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Amts- und Anzeigeblatt für den »M- Lerirk des Amtsgerichts Eibenstock tag und Sonnabend- In- < ' Expedition, bei unfern Bo- sertionSprei«: di- kleinfp. . , ten, sowie bei allen ReichS- Z-'l- l0Pf und dessen Umgebung. Post-Nstalt-N Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. — 4l. Jahrgang. M s. Sonnabend, den 20. Januar 18S4. Zwangsversteigerung. DaS im Grundbuch- auf den Namen AL»rlv verehel. geb. Zeiöel eingetragene Grundstück: Wohngebäude Nr. 33 oeS Brandkatasters mit Hofraum und Feld Nr. 90 des Flurbuchs, Folium 40 de« Grundbuchs für Unterstützen- gkÜN, geschätzt auf lbüO Mk., soll an hiesiger Gerichtsstelle zwangsweise ver steigert werben und ist der 26. Januar 1894, Mrmittag 10 Mr als Bersteigerungstermin, sowie der 7. Aevruar 1894, Mrmittag 10 Ahr als Termin zu Verkündung des Bertheilnngsplans anberaumk worden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältnisses kann in der Gerichtsschreibcrei des unterzeichneten Amtsge richts eingssehen werden. Eibenstock, am 9. Dezember 1893. Königliches Amtsgericht. Kautzsch. Aktuar Gruhle. Bekanntmachung. Das unter o ersichtliche Regulativ über die bei Befitzveräuder- «ngen in der Stadt Eibenstock zu erhebenden Abgaben wird, nachdem es Seiten« der Königlichen Mininerien des Innern, sowie des CultuS und öffentlichen Unterrichts bez. de« evangelisch-lutherischen Lansesconsistoriums die erforderliche Genehmigung erhalten hat, hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß dasselbe mit dem heutigen Tage in Kraft tritt. Eibenstock, den l9. Januar 1894. Der Rath der Stadt. »i-. Körner. O Wegutcrtir», die bei Besitzveränderunge» in der Stadt Eibenstock zu erheben den Abgaben betreffend. 8 1- So oft ein im Stadtgemeindebezirkc Eibenstock gelegenes Grundstück oder eine diesein gleich zu achtende Berechtigung, für welche ein Folium im Grund- und Hypothekenbuche besteht, an einen neuen Besitzer übergeht, wird ohne Unter schied des Erwerbungsgrnndes bei dem Einträge seines Namens in das Grund- und Hypothekenbuch mit Ausnahme der in 8 3 bezeichneten Fälle eine Abgabe nach den folgenden Bestimmungen erhoben. 8 2. Die Abgabe beträgt auf je 100 Mk. der Erwerbungs- oder Werthsummc: IS Pfennige an die Stadtkasse zur Schuldentilgung, 10 „ „ „ Armenkasse, 5 „ „ Feuerlöschkasse, 10 „ „ Schulkasse und 10 „ „ „ Kirchenkasse. Jeder angefangene Betrag von 100 Mk. wird für voll gerechnet. 8 3. In Zwangsenteignungsfällen ist die Erhebung von BesitzverändernngSabgaben ausgeschlossen. Bei Zwangsversteigerungen ist nur die Abgabe zur Schulkasse zu entrichten. Zur Feuerlöschkasse wird die Abgabe nur insoweit erhoben, als Gebäude in Betracht kommen. Die Stadt-, Schul- und Kirchengemeinde Eibenstock sind von der Abgabe ganz befreit. 8 4. Die Abgabe hat der Erwerber zu tragen. Vereinbarungen, nach denen die Verpflichtung des Erwerbers zur Entrichtung der Abgabe auf Andere übertragen wird, haben gegenüber den in Z 2 genannten Kassen keine rechtliche Wirkung. 8 5. Als Erwerbungssumme gilt in der Regel die in die Erwerbungsurkunde eingestellte Werthsummc. In Ermangelung einer solchen, oder wenn sich aeaen die Angemessenheit der in der Urkunde enthaltenen Werthsumme Bedenken er geben, wird nach der Wahl des Stadtraths bez. im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstande der Werth des erworbenen Grnndstücks in der Weise festgesetzt daß entweder ' u) bei unbebauten Parzellen ans die Grundsteuereinheit 50 Mk. gerechnet bei bebauten Parzellen der gleiche Betrag von 50 Mk. für jede Grund steuereinheit des Areals angenommen und die Jmmobiliarbrandoer- sicherungssumme hinzngerechnct wir», oder daß d) der Werth durch einen besonderen vom Stadtrathe bez. unter Ver nehmung mit dem Kirchenvorstande zu ernennenden und vom Stadt rath zu verpflichtenden Sachverständigen geschätzt wird. Gegen die Schätzung kann der Abgabepflichtige binnen 14 Tagen Widerspruch erheben. Gegen die darauf gefaßte Entschließung des Rathes steht dem Abgabepflichtigen Recnrs im Verwaltungswege zu. 8 6. Als Besitzveränderung ist es nicht anzusehen, wenn ans einer unverändert weiter bestehenden Firma, welche als Besitzerin im Grnnd- und Hypothekenbuche eingetragen ist, ein Mitinhaber der Firma ansscheivet oder ein neuer Mitinhaber eintritt. Im Falle der Veräußerung eines Grundstücks oder einer diesem gleichstehenden Berechtigung Seiten des Theilhabers einer im Handelsregister eingetragenen offenen Handelsgesellschaft an diese oder Seiten der Handelsgesellschaft an einen Theilhaber ist bei Berechnung der Abgabe die Erwerbungs- oder Werthsnmme nach Abzug des Teilbetrags zn Grunde zu legen, welcher nach dem Verhältniß der Gesammtzahl der Gesellschafter auf den Veräußerer, beziehungsweise auf den Erwerber entfällt. 