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M« n°.»«r«,. «I, p,st,nst.»n> „ls«s«o. — «eich,ist »«rttSgUch. ,.rnspr.ch.flofih,u- »e. SS. «- °m.'.ch°° °-k°°°,mochu°g-a NE. »« -I^7 Donnerstag, äen 3. Oktober 1S2S Anzeiger Mr -as Erzgebirge p»ftjih»<r.«»at»r ^4. Jahrgang Um die Arbeitslosenversicherungsreform erheben unter voller Aufrechterhaltung ihres bisheri gen Standpunktes den schärfsten Widerspruch gegen die durch Prcssenachrichten bekannt gewordene Absicht der Vertagung wichtiger Punkte der ArbettSlosenversiche« rungsreform. Die allgemeine wirtschaftliche Lqge so wie die finanzielle Situation der Retchsansstalt für Ar beitslosenversicherung rechtfertigen in keiner Weise eine derartige Regelung, vielmehr sind sofort Maß nahmen erforderlich, die eine endgültige Sanierung der Arbeitslosenversicherung gewährleisten." Eine Angesielltenson-erklasie in -er Arbeitslosen versicherung gefor-ert Wie die „Konj.-Korr." hört, haben die Angy- stelltcnorganisationeu bei den letzten Verhandlungen tiber die Reform der Arbeitslosenversicherung des Neichsarbeitsmtnisterlum nicht im! Zweifel darüber ge lassen, daß sie unverändert die Bildung einer Son derklasse für Angestellte bet der Arbeitslosenversiche rung fordern werden., Nie Prüfung Habe auch den Arbeitnehmergruppen deutlich gezeigt, daß die schema- Sin neuer Kompromikversuek wegen der Arbeftslofeiwerstcherungsreform m »Versuche der Regierungsparteien des Reichstags, die Arbeitslosenvepsicherungsreform einer Lösung entgegenzuführen sinb E Dienstag während des ganzen Tages fortgesetzt worden.' Es haben mehrfach interfraktionelle Besprechungen unter Beteili gung von Rogierungsvertretern ftattgefunden. Zwischendurch fanden Sitzungen ber Fraktionen der einzelnen Regierungsparteien statt. Es gelang schließlich insofern eine Grundlage für ein Kom promiß zu smden, als die Zentrumsfraktion, die am Nachmittag zum dritten Mal zusammentrat, sich damit einverstanden erklärte, daß die Losung der Arbeitslosenreform auf der Grundlage er- folgen soll, oah das Hauptgeseh mit dem Sondergesetz -u einem Gesetz zusammengesaßt wird, und zwar das Sondergesetz in der Form, wie es vom Sozialpolitischen Ausschuß beschlossen ist, d h es oll der Paragraphen 1, der die Bestimmungen über die Saisonarbeiter enthält, und Paragraph 2 n, der die Bestimmun gen über die Anwartschaft regelt, In die Hauptvorlage hinein- gearbeitet werden. Praktisch bedeutet dieses Kompromiß, baß von der einhalbprozentigen Beitragserhöhung Abstand genommen wird. Das Zentrum hat seine Zustimmung zu dem Kompromiß aber nur unter dem Vorbehalt gegeben, daß die Deutsche Volks partei ebenfalls wie alle übrigen Regierungsparteien diesen Vor- schlagen zustimmt und von der Stellung weiterer Abänderungs antrage absieht. aller Derufsgruppen in Hin« ein heitliche Versicherung mit einheitlichen Leistunsen auf die Dauer nicht tragbar sei.« Wenn der Versicherung»- gedanke erhalten bleiben solle, sei die Bildung von Gefahrenklassen notwendig? in erster Linie kämen hier Sonderklassen für die Landwirtschaft und da» Bauge werbe in Frage. Um eine 26wüchtgo Unterstützuna«- leistung zu decken, seien 9»/, Jahre Beitragsleistung erforderlich. Bei den Saisonarbeitern aber trete der UnterstützungSsall regelmäßig all« Jahrs «inz Nie Lage der älteren Angestellten sei aber so ungleich schlechter als die des älteren Arbeiter», überhaupt verlaufe das Arbeitsschicksal de» Angestellten so sehr anders als das des Arbeiter», so daß auch die fi nanzielle Regelung sich danach richten müsse.. Ma» Beispiel der Angestelltenversicherung zeige bereit», daß bessere Leistungen gewährt werden können, wenn eine Sonderklasse gebildet werde., Da» drückende Arbeits schicksal des Mieren Angestellten könne nur erleichtert werden, wenn den besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werde. Man könne annehmen, -aU bet dem 