähren. 5) Auf die Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, die Verkehrsgewerbe und den Apothekenbetrieb finden die Bestimmungen unter 3 keine Anwendung. Indes dürfen Gast- und Schankwirt« Ware«, deren Verkauf nur auf gewisse Zeit beschränkt ist, außerhalb dieser Zeit zwar an die in der Wirtschaft befindlichen Gäste abgeben, aber sonst nicht feilhalten oder verkaufen. 6) Friseure und Barbiere dürfen die Arbeiten ihres Gewerbes auch in Zukunft nach den bisherigen Vorschriften ausüben; wenn sic aber zugleich öffentlichen Handel mit ihren Erzeugnissen und sonstigen Waren betreiben, dürfen sie zu den Stunden, welche für den Verkauf solcher Waren nicht allgemein freigelassen sind, die letzteren weder feilhalten noch verkaufen. 7) Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden, insoweit nicht die Strafbestimmungen in 8 11 des Gesetzes, die Sonn-, Fest- und Bußtagsseier betreffend, vom 10. September 1870 Anwendung leiden, nach 8 146s. der Gewerbe ordnung mit Geldstrafe bis z« 688 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Kerr kaul LsiuLolä hier beabsichtigt, aus dem Grundstücke Parzelle 1146 des Flurbuchs für Eibenstock eine Gchnellbleicherei zu errichten. Gemäß 8 de? Reichs-Gewerbe-Ordnung wird dies hiermit zur öffentlichen Kennt nis gebracht mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen die neue Anlage, soweit sie nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, binnen vierzehn Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, an Ratsstelle anzubringen. Stadtrat Eibenstock, am 9. Mai 1905. In Vertretung: Iustizrat Landrock. L. Mittenstärke, Klötzer Unterstärke, Holzversteigerung aus Eibenstocker Staatssorstrevier. In ^Grüner'S ^Gasthof in Lchönheiderhammer sollen 1391 1401 246 3079 3895 2948 110 3 rm, ! 68,° , weiche 95,°. , 100,°. . gegen sofortige Bezahlung und unter den vorher bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. Die unterzeichnete Revierverwaltung erteilt über obige Hölzer nähere Auskunft. Eibenstock, am 8. Mai 1905. «gl. Forstrevicrverwaltung. «gl. Forstrentamt. Aach. Herlach. fichtene Stämme 10—15 cm 16-22 . 23—36 . 7—15 . 16—22 . 23-63 . Derbftangen 8—15 . Nutzknüppel iche Brennfcheit«, Brennknüppel, , «efte. Dienstag, de« 16. Mai 1885, von mittags '/,1 Uhr an j 11-29 m X j lang, j in den Abt. 11, 27, 38, 68 u. 73 (Schläge), 46, 61, 71 u. 76 (Durch forstungen), 50, 61, 71 u. 76 (im Einzelnen), Ob-rstärke, ( z,, «. 4 m ' t lang Tagesgefchichte. — Deutschland. Die in Berlin gepflogenen Verhandlungen von Bertrelern der Bundesregierungen über eine Reform der deutschen Personen- und Gepäcklarlfe aus den Staats eisenbahnen haben zu einem erfreulichen Einverständnis über die wesentlichen Punkte geführt. Die Vorschläge der Konferenz be dürfen nunmehr zunächst der Genehmigung der beteiligten Re gierungen. — Die für den Regierungsantritt des Herzog« Karl Eduard von Sachsen-Koburg-Gotha vorgesehenen Festlichkeiten werden am >5. Juli mit der Einweihung de« aus der alten Feste Wachfenburg zur Erinnerung an die Regentschaft des Erbprinzen Ernst vor. Hohenlohe-Langenburg errichteten Hohenlohe-Turme« ihren Anfang nehmen. Am Sonntag, dem 16. Juli, wird auf dem Schlöffe Fricdenftein da» Landesdankfest der sämtlichen Gesangvereine de« Herzogtum« Gotha stattfinden. Für den 18. ist auf dem Schießhause ein allgemeiner Kommers zu Ehren des scheidenden Regenten geplant, der selbst dem Kommers beiwohnen wird. Am 19. Juli wird dann der Einzug de» jungen Herzog« stattfinden, dessen Großjährigkeitserklärung auf Schloß Fricdenftein an demselben Tage erfolgen wird. — Berlin, 8. Mai. (AmtliLe Meldung.) Zur Er kundung de» Kaukau - Beldts brach Oberleutnant Gräff der I 10. Kompanie mit dreißig Mann und sechs Kamelen am 15. März I von Otfituo in Richtung Neinet aus. Wassermangel und dichter I Busch zwangen ihn, nicht längs de« Apata, sondern über Karaku- wisa am Omuramba und Amalako zu marschieren. Am 13. April traf er bei Kaumara eine Hererowerft, stürmte sic nach heftigem Widerstand und erbeutete 90 Stück Großvieh. Vom Gegner fielen 7 Mann, diesseits ein Reiter. Hieraus wurde eine große Werst bei Gautscha festgestellt, zu deren Fortnahme die Stärke der Patrouille nicht ausreichte. Oberleutnant Gräff wartete bei Nkcidis eine Verstärkung von 40 Mann mit 9 Maschinengewehren ab. die zu ihm abgeschickt wurde. In den Karasbergen erreichte am 2. April Leutnant v. Detten mit einem Zuge bei Ganam» (20 Kilometer östlich Nurudasj den nach Osten abstehenden Morenga, den er angriff. Nachdem am 27. April Hauptmann Winterfcldt mit Verstärkungen eingetrofscn war, wurde der Gegner mit einem Verlust von mindesten« 15 Toten in die Berge östlich Ganam» geworfen, wo seine Spuren auseinanderlaufen.