8 7. Die Einhebung der Abgabe erfolgt durch die Vermittelung der Grund- und Hypothekenbehörde, die zwangsweise Beitreibung von Rückständen nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. März 1879, die Zwangsvollstrecknng wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend, durch den Stadtrath zu Eibenstock. Eibenstock, den 14. Oktober 1893. Der Stadtrath. Die Stadtverordneten. (1-. 8.) Or. Iwan Theodor Körner, (l^. 8.) Wilh. Dörffkl, Bürgermeister. - d. Z. Vorsteher. Der Kirchenvorstand. (I-. 8.) Theodor Oswald ööltrich, Pf., Vorsitzender. Die Kircheninspektion für Eibenstock. (I-. 8.) I. A. 0r. Ätiger, (I-. 8.) l-ic Ist. Noch, (I-. 8.) llr. Körner. Bez.-Ass. Superintendent. Bürgermeister. Die Schulinspektion für Eibenstock. (I-. 8.) l)r. Körner, Bürgermeister. (D. 8.) llr. Hanns, Bezirksschulinspektor. Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf das eingetretene Thauwetter wird wiederholt daran er innert, daß die Bürgersteige von allem Schnee und Eis zu reinigen und die Schnittgerinne jederzeit dergestalt frei zu halten sind, damit das Wasser ungehindert abfließen kann. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zn 6V Mark oder Haft bis zu 14 Tagen geahndet. Eibenstock, den 18. Januar 1894. Der Rath der Stadt. Körner. Hans. Die noch rückständigen in Rest verbliebenen Schulgelder und Gemeinde anlagen auf das Jahr 1893 und Reste früheren Jahres sind bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung nunmehr sofort anher zu berichtigen. Schönheiderbammer, den l7. Januar 1894. Der Gemcindcrath daselbst. Hagesgeschichle. — Deutschland. Dem Bundesrathe ist nun die schon vielbesprochene Justizvorlage zuge- gangen. Dieselbe umfaßt folgende Abänderungsvor schläge: 1) die Einführung der Berufung gegen die Urtheile der Strafkammern in erster Instanz; 2) die Entschädigung unschuldig Verurtheilter und in Verbindung damit die Einschränkung de« Wiederaufnahmeverfahrens; 3) die Aufhebung einiger der zum Ersatz für die mangelnde Berufung eingesührten Garantien de« Verfahren»; 4) die Ausdehnung des Kontumazialverfahren«; 5) veränderte Vorschriften über die Beeidigung der Zeugen; 6) die Einführung eine« abgekürzten summarischen Verfahren« für gewisse, eine schleunige Behandlung erheischende Strafthaten; 7) gewisse Veränderungen in der sachlichen Zustän digkeit der Gerichte und 8) die anderweitige Regelung der Geschäftsverthcilung und Geschäftsverhandlung bei den Kollegialgerichten. — Ueber da« Kaiser Wilhelm-Denkmal hat die Budgetkommission auf Antrag de« Abg. Ham- macher unter Befürwortung des Minister« v. Bötticher die Verhandlungen bis auf Weitere« vertagt. — Die Verhandlungen über die Tabaksteuer- Vorlage im Reichstage haben, so führt die »Nat.-Lib. Korr." zutreffend au«, wie auch nur ein flüchtiger Blick lehrte, vor beschlußunfähigem, theilweise geradezu kümmerlich besetztem Hause stattgefunden. Im Zentrum sind die Entschließungen über diese hoch wichtige Frage von nicht mehr als einem Viertel der Mitglieder gefaßt worven, am Sonnabend konnte die Berakhung nur darum nicht zu Ende geführt werden, weil die Sozialdemokraten noch sprechen wollten und mit Auszählung des Hause- drohten. Und mit dieser Tbeilnahmlosigkcit so vieler Abgeordneten vergleiche man nun die Agitation, die sich geberdeke, al« ob ge radezu die höchsten LebenSinieressen der Nation auf dem Spiele ständen. DaS sind unwürdige Zustände, die da« politische Ansehen de« Reichstag« nicht erhöhen können. Wenn die Wähler nun doch einmal mehr und mehr imperative Mandate aufzuerlegen für gut finden, so sollten sie in erster Linie fordern, daß ihr Abgeordneter ohne die allerzwingendste Verhinderung pflichtgetreu und au-vauernk an seinem Platze ist. E«