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L,i,gramm«r Tageblatt fluierzgeblkg« Enthaltend -le amtlichen Bekanntmachungen -es Rates -er Gtaüt UN- -es -lmtsgerlchts Rue. pogsch,ck-a»nto: Nmt Leipzig n». 14», Nr. 1 Sonnabenä, äen I. Januar 1927 22. Jahrgang Der deutsch-italienische Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag Parteien frei, die Zustimmung Mr Berufung feder der drei gemeinsam zu beruf nden Mitglieder zurückzuzie- hen. In diesem Fall «ruß unver üglich zur gemein samen Berufung eines neuen Mitgliedes geschritten werden. Die Ersetzung eines Mitgliedes vollzieht sich nach dem gleichen Verfahren wie seine Ernennung. Nach dem gleichen Verfahren, da- in den vor stehenden Absätzen angegeben ist, werden fünf Ersatz? Mitglieder ernannt. Dio Ständige Bergleichökommission tritt an dem Orte zusammen, den der Vorsitzende bestimmt. Artikel 8. Jede Partei trägt die Vergütung für die Tätigkeit des von ihr ernannten Mitglieds der Ständigen Ver^ gleichskvmmission, sowie die Hälfte der Vergütung fttr die übrigen Mitglieder. Jede Partei .trägt ferner die von ihr veranlassten Kosten des Verfahrens, sowie die Hälfte der Kosten, die von der Ständigen Vergleichs kommission als gemeinsame bezeichnet werden. Artikel 6. Die Ständige Vergleichskommtssion tritt in Wirk samkeit, sobald sie von einer Partei angerufcn wird. Diese richtet ihr Begehren gleichzeitig an den Vorsitzen den der Ständigen Vergleichskommtssion und an die andere Partei. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in allen Füllen und in jeder Hinsicht die Arbeiten der Ständigen Vergletchskommission zu fördern und ihr insbesondere die Möglichkeit zu gewähren, auf ihrem Gebiete nach Maßgabe der für ihre Gerichte geltenden Bestimmungen Zeugen und Sachverständige zu vcrneh- men und Augenschein einzunehmen. Artikel 7. Der Ständigen Vergletchskommission obliegt cS, die ihr unterbreiteten besonderen Fragen einer Prüfung zu unterziehen und die Ergebnisse ihrer eigenen Unter suchung in einem Bericht ntcderzulegen, der dazu be stimmt ist, die Tatfragcn aufzuklären und die Lösung des Streitfalles zu erleichtern. In dem Bericht wird die Vergletchskommission die streitigen Punkte feststel len und für die Beilegung der Streitigkeit Vorschläge machen. Der Bericht ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage zu erstatten, an dem die Streitigkeit der Stän digen Vergletchskommission unterbreitet wurde, es sei denn, daß die Parteien einen anderen Zeitpunkt fest setzen. Jeder der Parteien wird eine Ausfertigung des Berichtes auögchändigt. Innerhalb von drei Monaten müssen sich die Par teien über die Vorschläge der Vergletchskommission aus- sprechen. Der Bericht 'der Ständigen Vergletchskommission hat weder in Bezug auf die Feststellung der Tatsachen noch in Bezug auf die rechtlichen Fragen die Bedeu tung einer endgültig bindenden Entscheidung. i Artikel 8. Wenn die Parteien untereinander über eine Rechts- frage im Streite sind und die Vorschläge der Ständigen Vergleichvkommission nicht annchmen, so wird die Streitigkeit .mittels einer zu vereinbarenden Schieds ordnung einem besonderen Schiedsgericht unterbreitet Artikel 9. I«n dem in dem vorhergehenden .Artikel angege benen Falle können die Parteien die Streitigkeit statt einen» besondere»» Schiedsgericht dem Ständigen Inter nationalen Gerichtshof im Haag unterbreiten, indem sie die Fragen, über die eine Entscheidung gewünscht wird, in gemeinsamem Einverständnis festftellen. Fall» sich die Parteien über diese Feststellung nicht einigen, hat jede von ihnen, nachdem sie die» zwei Monate vorher der anderen Partei angekttndigt hat, das Recht, die Streitigkeit durch einen Antrag unmittelbar vor den Ständigen International»»« Gerichtshof zu bringen. Artikel 10. Die van dem Schiedsgericht» oder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof gefällte Entscheidung ist von den Parteien nach Treu und Glauben zu eyfüllen. Dio vertragschließenden Teile Verpflichten sich, während der Dauer des Verfahren» der Ständigen Vrr- gleichskommissivn, des Schiedsgericht» oder de» Stän digen Internationalen Gerichtshofes nach, Möglichkeit jede Maßnahme zu vermeiden, die der Annahme der Vorschläge der Stündigen vergleichskommtssion oder der «ntschetvkng d«S «chtad»g«Mlt oder des -Ltänd^ Der Vertrag, der in allen wesentlichen Punkten den von Deutschland in den letzten Jahren mit ande ren Staaten abgeschlossener» Verträgen dieser Art ent spricht, hat folgenden Wortlaut: Der Deutsche Reichspräsident und Seine Majestät der König von Italien, von Kem Wunsche erfüllt, die zwischen ihren beiden Ländern bestehenden frcuudschaf!