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Amts- Wh mzeiMM für den Abonnement viertel,. 1 M. 20 Ps. cinschlietzl. des »Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage .Seifen blasen-' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalrcn. LEVS Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. 45. Jahrgang. ' Sonnabend, den 10. September Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 10 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 25 Pf. L8S8 Die Königliche Amtshauptmannschast hat unter Zustimmung des Bezirksausschusses ein revidirtes Tanzregulativ ausgestellt. Dasselbe wird nachstehend unter 4 an- durch bekannt gemacht und tritt am 1. Hklover k. I. in Kraft. Die Ortsbehörden, denen die erforderliche Anzahl von Exemplaren zum eigenen Ge brauche und zur Vertheilung an die Inhaber von Tanzlocalcn rechtzeitig zugehen wird, haben dafür besorgt zu sein, daß das Regulativ in jedem Tanzsaale zuni Aushange gelangt. Schwarzenberg, am 6. September 1898. Königliche Amtshanptmannschnft. Arhr. v. Wirsing. Revidirtes Tanzregulativ sür den Verwaltungsbezirk der Königl. Amtshauptmannschast Schwarzenberg. I. Die Abhaltung öffentlicher Tanzbclustigungcn ist den im Allgemeinen dazu berechtig ten Gast- und Schankwirthen gestattet: am ersten und dritten Sonntage jeden Monats mit Ausnahme derjenigen Sonn tage, welche in die geschlossenen Zeiten fallen (8 1 der Verordnung vom 11. April 1874, die Beobachtung der geschlossenen Zeiten in polizeilicher Hinsicht betreffend), am Fastnachtsdienstage, am zweiten Osterfeicrtage, am zweiten Pfingstfciertagc, am zweiten Weihnachtsfeiertage, am Erntesestsonntage, am Sonntage und Montage des Kirchweihfestes, in denjenigen Orten, in welchen regelmäßige Jahrmärkte stattfinden, am Jahrmarkts- Sonntage und Montage, wenn aber der Jahrmarkt in die Mitte der Woche fällt, nur am Tage des Jahrmarkts. II. Ocffcntliche Tanzvergnügungcn dürfen erst eine Stunde nach Beendigung des Nach- mittagsgottesdicnstes beginnen und nicht über 12 Uhr Nachts dauern. Eine halbe Stunde nach Schluß der Musik müssen sämmtliche Gäste das Tanzlocal verlassen haben. III. Zur Abhaltung öffentlicher Tanzmusik Seiten der hierzu im Allgemeinen berechtigten Gast- und Schankwirlhc an den unter I genannten Tagen bedarf cs keiner besonderen obrigkeitlichen Erlaubniß. Dagegen ist am Tage vor dem Tanzvergnügen der Ortspolizeibehörde — dem Bürger meister, Gemcindevorstanoc, Gutsvorstehcr — darüber Anzeige zu erstatten. IV. An anderen als an den unter I dazu bestimmten Tagen bedarf es zur Abhaltung öffentlicher Tanzmusik, cbensowie zur Ausdehnung des Tanzens über die regulativmäßigc Zeit der besonderen Erlaubniß der Königl. Amtshauptmannschast. Gesuche sind spätestens drei Tage vor dem Tanztagc schriftlich bei der Ortsbchörde anzubringcn und von dieser mit Gutachten versehen der Königl. Amtshauptmannschast ein zusenden. Die Erlaubnißbcscheinigung ist spätestens bis Mittags ain Tanztagc der OrtSpolizci- behörde vorzulegen. V. Die öffentlichen Tanzvergnügungcn unterliegen der Beaufsichtigung derOrtspolizeibehördc. Ter Veranstalter öffentlicher Tanzmusik hat vor Beginn derselben sür die polizeiliche Beaufsichtigung eine Gebühr von 1 Mk. 50 Ps. an die Ortspolizeibehörde beziehentlich an die von dieser zu bezeichnende Kasse zu erlegen. Nicht minder ist vor Beginn der öffentlichen Tanzmusik die ortsübliche Abgabe an die Armen- und, wo diese Abgabe hergebracht, auch an die Schulkasse zu entrichten. VI. Die Gemeinden sind berechtigt, bei öffentlichen Tanzvergnügungcn ein durch Gemeinde