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November Nachstehende, auf Grund von 8 120e der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften für Betriebe, in denen Maier-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- und Lackiererar beiten ausgeführt werden, werden hierdurch in Erinnerung gebracht. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß 8 147 Ziffer 4 der Gew. - Ordnung mit Geldstrafe bis zu 300 Mk., im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Die Königliche Amtshauptmannschast «nd die Stadträte z« Ane, Eibenstock, Lößnitz, Neustädte!, Schneeberg und 1143 L Schwarzenberg, am 3. November 1908. I. Vorschriften für die Betriebe des Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackierergewerbes. 8 1. Bei dem Zerkleinern, dem Mengen, dem Mischen und der sonstigen Verarbeitung von Bleiweiß, anderen Bleifarben oder ihren Gemischen mit anderen Stoffen in trockenem Zustande dürfen die Arbeiter mit den bleihaltigen Farbstoffen nicht in unmittelbare Berühr ung kommen und müssen vor dem sich entwickelten Staube ausreichend geschützt sein. 8 2. Das Anreiben von Bleiweiß mit Oel oder Firnis darf nicht mit der Hand, sondern nur auf mechanischem Wege in Behältern vorgenommen werden, die so eingerichtet sind, daß auch bei dem Einfüllen des Bleiweißes kein Staub in die Arbeilsräume gelangen kann. Dasselbe gilt von anderen Bleifarben. Jedoch dürfen diese auch mit der Hand an gerieben werden, wenn dabei nur männliche Arbeiter über achtzehn Jahre beschäftigt werden und die von einem Arbeiter an einem Tage anzureibende Menge bei Mennige 1 Kilogramm, bei anderen Bleifarben 100 Gramm nicht übersteigt. 8 3. Das Abschleifen und Abbimsen trockener Oelfarbenanstriche oder Spachtel, welche nicht nachweislich bleifrei sind, darf nur nach vorheriger Anfeuchtung ausgeführt werden. Der Schleifschlamm und die beim Abschleifen und Abbimsen entstehenden Abfälle sind, bevor sie trocken sind, zu entfernen. 8 4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß sich die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder ihren Gemischen in Berührung kommen, mit Malerkitteln oder anderen vollständig deckenden Arbeitsanzügen und einer Kopfbedeckung versehen und sie während der Arbeit benutzen. 8 5. Allen Arbeitern, die mit Maler-, Anstreicher-, Weißbinder-, Tüncher- oder Lackierer arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Bleifarben oder deren Gemische verwenden, müssen Waschgefäße, Bürsten zum Reinigen der Hände und Nägel, Seife und Handtücher zur Ver fügung gestellt werden. Werden solche Arbeiten auf einem Neubau oder in einer Werkstatt ausgeführt, so muß den Arbeitern Gelegenheit gegeben werden, sich an einem frostfreien Orte zu waschen und ihre Kleidungsstücke sauber aufzubewahren. 8 6. Der Arbeitgeber Hal die Arbeiter, welche mit Bleifarben oder deren Gemischen in Berührung kommen, auf die ihnen drohenden Gesundheitsgefahren hinzuweisen und ihnen bei Antritt des Arbeitsverhältniffes das nachstehend abgedruckte Merkblatt, sofern sie es noch nicht besitzen, sowie einen Abdruck dieser Bestimmungen auszuhändigen. II. Vorschriften für Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten im Zusammenhänge mit einem anderen Gewerbebetrieb ansgesührt werden. 8 7. Für die Beschäftigung von Arbeitern, welche in einem anderen Gewerbebetriebe ständig oder vorwiegend bei Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder- oder Lackiererarbeiten verwendet werden und dabei Bleifarben oder deren Gemische — und zwar nicht nur ge legentlich — benutzen, gelten die Bestimmungen der 88 1 bis 6. Findet eine solche Beschäftigung in einer Fabrik oder auf einer Werft statt, so gelten außerdem die Bestimmungen der 88 8 bis 11. 8 8. Den Arbeitern muß ein besonderer Raum zum Waschen und Ankleiden zur Ver fügung gestellt werden, der sauber zu hallen, bei kalter Witterung zu Heizen und mit Ein richtungen zur Verwahrung der Kleidungsstücke zu versehen ist. 8 9. Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Vorschriften zu erlassen, welche folgende Bestimmungen für die mit Bleifarben und deren Gemischen in Berührung kommen den Arbeiter enthalten müssen: 1. die Arbeiter dürfen Branntwein auf der Arbeitsstätte nicht genießen; 2. die Arbeiter dürfen erst dann Speisen und Getränke zu sich nehmen oder die Arbeitsstätte verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider abgelegt und die Hände sorgfältig gewaschen haben; 3. die Arbeiter haben die Arbeitskleider bei denjenigen Arbeiten, für welche es von dem Arbeitgeber vorgeschrieben ist, zu benutzen; 4. das Rauchen von Zigarren und Zigaretten während der Arbeit ist verboten. Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß Arbeiter, welche trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Vorschriften zuwiderhandeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden können. Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (8 134a der Gewerbeordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 8 10. Der Arbeitgeber hat die Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter einem von der höheren Verwaltungsbehörde hierzu ermächtigten, den Gewerbeaufstchlsbe- amten (8 I39b der Gewerbeordnung) namhaft zu machenden approbierten Arzte zu über tragen, der mindestens einmal halbjährlich die Arbeiter auf die Anzeichen etwa vorhandener Blecerkrankung zu untersuchen hat. Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die bleikrank oder nach ärztlichem Urteil einer Blei' erkrankung verdächtig sind, zu Beschäftigungen, bei welchen sie mit Bleifarben oder deren Ge mischen in Berührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulassen. 8 ll. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Be- triebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ein tragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich. Dieses Konlrollbuch muß enthalten: 1. den Namen dessen, welcher das Buch führt, 2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter beauftragten Arztes, 3. Vor- und Zuname, Alter, Wohnung, Tag des Eintritts und des Austritts eines jeden der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiter, sowie die Art seiner Beschäftigung, 4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters, 5. den Tag der Genesung, 6. die Tage und die Ergebnisse der im 8 10 oorgeschriebenen allgemeinen ärztlichen Untersuchungen. Das Konlrollbuch ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten (8 130 b der Gewerbeordnung) sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen. Am l. November lüOK war der 4. Termin der diesjährigen Gemeindeein- kommenstener fällig. Es wird dies mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß nach Ablauf der zur Zahlung nachgelassenen vierzehntägigen Frist gegen etwaige Restanten im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen ist. Der Gcmeinderat zu Schönheide. Zeppelin und der Kronprinz begrüßen den deutschen Kaiser vom Luftschiff. Sie haben es tatsächlich ausgeführt, Graf Zeppe lin und der deutsche Kronprinz, dem von Wien kommen den kaiserlichen Zuge mit dem Luftschiffe entgegenzu fahren und in Donaueschingen zu begrüßen. Sie haben sich damit die ihnen gezollte Bewunderung, in die sich Stolz und Freude mischen, ehrlich verdient. Der Kron prinz war am Sonnabend in aller Frühe von Berlin in Friedrichshafen eingetroffen und vom Grafen Zeppe lin begrüßt worden. Gegen 11 Uhr begaben sie sich nach der Ballonhalle. Als sie hier ankamen, sprang der Wind Plötzlich nach Nordwesten um und schwenkte die Halle jäh nach der entgegengesetzten Seite, aber der Kronprinz schien das gar nicht zu beachten; er eilte sofort auf die vordere Gondel zu und stieg so schnell ein, daß der Graf kaum folgen konnte. In der Gondel waren schon Oberingenieur Dürr und drei Monteure, in fellgefütterte Ledermäntel gekleidet, auf dem Posten. Der Prinz reichte Herrn Dürr die Hand, grüßte noch einmal zu den Damen hinüber, dann setzte sich das Luftschiff in Bewegung. Von Minute zu Minute sprang der Wind um und ließ die Halle bald nach rechts, bald nach links gondeln, so daß die sie umlagernden kleinen Fahrzeuge oft nur