- Itchen Beziehungen zu festige»» und zur Aufrechterhal tung des allgemeinen Friedens beizutragen, haben be schlossen, eine»» Vergleichs- nnd Schiedsgerichlsverirag nbznschließen. Zu diesem Zwecke habe»» sie zu Bevoll mächtigte»» ernannt» (folgen die Namen der beiden Bevollmächtigten) die, nachdem sie ihre Vollmachten geprüft und irr gu- ter und gehöriger Form gefunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind! Artikel 1. Die vertragschließenden Teile vervflichtei» sich, die Streitigkeiten, die zwischen ihnen entstehen und mich» auf dem gewöhnlichen diplomatischen Wege in freund- schaftlicher Weise geschlichtet werden können, einem Ver gleichsverfahren zu unterwerfen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Streitigkeiten, die aus Tatsachen entsprungen sind, die zeitlich vor dem gegenwärtigen Vertrage liegen und der Vergangenheit angchören. Falls das Vergleichsverfahren nicht zum Erfolge führt, wird die Streitigkeit nach Maßgabe der Artikel 8 ff. deS gegenwärtige»» Vertrages vor ein Schieds gericht oder vor den Ständigen Internationalen Ge richtshof im Haag gebracht werden. Streitigkeiten, für deren Schlichtung die vertrag schließenden Teile durch andere zwischen ihnen beste hende Abmachungen an ein besonderes Verfahren ge bunden find, werden auf der Grundlage der .Bestim mungen dieser Abmachungen geregelt. Artikel 2. Handelt eis sich bei Streitigkeiten, die nach dem gegenwärtigen Vertrage den in den Artikeln 1, 8 und 9 vorgesehene,» Verfahren unterliegen, um Fälle, die gemäß den Landcögesetzen der Partei, gegen die ein Be gehren geltend gemacht wird, von einem Gericht oder einem Verwaltungsgertcht zu entscheiden sind, so kann diese Partei verlangen, daß die Streitigkeit dem Ver gleichsverfahren und gegebenenfalls nach. Maßgabe der Artikel 8 ff. dem Schiedsgerichtsverfahren und dem Ständigen Internationalen Gerichtshof erst dann unter worfen wird, nachdem in dem Gerichts« oder Verwal tungsverfahren eine endgültige Entscheidung gefällt worden ist. Für den Fall, daß eine Partei die Entscheid düng der Gerichts« oder Verwaltungsbehörde anzufech ten wünscht, muß die Streitigkeit spätestens binnen Jahresfrist, nachdem die Entscheidung ergangen ist, dem Vergleichsverfahren unterworfen werden. Artikel 8. Wird in der Entscheidung des Schiedsgerichts oder des Ständigen Internationalen Gerichtshofes festgestellt, daß eine von einem Gericht oder einer anderen Behörde einer Partei getroffene unabänderliche Entscheidung oder Verfügung ganz oder teilweise mit dem Völkerrecht in Widerspruch steht, können aber nach dem VcrfassungS- recht dieser Partei die Folgen der Entscheidung oder Verfügung durch VerwaltungSmaßnahmen nicht voll ständig beseitigt werden, so kann die verletzte Partei den Streit vor die Ständige VergletchSkounnisston brin gen zwecks Prüfung der Frage, ob es angebracht ist, ihr eine angemessene Genugtuung anderer Art zu ge währen. Artikel». > Dio Vertragschließende Teile werden eine Ständige Vorgletchskommtssion bilden, di« au» fünf Mitgliedern besteht. Dio vertragschließenden Teile ernennen jeder für sich nach freier Wahl je ein Mitglied und berufen die drei übrige»» Mitglieder in gemeinsamem Einverständ nis. Diese drei Mitglieder dürfen nicht Angehörige Ker vertragschließenden Staaten sein, noch dürfen sie auf deren Gebiet ihren Wohnsitz haben oder in deren Dienst stehen oder gestanden haben. Au» ihrer Mitte wird der Vorsitzende durch die vertragschließenden Teile gemein sam