beschluß fcstzusetzendes und an die im Voraus zu bestimmende öffentliche Kasse abzulicfcrn- des Eintrittsgeld zu erheben. In denjenigen Orten, in denen zcither ein Eintrittsgeld für die Armen-, Schul- oder eine sonstige öffentliche Kasse erhoben worden ist, kann dasselbe auch künftighin in dem bisherigen Umfange gefordert werden. Den mit dessen Vereinnahmung beauftragten Per sonen ist zu Erhebung der Abgabe ein geeigneter Platz im Innern des Tanzsaales mit Tisch und Stühlen einzuräumen. Jngleichen sind die Inhaber von Tanzlocalcn befugt, für sich bei einem öffentlichen Tanzvergnügen ein Eintrittsgeld von — Mk. 10 Ps. von einer männlichen Person und von — „ 5 „ „ „ weiblichen Person zu erheben. VII. Tanzvergnügungcn, welche von Privatpersonen sür ihre Familie und sür ihre Unge ladenen Gäste oder von geschlossenen Gesellschaften, d. h. solchen Gesellschaften, welche sich als solche bei der Königlichen Amtshauptmannschast lcgitimirt haben, und von Gesell schaften, die auf einen gewissen Einivohncrkrcis beschränkt oder vorübergehend zu einer gemeinschaftlichen Vergnügung zusammengctrcteu sind, (z. B. Bälle für die Gutsbesitzer und Angesessen, Tanzvergnügungcn bei Gelegenheit einer Schlitten- oder sonstigen Ver gnügungsfahrt) veranstaltet werden, sind den vorstehenden Beschränkungen nicht unterworfen. Es sind jedoch auch solche Tanzvergnügungcn der Lrtspolizcibchördc anzumclden. Sind Gutsvorstehcr Veranstalter, so ist die Anmeldung an die Königl. Amtshauptmann schast zu richten. Für solche Vergnügungen sind, wenn das Tanzvergnügen in einem öffentlichen Tanz locale oder in dem Locale einer geschlossenen Gesellschaft abgehalten wird, die ortsüblichen Abgaben zu entrichten. Dagegen sind Tanzvergnügungen, welche von Gcfellschaften veranstaltet werden, welche Nichtmitglicdern den Zutritt gegen Erlegung eines bestimmten Eintrittsgeldes gestatten, gleichviel in welcher Weise dasselbe erhoben und ob es von den Gästen oder von Mitglie dern erlegt wird, als öffentliche Tanzvergnügungen anzusehm und zu behandeln. VIII. Tas Recht der Ertheilung der Genehmigung zu Abhaltung von Eoncertcn ohne darauf folgende Tanzmusik, von Singspielen, declamatorischcn oder theatralischen Aufführungen, bei welchen ein höheres Kunstinteresse nicht obwaltet, dafern sic von gewerbsmäßigen Unter nehmern veranstaltet werden, (8 33 d der R.-G.-O.) steht den Bürgermeistern, Gemeinde vorständen, Gutsvorstchern zu. Die Aufführungen von nicht gewerbsmäßigen Unternehmern, Privatvereinen und der gleichen bedürfen der Genehmigung der Königl. Amtshauptmannschast. Der Zutritt zu öffentlichen Tanzvergnügen ist verboten: a) Kindern und Lehrlingen, k) Mädchen vor vollendetem 16. Lebensjahre, jungen Leuten vor erfülltem 17. Lebensjahre und Fortbildungsschülern, v) allen Personen, welche der öffentlichen Armenversorgung anhcimgefallcn sind, <I) säumigen Abgabepflichtigen, denen durch örtliches Regulativ im Sinne des Ge ¬ setzes vom 21. April 1884 der Besuch von Tanzstätten verboten ist, e) den unter Polizeiaufsicht stehenden Personen. Maskenbälle, welche von Privatpersonen für ihre Familienangehörigen und cingcla- denen Gäste veranstaltet werden, bedürfen keiner besonderen Erlaubniß und können mit Ausnahme der geschlossenen Zeiten jeder Zeit stattfinden. Von dem Vorhaben ist jedoch spätestens einen Tag vor dem Beginne des Balles bei der Ortsbchörde Anzeige zu erstatten. Zu allen übrigen öffentlichen und privaten Maskenbällen bedarf es der Genehmigung der Königl. Amtshauptmannschast, welche mindestens acht Tage vorher einzuholen ist. Die von dem