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ine Ver 1- und und des esolution Zohlfahrt fest vom Grund- nwärtige etzlichkeit Wohlfahrt äußerste rb heute i Prä- vier mit önig den Sans- 27 Per ¬ lt i g i n - h gestern .) Ein rnola e. Amts- NS Aiizeigkbllltt für den Oyirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. zz Jahrgang. . Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspalrige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 3o Pf. /rrnsprechrr Nr. 210. Abonnement viertelj. 1 M. 20 Pf. einschließl. des „Illustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage .Seifen blasen"' in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Trlrgr.-Adrestk: Amtsblatt. Donnerstag, den 8. März LS«« tat ückner. »nett ender an die ligsee fträge 'eiden- lßtand - Pf- 25 „ 61 „ 92 Pf. dankend iattes. senbah». rrf. hm. «bd. oo 9,00 16 9,45 24 10,25 34 10,35 50 10,50 )« 10,59 ri 11,14 10 11,22 15 11,26 13 11,33 28 11,18 11 II,31 50 11,88 »3 11,51 17 11,38 55 11,48 08 11,58 15 11^59 25 12,04 13 — 59 — 18 — 13 — II — ntz. chm. Lbd. 23 8,47 33 8,58 02 7,28 19 7,50 SO 8,08 44 8,18 50 8,24 58 8,38 05 8,45 10 8,50 55 8M 1)8 8,4« 15 8,58 28 9,09 14 8,54 22 9,08 28 908 34 9,18 47 9,29 54 9,52 14 10.14 29 10,2» 04 10M 44 11,88 von Ane rkehrendr mb. 9,18 Bf. 9,24 »f. 9,12 Bf. 9,25 »f 9,82 Bf. 9.45 Bf. 9,28 Konkursverfahren. Ueber das Vermögen des Handelsmanns und Schuhmachers linrk Di in Unterstützengrün wird heute am 6. März 1906, nachmittags 'z5 Uhr das Konkurs verfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt I)r. Windisch in Eibenstock wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 28. März 1906 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und ein tretenden Falles über die in ß 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände — und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 7. Aprit 1906, vormittags 10 Mr — vor dem unterzeichneten Gerichte, Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu ver abfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 29. März 1906 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Wenstoü. Nr. 12V des Schankstättenverbotsverzeichnisses ist zu streichen. Stadtrat Eibenstock, den 6. März 1906. Hesse. Mrt. Handelsschule zu Eibenstock Die Aufnahme-Prüfung findet Montag, den 23. April, von 8—12 Uhr im Handels schulgebäude (Industrieschulgebäude) statt. Die angemeldeten Lehrlinge haben das Schul entlassungszeugnis mitzubringen und sollen sich ^8 Uhr im Klassenzimmer des ersten Stock werks pünktlich einfinden. Unterrichtsfächer: Deutsch (Grammatik und Literatur), Handels-Korrespondenz (deutsche, französische und englische), Französisch, Englisch, (Grammatik und Konversation in beiden Sprachen), kaufm. Rechnen, einfache und doppelte Buchführung, zusammenhängende kauf männische Hebungen (Muster-Kontor), Handelslchre, Wirtschaftsgeographie, Gewerbliche Ge schmacks- und Stillehre, Zeichnen (für Kl. I), Stenographie, Schönschreiben, Rundschrift und Maschinenschreiben. Anmeldungen nimmt der Unterzeichnete Mittwochs von 1v—12 Uhr vormittags in seinem Amtszimmer entgegen. Die Direktion. F11xvn. er- III. IV. Pitz-, beträgt, 2 Mk. öl Pfg. bis3 Mk. 30 Pfg. beträgt, I Mk. 76 Pfg. bis 2 DU. 50 Pfg. beträgt, 1 Mk. 21 Pfg. bis 1 Mk. 75 Pfg. beträgt, bis zu 1 Mk. 20 Pfg. beträgt. Der durchschnittliche Tagelohn ist festgesetzt: für die I. Klasse auf 3 Mk. 50 Zum Statute der Ortskrankenkasse für