bezeichnet. . i i ! Solange nicht ein Verfahren anhärmtg gemacht worden ist, steht jeder der Parteien da» Recht zu, da» von ihr ernannte Mitglied avzuberufen und zu ersetzen. Unter tzev gleiche Korausjchung Acht e» ted« der gen Internationalen Gerichtshofs vorgretfen könnte. Das Schiedsgericht kann auf Verlangen einer Par tei voriorgltche Maßnahmen anordnen, soweit diese von den Parteien auf dem Verwaltungswege durchgefllhrt werden können; ebemo kann die Ständige Vergleichs kommission zum gleichen Zwecke Vorschläge machen. , Artikel 11. Die Ständige Vergleichskommtssion bestimmt ihr eigenes Verfahren unter Berücksichtigung der Bestim mungen de« Haager Abkommens zur friedlichen Er ledigung internationaler Streitfälle vom 18. 10. 1907- Unter Vorbehalt entgegenstehender Bestimmungen des gegenwärtigen Bcrtr»rgs oder der Schied»ordnung finden auf das Verfahren des Schiedsgericht» die Be stimmungen des genannten Haager Abkommen» vont 18. Oktober 1l>07 Anwendung. Soweit der gegenwärtige Vertrag! ans die Besttm- . milngen des Haager Abkommens verweist, finden sie iin Verhältnis zwischen de»» vertragschließenden Teilen selbst dann Anwendung, wenn eine von ihnen oder beide das Abkomme»» kündigen sollten. Artikel 12. Dieser Vertrag findet zwischen den vertragschlie ßenden Teilen auch dann Anwendung, wenn andere Mächte gleichfalls an der Streitigkeit beteiligt sind. . Soweit es jedoch möglich ist, die Streitigkeit zu sammen mit anderen beteiligten Mächte,» einem ein heitlichen schiedsgerichtlichen Verfahren oder einem ein heitlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen, werden die vertragschließenden Teile Vereinbarungen in diesem Sinne treffen. l Artikel 13. ' I Der gegenwärtige Vertrag findet keine Anwendung auf die Fragen, die nach den zwischen den beiden Par teien geltenden Verträgen und dem internationalen Recht der Zuständigkeit einer der beiden Partsten ge hören. Ebenso findet er keine Anwendung hinsichtlich! der Rechte und der Pflichten aus dem Vertrage von Locarno. Artikel 14. H Der gegenwärtige Vertrag berührt in, keiner Weis« die Rechte und Pflichten, welche die vertragschließen den Teile in ihrer Etgenschaf^.alS Mitglieder de» Völ kerbundes haben; auch schränkt er die Befugnisse und die Zuständigkeit des Völkerbundes in keiner Weise ein. Artikel 15. Dieser Vertrag soll so schnell als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden in Rom auSgetauscht werden. Artikel 10. . i Der gegenwärtige Vertrag gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, so bleibt er für weitere fünf Jahre in Krakf. Das Gleiche gilt für die spätere Zeit. 2 Die Verfahren, die bei Ablauf de» gegenwärtigen Vertrages schweben, regeln sich vorbehaltlich anderer H Vereinbarungen nach seinen Bestimmungen. M Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet. / Ausgcfertigt in doppelter Urschrift in deutscher und italienischer Sprache mit der Maßgabe, daß beide Texte die gleiche Geltung haben. » Tschechisch-unlianscher Zwischenfall. z Vor einigen Tage», Hatte die ungarische Grenz polizei einen Tschechen namens Ripa wegen Spionage H verhaftet. Alle Bemühungen der Tschechoslowakei, den ck Mann frei zu bekommen, blieben erfolglos. Daraufhin wurde in üaschnn, das ehemals ungarisch war, jetzt aber zur Tschechoslowakei gehört, ein Ungar namen» Tost der sich zum Besuch seiner Verwandten in Ka scha»» aufhielt, mit der Begründung verhaftet, daß er tschechischer Staatsbürger sei und al» solcher seiner mi litärischen Dienstpflicht noch nicht genügt -ab«. Wie «» heißt, soll diese Verhaftung lediglich zu dem Zweck er folgt sein, gegen Tausch die Freilassung de» tschechischen Staatsbürgers zu erzielen. Die ungarische Regierung soll Ihren Prager Gesandten angewiesen haben, der tschechoslowakischen Regierung in der Angelegenheit «in* Rote zu überreichen. ftstn Schritt -,» Rsich-komyissar» für -!» besetzten Vtbltztz. Die Meldung über einensteuen Schritt de» «eich* kommtssar» für die besetzten Gebiete im Zusammenhang mit dem Prozeß Rouzier ist, wie die Mitte« ZrfaHten, UNtzUttMffMh.