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Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen ReichS- Postanstalten. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend. Jn- sertionspreis: die klcinsp. Zeile 10 Pf. Amts- und AnzeigMatt für den . Abonnement Lezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Wmgekung. SL. Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. 41. Jahrgang. Sonnabend, den 17. Februar L8S4. Reichs Gesetz, betreffend die Gewährung von Unterstützungen an Invalide aus den Kriegen vor 1870 und an deren Hinterbliebene, vom 14. Januar 1894 (Reichs Gesetzblatt Seite 107). Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deulscher Kaiser. König von Preußen re., verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 8 1- Denjenigen Personen des Soldatenstandes und Beamten des Heeres und der Marine, welche in Folge ihrer Theilnahme an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen invalide und zur Fortsetzung des aktiven Militär dienstes beziehungsweise zur Erfüllung ihrer Amtspflichten unfähig geworden, sind zu den zuständigen Gebührnissen fortlaufende Zuschüsse behufs Erreichung derjenigen Betrüge zu gewähren, welche ihnen nach dem Gesetze vom 27. Juni 187 l (Reichs-Gesetzblatt S. 27b) beziehungsweise nach dem Gesetze vom 3l. März 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 6l) nebst Abänderungen und Ergänzungen zustehen würden. 8 2. Die Zuschüsse (Z l) stehen den Pensionen gleich, welche das Gesetz vom 27. Juni 1871 beziehungsweise das Gesetz vom 31. März 1873 nebst Abänder ungen und Ergänzungen gewährt, und unterliegen denselben gesetzlichen Bestimm ungen. 8 3- Den Hinterbliebenen von Theilnehmern an den im 8 1 gedachten Kriegen sind, sofern diese letzteren Personen im Kriege oder in Folge von Kriegsverwund ungen verstorben sind, fortlaufende Unterstützungen oder Zuschüsse zu den gesetz lichen Bewilligungen — in Grenzen der Sätze, welche die im 8 1 angeführten gesetzlichen Bestimmungen vorsehen — zu gewähren. Den Hinterbliebenen von Theilnehmern an den im 8 1 gedachten Kriegen, welche an den ihre Invalidität bedingenden Leiden verstorben sind, können solche Unterstützungen zugcwendct werden. 8 4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die früheren Angehörigen der schleswig-holsteinischen Armee sowie auf deren Hinterbliebene Anwendung. 8 5. Eine Nachzahlung für die vor dem Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes liegende Zeit ist ausgeschlossen. 8 6. Die Prüfung und Entscheidung aller auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anträge erfolgt durch die Militärbehörden. lieber die Rechtsansprüche auf Bewilligungen, welche dieses Gesetz gewährt, findet der Rechtsweg unter den im dritten Theil des Militär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs-Gesetzblatt S. 275 ff.) vorgesehenen Maßgaben statt. 8 7- Die Bewilligungen nach Maßgabe dieses Gesetzes sind aus dem Reichs-Jn- validenfonds zu bestreiten. Die für die Jahre 1893/94 und 1894/95 erforder lichen Deckungsmittel dürfen aus dessen Kapitalbeständen bis zum Höchstbetragc von je 1,250,000 Mark flüssig gemacht werden. 8 8. Dem Königreich Bayern wird zur Bestreitung der gleichartigen Ausgaben alljährlich eine Summe überwiesen, welche sich nach der Höhe des that sächlichen Aufwandes für Angehörige des Reichsheeres und deren Hinterbliebene, im Ver- hältniß der Kopfstärke des königlich bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen Theile des Rcichsheeres, bemißt. 8 9. Der Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes wird auf den 1. April 1893 festgesetzt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bcigcdrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 14. Januar 1894.. (1^. 8.) gez. Wilhelm. gez. Gras von Caprivi. Dresden, den 13. Februar 1894. Dieses Gesetz wird hierdurch bekannt gemacht mit folgenden Bestimmungen: 1) Die Angelegenheiten der Offiziere rc. und der Hinterbliebenen werden vom Kriegs-Ministerium geregelt, ohne daß es dieserhalb zunächst eines besonderen Antrags seitens der Betheiligten bedarf — vergl. jedoch Punkt 3 —. Die jenigen Personen, denen über die Anweisung der ihnen vermeintlich zuständigen Gebührnisse bis Ende März 1894 noch keine Mitthcilung zugcgangen ist, wollen sich sodann in dieser Angelegenheit an das Kriegs-Ministerium wenden. 