mit dem höchsten Aufgebot aller Kräfte einem Zusammenstoß entgingen. Das Luftschiff mußte noch einmal halten, da der prinzliche Adjutant vergessen worden war. Stolz stieg es dann 200 Meter in die Höhe und nahm siegreich den Kampf mit dem steifen Nordost auf. Flott ging es dem 90 Kilometer ent fernten Donaueschingen zu. Um 12i/z Uhr wurde Stockach passiert, bald darauf Engen in etwa 300 Meter Höhe und mit einer Fahrgeschwindigkeit von 60 bis 65 Kilometer in der Stunde. Um 1 Uhr 40 Minuten kam das Luftschiff in Donaueschingen an, fuhr direkt über die Stadt hinweg, deren Bevölkerung ihm zu ¬ jubelte, und zog in großem Bogen über das fürstliche Schloß. Um 2 Uhr traf der Zug mit dem Kaiser ein. Der Monarch wurde vom Fürsten von Fürstenberg be grüßt. Unterdessen führte das Luftschiff verschiedene Uebungen aus. Die Insassen boten dem Kaiser durch Tücherschwenken ihre Grüße dar, die der Kaiser erwi derte. Der Kronprinz warf einen während der Fahrt geschriebenen Brief an den Kaiser mit einer begeisterten Schilderung der Luftreise aus dem Ballon Als der Kaiser ins Schloß gefahren war, beschrieb der „Zeppe lin" einen großen Bogen über dem Schlosse, wobei neue Grüße ausgetauscht wurden. Das Luftschifffuhr dann über den Brandplatz nach der neuen Zeppelin straße, worauf die Rückreise nach Manzell erfolgte. Die Heimkehr vollzog sich ohne Zwischenfall, die Landung ebenso glatt. Abendschatten und Nebel senkten sich schon hernieder. Abgewendete Veröffentlichung neuer Kaiscrgesprächc. Der Vertreter des Newyorker Blattes „Century Magazine", William Hale, hatte unseren Kaiser gele gentlich der Nordlandreise des Monarchen mit diesem eine zweistündige Unterredung. Kaiser Wilhelm äu ßerte sich dabei in freimütiger Weise über den Präsi denten Roosevelt, den der Kaiser bekanntlich sehr ver ehrt, über Fragen der Religion und Kunst, des Kriegs und des Friedens. Im Dezemberheft sollte diese Unter redung veröffentlicht werden, die von dem Blatte in echt amerikanischer Weise als Reklame benutzt worden war. Es waren infolgedessen auf das Heft auch so zahl reiche Bestellungen eingegangen, wie noch auf kein an deres vordem. Gleichwohl gelang es dringenden Vor stellungen, daß die Geschäftsleitung den Teil der Num mer, der das Interview enthielt, vernichtete und die Ankündigungen zurückzog. Tagesgeschichte. — Deutschland. Auf Anordnung des Reichskanzlers wurden dem Kaiser sämtliche Preß st im men über die Angelegenheit vorgelegt, die der Monarch nicht nur las, sondern auch mit eigenhändigen Randbemerkungen ver sah. — Der Wirkliche Geh. Legalionsrat Klehmet scheidet aus dem auswärtigen Amte aus. Er ist der Beamte, der das Manuskript des Kaiserinlerviews zur Prüfung überwiesen erhalten, aber nichts darin gefunden hatte, was die Ver öffentlichung unrätlich hätte erscheinen lassen. — Berlin. Dem Reichstage soll vorgeschlagen werden, die deutschen Truppen aus China zurückzu ziehen und an Stelle des bisherigen ostastatischen Detache ments in Peking und Tientsin ein neuzubildendes Marinede tachement treten zu lassen. Im Frühjahr 1909 soll dann das ostastatische Militärdetachement zurückgezogen und auf gelöst werden. — Berlin, 4. November. Ein Ausschuß, dessen Präsidium der Reichskanzler Fürst Bülow, die Abge ordneten Bassermann, vr. v. Heydebrand und Kämpf und der Oberpräsident der Rheinprovinz v. Schorlemer- Lieser angehören, erläßt einen Aufruf zur Errich tung eines National-Bismarckdenkmals, das am Rhein, gegenüber dem Niederwalddenkmal, er richtet werden soll. — Berlin. Der für den 23. November von der vierten Strafkammer des Landgerichts I anberaumte Bel ei» digungsprozeß Moltke-Harden ist auf unbestimmte Zeit verschoben worden. — Berlin, 7. November. Die neueste Nummer von Hardens Zeitschrift „Die Zukunft" ist wegen des Artikels, in welchem die Abdankung des Kaisers gefordert wird, konfisziert worden. — Stettin, 7. November. Gestern nacht ist bei sehr stürmischer Witterung bei Putziger Heisternest auf der Halb insel Hela der Stettiner Dampfer Archimedes ge strandet und vollständig zerschellt. Von der 13 Mann