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Amts- M AiiMMtt für den Abonnement oiertelj. 1 M. 20 Pf. einschließl. deS „Jllustr. UnterhaltungSbl." u. der Humor. Beilage .Seifen blasen-' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. L4L Wrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. - . —45. Jahrgang. — Dienstag, den 29. November Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 10 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 25 Pf. L8S8 Konkursverfahren. Ueber das Vermögen der Handelsfrau ^luia SVNdelenli»« verw. Hai»»«»»» geb. Mahnung in Schönheide wird heute am 1. November 1898, Nachmittags 6 Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Justizrath Lan d rockin Eibenstock wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderunaen sind bis zum 3. Dezember 1888 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigcrausschusses und eintretenden Falles über die in 8 120 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände — auf den 2. Dezember 1898, Vormittags 11 Mr und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 16. Dezember 1898, Vormittags 11 Mr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an die Gemeinschuldnerin zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in An spruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 10. Dezember 1898 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Eibenstock. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber: Aktuar Vvteckvlvli. Bekanntmachung, die Anmeldung der Ostern 1899 schulpflichtig werdenden Kinder betreffend. Ostern 1899 werden alle diejenigen Kinder schulpflichtig, welche bis dahin das sechste Lebensjahr erfüllt haben. Außer diesen können auch solche Kinder der Schule zugeführt werden, welche bis zum 30. Juni 1899 das sechste Lebensjahr vollenden. Die Anmeldungen werden Mittwoch, den 7. Dezember 1898, Mchm. von 2—5 Mr für die erste Bürgerschule und Donnerstag, den 8. Dezember 1898 und Kreitag, den 9. Dezember 1898, Mchm. von 2—5 Mr für di« zweite Bürgerschule im Direktorialzimmer des neuen Schulgebäudes entgegen genommen. Bei dieser Anmeldung ist für alle Kinder der Impfschein, und für Kinder, die aus Gesundheitsrücksichten vom Schulbesuche noch zurückbehalten werden sollen, ein ärztliches Zeugnitz über die Nothwendigkeit dessen, für die nicht in hiesiger Stadt geborenen Kinder aber außerdem eine standesamtliche Geburtsurkunde und ein Taus- zeugnitz beizubringen. Insoweit die Anmeldung der Kinder nicht durch die Eltern selbst erfolgt, sind damit nur Erwachsene zu beauftragen, die über die einschlagendcn Verhältnisse der betreffenden Kinder und ihrer Eltern genügende Auskunft zu ertheilen vermögen. Anmeldungen durch Personen, welche eine ausreichende Auskunft nicht geben können, müssen zurückgewiesen werden, ebenso werden von Schulkindern Anmeldungen überhaupt nicht entgegen genommen. Eibenstock, am 28. November 1898. Der Rath der Stadt. Hesse. Müller. Eltern und Erzieher, welche der Lateinschule Ostern 1883 Knaben zuführen wollen, werden ersucht, die An meldung möglichst umgehend bei dem Unterzeichneten zu bewirken. Eibenstock, den 25. November 1898. Der Lateinschulausschuß. Bürgermeister Hess«. Aus Anlaß der im Dezember dieses Jahres hier vorzunehmenden Gemtinderaths- ergänzuugswahlen werden die Listen der stimmberechtigten und wählbaren Gemeinde mitglieder vom 30. dieses Monats ab 14 Tage lang während der gewöhnlichen Ge schäftsstunden im hiesigen Gemeindeamte — Zimmer Nr. 3 — zur Einsichtnahme ausliegen. Es wird dies hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einsprachen gegen die Richtigkeit der Wahllisten bis zum 7. Dezember 1888 bei dem Gemeindevorstande zu erheben sind. Schönheide, am 24. November 1898. Der G e m c i n d e r a t h. Herr Heinrich Bernhard Schumann, bisher Schutzmann in Cotta, ist heute als Schutzmann für hiesigen Ort in Pflicht ge nommen worden. Schönheide, am 22. November 1898. Der G c m e i n d c v o r st a n d. In Nachstehendem wird das Ortsstatut für die Gemeinde Schönheide zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Schönheide, am 23. November 1898. Der Gemeindcrath. I. Gemeiudevermögen. 8 i. Ueber das Vermögen und die Schulden der Gemeinde ist alljährlich im Anschluß an die Jahrrsrechnungen eine Uebersicht aufzustellen und dem Gemeinderath vorzulegen. Außerdem ist über da« Inventar der Gemeinde ein besonderes Verzeichnis zu führen; letztere« ist jederzeit nachzutragen und alljährlich den Rechnungen beizufügen. II Gemeindemitglieder. 8 2. Als Gemeindemitglieder sind diejenigen selbstständigen Personen zu betrachten, welche im Gemeindcbezirk Schönheide wesentlich wohnhaft sind, oder ein selbstständiges Gewerbe betreiben, oder ein Grundstück besitzen. 