2) Die invaliden Unteroffiziere und Soldaten haben sich unter Beibringung ihrer Militärpapiere und des PensionSquittungs-Buchs zur Erlangung der zu ständigen Gebührnisse persönlich oder schriftlich bei dem betreffenden Bezirks feldwebel anzumelden. 3) Die aus 8 3 des Gesetzes sich ergebende Gleichstellung der Hinterbliebenen von Theilnehmern an den Kriegen vor 1870 mit denen von 1870/71 hat ein neues Versorgungsrecht n,. für die Ehefrauen der nach den früheren Kriegen Vermißten und für diejenigen Wittwen, denen die Unterstützung bisher mangels ihrer Bedürftigkeit hat versagt, oder nach Beseitigung der Bedürftigkeit hat entzogen werden müssen, d. für diejenigen Wittwen, deren Ehemann an den Folgen einer durch den Krieg verursachten inneren oder äußeren Beschädigung inner halb eines Jahres nach dem, den betreffenden Krieg beendenden Frieden verstorben ist, o. für diejenigen Eltern und Großeltern, welche Ansprüche im Sinne des letzten Absatzes der 88 42 und 96 des Militär-Pensions-Gesetzes vom 27. Juni 1871 begründen können. Anträgen auf Gewährung von Wittwen- und Eltern-Beneficien sind unter Beifüge der erforderlichen Beweisstücke an das Kriegs-Ministerium zu> richten. 4) Die sämmtlichen, nach diesem Gesetze zuständigen Zuschüsse für pensionirte Offiziere rc., Unteroffiziere und Soldaten unterliegen den Bestimmnngen über das Ruhen der Pension nach Maßgabe des Militär-Pensions-Gesetzes vom 27. Juni 1871, der Novelle vom 22. Mai 1893, des Reichsbeamten-Gesetzes vom 31. März 1873 und der zu diesen Gesetzen erlassenen Ausführungs- Bestimmungen. Kriegs-Ministerium. von der Planitz. Schr. Erlaß, das Schneeauswerfen betreffend. Aus Anlaß des eingetrctcnen Schneefalles wirv de» Wegebaupflichtigen deS Bezirks die Verpflichtung zur Freihaltung deS Verkehrs auf den Communications- wegen durch Ausschuren der Fahrbahnen und soweit nöthig, Absteckung der Winter bahnen in Erinnerung gebracht. Schwarzenberg, am 15. Februar 1894. Königliche Amtshauhtmannschaft. Frhr. v. Wirsing. . Lr. Unbekannter, der sich genannt, hat am 12. d». Mts. in einem hiesigen Geschäfte Recepte zur Spiegelbelegung offerirt und dabei eine angeblich massiv goldene, Ihaisächlich aber ganz geringwerthige Remontoiruhr mit Sprung deckel, deren Werth er auf 200 Mark beziffert hat, gegen Gewährung eines größeren Darlehns verpfändet. Signalement: circa 46 Jahre alt, mittlerer untersetzter Statur, dunkles Haar, dergl. Vollbart, ist etwas pockennarbig, trägt dunkle Kleidung mit schwarzem Ueberzieher und hat eine schwarze Reisehandtasche bei sich. Sachdienliche Wahrnehmungen über Person und Aufenthalt des Thäters bittet man schleunigst anher mitzutheilen. Eibenstock, den 15. Februar 1894. Der Rath der Stadt. I»r Körner. Hans. Am IS. Februar 1894 ist der erste Termin der diesjährigen Communanlagen fällig gewesen. Es wird dies mit dem Bemerken hier durch in Erinnerung gebracht, daß nach Ablauf der zur Zahlung nachgelassenen achttägigen Frist gegen etwaige Restanten executivisch vorzugehen ist. Der Gemeinderath zu Schönheide. Kotz-Dersteigerung auf Schönheider Staatsforstrevier. Im Hotel „zum Rathhaus" in Schönheide kommen Montag, den 26. Februar 1894, von Bormittags 9 Uhr an die auf den Schlägen in den Abtheilungen 16, 34 und 45, in der Durchforstung in Abth. 80 (Haupt-Revier) und in Abth. 90 (gute Herberge) aufbereiteten 2l6 Stück w. Stämme, 11-22 em Mittenstärke, 5131 „ , Klötzer, 13—63 . Oberstärke, 3,5 und 4,» m lang, 19 „ , Schlittenhölzer, 13—31 „ . , 2,» bis 4,» „ „ 1829 „ „ Stangenklötzer, 8 —12 „ „ 4,o , „ 42 Derdslangen, 13 . Unterstärke, sowie ebendaselbst Dienstag, den 27. Februar 1894, von Bormittags 9 Uhr an 126 Rm. w. Brennscheite, 38 Rm. w. Beste, 49 . , Brennknüppel, 473 , , Streureisig und 667 Rm. w. Stöcke unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen meist bietend zur Versteigerung. Kgü Iorstrevierverwattung Schönheide «nd Kgl. Aorürmlamt Kiveustock, Franste. am 14. Februar 1894. Wolfframm.