Unternehmer zur Ortsarmenkasse zu entrichtende Gebühr wird in jedem einzelnen Falle von der Königl. Amtshauptmannschast bestimmt. Gast- und Schankwirthe, welche den Bestimmungen dieses Regulativs zuwiderhandcln, werden gemäß der Vorschrift in 8 140 der Armcnordnung vom 2l. Oktober 1840 mit 15 bis 60 Mark bestraft. Ferner sind die Vorsteher geschlossener Gesellschaften sowie Diejenigen, welche sonst ein Tanzvergnügen der in Punkt 7, Absatz 1 gedachten Art veranstalten, für Beobachtung der einschlagcnden Vorschriften dieses Regulativs verantwortlich und bei Zuwiderhandlungen mit 3 bis 30 Mark zu bestrafen. Mit gleicher Strafe werden die gegen die Bestimmung in Punkt IX handelnden, da selbst unter a und >> gedachten Personen beziehentlich deren Eltern und sonstige gesetzliche Vertreter rcsp. deren Lehrherren belegt. Die in Punkt lX unter e genannten Personen verfallen, wenn sie ein öffentliches Tanzvergnügen besuchen, in eine Haststrafe von 1 bis 8 Tagen. Das gegenwärtige, mit Zustimmung des Bezirksausschusses erlassene Regulativ tritt am 1. Oktober 1898 in Kraft. Das Regulativ vom 14. August 1876 und die Bekannt machung vom 31. Mai 1882 werden von diesem Zeitpunkte an aufgehoben. Schwarzenberg, den 23. Juli 1898. Königliche A NI t s h a u p t Nl a n n s ch 0 f t. I-. 8. 'Frhr. von Wirling. Bekanntmachung. Tic Geschäftsräume der unterzeichneten Behörde bleiben wegen Reinigung Dienstag und Mittwoch, den ist. u. 14. dieses Monats sür nicht dringliche Angelegenheiten geschlossen. Eibenstock, am 7. September 1898. Königliches Hauptzollnmt. LueinS. Bekanntmachung. Tie --üb (7) folgenden Bestimmungen unseres Fleischbeschau-Regulativs finden nicht gehörige Beachtung, und zwar in vielen Fällen aus Bequemlichkeit sowie aus Mangel an Ordnungsliebe und Geschäftsübcrsicht. Da nun die Fleischbeschau durch die verspätete Mel dung wesentlich erschwer! wird und bei der Milde unserer Bestimmungen gegenüber dem neuen Gesetze eher Veranlassung zur verschärften Handhabung derselben als zu einer mil deren gegeben ist, hat der städtische Thierarzt Anweisung erhalten, jede Verspätung der Meldung zur entsprechenden Bestrafung anzuzeigen. Diese Bestrafung wird rück sichtslos erfolgen. Eibenstock, den 6. September 1898. Der Rath der Stadt. Hesse. Müller. O rc. rc. 8 2. Alles Schlachtvieh, als: Rinder, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde u. Hunde, muß vor und nach dem Schlachten untersucht werden. Die Schlachtung ist deshalb dem städtischen Thierarztc, sofern sie in der Stadt Eibenstock erfolgt, mindestens 8 Stun de« vorher anzuzeigen und darf bei der in 8 25 angcdrohten Strafe keinesfalls vor der Untersuchung vollzogen werden. Verunglücktes oder sonst der sofortigen Tödtung unter worfenes, sowie durch Blitzschlag oder anderweite Unglücksfällc verendetes Vieh darf zwar sofort ansgeweidel werden, die weitere Ausschlachtung und Zerlegung desselben darf aber nur in Gegenwart des städtischen Thierarztes vorgenommen werden. Im klebrigen gelten die Bestimmungen des 8 11 Absatz 3 des vorliegenden Regulativs. In Fällen, wo durch Verzug der Ausschlachtung Mindcrwerthigkcit des Fleisches zu befürchten steht, gelten die Bestimmungen über Nothschlachtung, sowie die Vorschriften deS 8 11 Absatz 3. Nothschlachtunacn sind sobald als ntöglich, mindestens jedoch 6 stunden nach erfolgter Schlachtung dem städtischen Thicrarzte anzuzeigen. rc. rc. 8 N- Die zu untersuchenden Thiere bez. die zur gehörigen Untersuchung erforderlichen Theile eines Schlachtthierer sind den, Thierarzte an der Schlachtstättc so, daß eine genaue Besich-