8 3. Ansässig ist dasjenige Mitglied, das im Grund- und Hypothekenbuche als Besitzer eines im Gemeindebezirk gelegenen Grundstücks irgend welcher Art eingetragen ist. 8 4 Alle auswärts wohnhaften Eigentümer von Grundstücken im Gemeindebezirk haben ein im Orte wohnhaftes Gemeindemitglied als Vertreter zur Empfangnahme von Zustell ungen und Verfügungen der Gemeindebehörde zu bestellen. Diese Bestellung ist zu Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 M. — Pf. auf dem Gemeindeamte innerhalb 8 Tagen nach erhaltener Aufforderung anzuzeigen. Jeder Haushaltungsvorstand ist verpflichtet, alle ihm von dazu befugten Gemeinde organen, sei cs der politischen, Kirchen- oder Schulgemeinde, vorgeleaten Listen, die zu statistischen oder sonstigen amtlichen Erhebungen bestimmt sind, vollständig und wahrheits getreu auszufüllen. Die Weigerung oder Unterlassung wird für den einzelnen Fall mit einer Ordnungs strafe bis zu 10 M. — Pf. geahndet. in. Gemeindcbedürfniste und Leistungen. 8 6. Soweit die Einnahmen der Gemeinde zur Deckung der Bedürfnisse nicht ausreichen, wird das Fehlende nach Maßgabe eines besonderen Regulativs durch Anlagen aufgebracht. 8 ?- Die Gemeindeleistungen bestehen mit Ausnahme der Einguarticrungslast und dem Feuerwehrdienstc nur in baaren Geldentrichtungen. IV. Zusammensetzung der Gemeindevertretung. 8 8- Der Gemeinderath besteht aus: dem Gemeindevorstand, drei Gemeindeältestcn und sechzehn Ausschußpersonen. 8 9. Von den sechzehn Ausschußpersonen haben a) drei der Classe der hüchstbcsteuerten Ansässigen, l>) neun der Classe der übrigen Ansässigen, <:) vier der Classe der Unansässigen angchören. Den Ansässigen gleich geachtet werden die Ehemänner ansässiger Frauen. 8 io. Die Classe der höchstbesteuerten Ansässigen bilden Diejenigen, welche auf ihren im Gemeindebezirk gelegenen Grundbesitz mindestens 300 Steuereinheiten haften haben. 8 Für Fälle außerordentlichen Ausscheidens beziehentlich dauernder Behinderung von Ausschußpersonen werden unter analoger Anwendung der Bestimmungen in 88 9 und 10 für jede der in 8 9 gedachten drei Classen auf je 2 Jahre zwei Ersatzmänner gewählt. Die Ersatzmänner treten auf Erfordern nach der Zahl der auf sie gefallenen Stimmen beziehentlich bei Stimmengleichheit nach dem gleich bei Feststellung des Wahlergebnisses zu ziehenden Loos in den Gemeinderath ein und scheiden mit dem Zeitpunkte aus, mit welchem die Ausschußperson, an deren Statt der Ersatzmann eingetreten ist, ausscheiden würde. V. Wahl der Ausschutzpersonrn. 8 12. Die Ausschußpersonen und Ersatzmänner werden von den nach der Landgemeinde ordnung stimmberechtigten Personen und zwar die Vertreter der Ansässigen beider Classen durch die sämmtlichcn Ansässigen, die Vertreter der Unansässigen dagegen durch letztere in je einem Wahlakte gewählt. Die Wahl der Ersatzmänner hat mit der Wahl der Ausschußpersonen jedesmal gleich zeitig zu geschehen, wobei in jedem der beiden Wahlakte die sämmtlichcn Namen der zu wählenden Vertreter auf einen Stimmzettel in der Weise aufzuführen sind, daß die Namen der Ausschußpersonen zuerst stehen, danach diejenigen der Ersatzmänner folgen u. außerdem hinter jedem Namen die Bezeichnung „Ausschußperson" oder „Ersatzmann" enthalten sein muß. Insoweit Stimmzettel diesen Erfordernissen nicht entsprechen, sind sie ungültig. Zu den Stimmzetteln darf nur weißes Papier genommen werden, sie dürfen keine äußeren Kennzeichen tragen und müssen dem Wahlvorsteher derart zusammengefaltet über geben werden, daß die darauf verzeichneten Namen vollständig bedeckt sind. Diesen Vorschriften nicht entsprechende Stimmzettel sind vom Wahlvorsteher zurück zuweisen. 8 13. Zum Zwecke der Stimmenabgabe wird der Gemeindcbezirk in zwei Wahlbezirke ge- theilt. Die Abgrenzung der beiden Wahlbezirke ist vom Gemeindcrath rechtzeitig festzusetzen und mindestens 8 Tage vor jeder Wahl bekannt zu machen. VI. Sitzungen des Gemeinderaths. 8 Gcmeinderathssitzungen finden so oft als nöthig, mindestens aber aller 4 Wochen statt. Die Gcmeinderathssitzungen sind in der Regel öffentliche. Ausnahmen hiervon haben cinzutreten für solche Gegenstände, deren Veröffentlichung der Gemeindcrath nicht im In teresse der Gemeinde erachtet. Zu den in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandelnden Gegenständen gehören ein für alle Male Anlagen-Rcclamationcn. 8 15- Die Einladung zu den Gemeindcrathssitzungen erläßt der Gemeindevorstand unter Angabe der Tagesordnung in der Regel 2 Tage vor der Sitzung. In den Gemeinderathssitzungen kann über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, nur dann berathen u. Beschluß gefaßt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. VII. Ausschüsse. 8 16. Außer dem Sparkastenausschutz, t>) dem Ausschutz sür die aewerdlich« Aartdildungsschule, es »em «usschutz sür di« Selekta,