Textilindustrie zu Eibenstock ist nachstehender Nachtrag geschaffen und von der Königlichen Kreishauptmannschaft Zwickau genehmigt worden. Eibenstock, am 7. März 1906. Der Vorstand der Ortskrankenkasse sür Textil-Jndustric. Emil Bahlig, Vorsitzender. I. Nachtrag zum Statut der Ortskrankenkasse für Textil-Jndustrie zu Eibenstock vom 28. April 1904. In Gemäßheit eines Beschlusses der Generalversammlung vom 27. Januar 1906 fährt das Statut nachverzeichnete Abänderungen: 8 12 erhält folgende Fassung: Für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes und der Beiträge werden die Kassen Mitglieder in 5 Klassen eingeteilt: I. Klasse: Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag mehr als 3 Alk. 30 Pfg. II. für die III. Klasse auf 2 Alk. — Pfg., ,, » 1^ » „ 1 „ 50 „ „ „ V. . „ i „ Jedes Kassenmitglied wird auf Grund seiner Anmeldung nach Maßgabe des darin an gegebenen Arbeitsverdienstes durch den Kassenvorstand einer dieser Klassen zugeteilt. Versetzung in eine höhere oder niedrigere Klasse findet bei verändertem Arbeitsver dienste, jedoch nur von Monat zu Monat statt. Beschwerden der Mitglieder gegen die Feststellung der Klasse werden von ver Anfsichts behörde entschieden. 8 13 Abf. 1 Zister 3 lautet: „im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach der Erkrankung ab sür jeden Arbeits- und Festtag ausschließlich der Sonntage, vorbehältlich der Bestimmungen in 12 Abs. 1 des Gewerbeunfallversicherungs-Gesetzes vom 30. Juni 1900, ein Krankengeld von: 1 Mk. 75 Pfg. für die Mitglieder der 1. Klasse, I « 50 „ „ ,, ,, „ II. „ ,, „ III. ,, „ IV. — „ oO , ,, ,, „ V. 8 I« Abs. 1 wird ersetzt durch: „Mitgliedern, welche gleichzeitig anderweit gegen Krankheit versichert sind, wird das Krankengeld nicht gekürzt." 8 2V Abf. 1 heißt: Für den Todesfall eines Mitgliedes gewährt die Kasse ein Sterbegeld im Betrage von. 70 Alk. für die Mitglieder der l. Klasse, 40 » „ „ „ „ l 11 ,, 30 „ „ „ „ „ 1^. „ 20 „ „ „ „ „ V. „ 8 31 Abf. 1 wird ersetzt durch: „die wöchentlichen Kassenbeiträge betragen: 42 Pfg. für die Mitglieder in Klasse 1, 36 24 18 12 II, III, IV, V, " 8 32 erhält folgende Mästung: Die Beiträge sind monatlich (alle 4 bez. 5 Wochen) je für die abgelaufene Beitrags Periode zu entrichten. Sie sind je am letzten Sonnabend der Beitragsperiode fällig und werden auf Grund der von dem Kassenführer aufgestellten Hebeliste durch den Kassenboten eingeholt. Für diejenigen, welche an einem der ersten 3 Wochentage Mitglieder der Kasse werden, ist der volle Wochenbeitrag an dem nächstfolgenden Zahlungstermine zu entrichten: erfolgt der Eintritt an einem der letzten 3 Wochentage, kommt der Beitrag für diese Woche in Wegfall. Mitglieder, welche an einem der ersten 3 Wochentage aus der Kasse ausscheiden, sind von Zahlung der Beiträge für diese Woche befreit, dagegen diejenigen, welche an einein der letzten 3 Wochentage ausscheiden, haben den vollen Wöchenbeitrag zu entrichten. Scheidet das Mitglied vor Ablauf der Beitragsperiode aus der Beschäftigung aus, so kann der Beitrag für dasselbe von Amtswegen oder auf Antrag des Arbeitgebers schon vor Ablauf der Beitragsperiode eingczogen werden. Das Eintrittsgeld ist mit dem ersten fälligen Beitrage einzuzahlen. Im 8 33 wirb der „3. Absatz" aufgehoben. Im 8 64 «bs. 2 wird das Wort „doppelten" gestrichen. Dieser Nachtrag tritt am 5. März 1906 in Kraft. Eibenstock, am 28. Januar 1906. Per Vorstand der Ortskrankenkasse für HerM-Industrie in Eibenstock. E. Funk, stellvertr. Vorsitzender. dlc>. 380 a IV. Der vorstehende I. Nachtrag wird auf Grund von ß 24 des Krankenversicherungsge setzes genehmigt. Zwickau, den 3. März 1906. Königliche KreisVauptmannschaft. vr. Aorker-Schnbauer. Stöß. Die wöchentlichen Beiträge zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung betragen in Klasse I 36 Pfg. „ „ II 30 ,, „ „ III 24 ,, „ IV 20 „ V 14 Pie „Intranstganz" der deutschen Mkttik — so lautet der Grundakkord, auf den alle Aeußerungen der französischen Presse gestimmt sind. Es läßt sich auch nicht leugnen, daß ebenso in England, Rußland und Italien die Ansicht verbreitet ist, Deutschland habe im vorigen Sommer Frankreich eine Art Faschoda bereitet und möge doch nm des allgemeinen Friedens willen jetzt die Franzosen nicht zum Aeußersten treiben. Wahrscheinlich haben auch einzelne Re gierungen, wie die russische, die dringend nötig Geld braucht und ohne ein glückliches Ende der Konferenz keinS bekommen kann, freundschaftliche Vorstellungen in Berlin erhoben und um gutes Wetter gebeten. Man braucht nur diese Bemüh ungen mit der isolierten Lage zu vergleichen, in der sich Deutschland vor zwei Jahren nach Abschluß des franko eng lischen Vertrages befand, um zu erkennen, wie sehr sich der Respekt vor Deutschland seit unserem Eingreifen in den marokkanischen Handel gehoben hat. Von der linrrntit.6 nkßlixkiMd, von der Nichtachtung, mit der Deutschland zu behandeln die französische Politik im Vertrauen auf englische Hülfe sich träumen ließ, ist keine Rede mehr. Selbstverständlich denkt Fürst Bülow nicht daran, die unwägbaren Vorteile, die uns das Eintreten für das inter nationale Recht verschaffte, durch kleinliche Forderungen und ein eigensinniges Hinziehen der Konferenz preiszugeben. Das Ziel war, die internationale Gleichheit bei der Entwickelung der wirtschaftlichen Zukunft Marokkos aufrechtzuerhalten und sicherzustellen. Die größte Strecke des Weges dahin war schon zurückgelegt mit der Nötigung Frankreichs, die Ordnung der Zoll-, Bank- und Polizewerhältnisse Marokkos einer neuen Konferenz zu unterwerfen. Damit ist bereits der internationale Bazillus der früheren auf Monopolwirtschaft gerichteten Marokkopolitik Frankreichs eingeimpft worden. Die „Jntran siganz" so weit treiben, daß eine billige Anerkennung der be sonderen politischen Stellung Frankreichs zu Marokko ver hindert und so die Konferenz zum Scheitern gebracht würde. hieße über das Ziel hinausschießen und sein eigenes 'Werk zerstören. Wie die Dinge gegenwärtig liegen, kann sich eine Eini gung am besten dadurch vollziehen, daß die Bankfrage aus der Basis der deutschen Forderungen, die Polizeifrage auf der Basis des französischen Vorschlags gelöst wird. Frank reich verlangte zuerst ein französisch-spanisches Mandat für die Polizei, es Hal dann darein gewilligt, daß kein solches Mandat erteilt, sondern nur dem Sultan auferlegt wird, spanische und französische Offiziere in den marokkanischen Polizeidienst aufzunehmen. Geht Frankreich noch darauf ein. daß eine internationale Kontrolle über die Polizeiorganisation in den Häfen ausgeübt wird, so kann sich Deutschland um so mehr damit einverstanden erklären, als die Polizeiinstruktion nur auf wenige Jahre, die internationale Staatsbank dagegen mit ihren Rechten bei Begebung von Anleihen und Lieferungs aufträgen auf vierzig Jahre eingerichtet werden soll. Wird so ein Ausgleich gefunden und der vielbeklagte, mit Unrecht