1630 notwendig werdenden Verhandlungen über end^ gültige Reform der Arbeitslosenversicherung dieser Plan bereits ausführlich erörtert werden wird« Die Sachlieferungen im Haag a) Das eingangs erwähnte Wallenberg-Abkommen bleibt dem Sinne nach bestehen und wird in einem besonderen Eiach- verständigen-Ausschuß dem Young-Plan angepaßt. b) Der Reexport von Reparationsgütern, der im Yvung- Plan nicht ausdrücklich verboten war, ist nach den Haager Ver einbarungen ebensowenig wie unter dem Dawes-Plan gestattet. Dieses Verbot des Reexportes entsprach nicht nur englischen Wünschen sondern auch deutschen Bedürfnisten. Der Reexport besteht darin, daß Gläubigerländer deutsche Reparationsleistungen ihrerseits beliebig weiter verkaufen können. Durck das erneute Verbot des Reexport wird verhütet, daß der deutschen Wirtschaft durch ein Gläubigerland auf fremden Märkten, die von Deutsch land direkt beliefert werden rönnen, mit deutschen Sachlieferun gen unlautere Konkurrenz gemacht werden kann. c) 8m Falle eines von Deutschland erwirkten Transfer- Moratoriums verbleibt Deutschland das Recht, Sachlieferungen durch Abschluß von Sonderprogrammen weiter zu tätigen. Je doch sind diese Sonberprogramme einem besonderen Wirtschafts ausschuß bei der Internationalen Bank vorzulegen, gegen besten Entscheidung an einen Schiedsrichter appelliert werden kann. Hierdurch werden die im Young-Plan festgelegten Rechte Deutschlands In keiner Weise berührt. Im Falle des Transfer- Moratoriums liegt es in der Hand der deutschen Regierung, ob sie trotz des.Moratoriums Sachlieferungen ausführen will. Weigert sie dies, so kommt es überhaupt nicht dazu. Ist sie ein verstanden, so soll durch Einschaltung des vorgenannten Wirt- schastsausschustes auch das Intereste derjenigen Länder berücksich tigt werden, die an dem Sonderprogramm nicht beteiligt sind. Nun wird in Deutschland harte Kritik an dem italienisch englischen Kohlenabkommen geübt. Wie liegen die Dinge hier? Der Anteil Deutschlands an der Versorgung des italienischen Kohlenmarktes ist insbesondere seit 1927 außerordentlich gestie gen, während der englische Anteil erheblich gefallen ist. Die Engländer haben schon seit langem versucht, den verloren gegan genen italienischen Markt wieder zurückzugewinnen. In den englisch-italienischen Verhandlungen im Haag wurde zunächst die italienische Sachlieferungsquvte, wie schon angegeben, auf «inen durchschnittlichen Satz von 52^5 Millionen RM festgesetzt, wo durch für die ersten fünf Jahre auch eine entsprechende Vermin derung der deutschen Sachlieferungen nach Italien eintritt, die aber durch eine Erhöhung der nach Frankreich gehenden Sach lieferungen ausgeglichen wird. Darüber hinaus Ist -wischen Eng land und Italien eine feste Vereinbarung getroffen worden, wo- nach die italienische Regierung sich verpflichtet, vom 15. Novem ber 1929 ab durch drei Jahre hindurch ährlich eine Million Tonnen englischer Kohlen für die italienischen Staatsbahnen,u kaufen. Dies Geschäft ist ein freier Handelsvertrag, auf den Deutschland keine Einwirkung hat. Weiteret sich Italien Eng land gegenüber bereit erklärt, foweitdie Verfrachtung auf dem Seewege in Betracht kommt, nur Ich Millionen Tonnen deutscher Reparationskohlen außerhalb der bereis festgesetzten O.uot« zu beziehen. Ob England aber mit diesen SonderverträgenseinZiel wirklich erreicht, muß erst die Erfahrung lehr«». Es Ml ja der ganzen privaten Industrie Italiens frei, ihre Kohlen dort zu be ziehen, wo sie sie beziehen will. Eindeutige Prophezeiungen lasten sich hierüber nicht anstellen, wie ja Überhaupt das ganzeKapüel der Sachlieferungen in mancher Hinsicht «in problematisches bleibt. Während heut« von deutschen Kritikern gerade die Mm- berlieferung von deutschen Reparationskohlen an Itmien aufs lebhafteste beklagt wird, hat es Zeiten gegeben, und sie liegen «st wenige Jahre zurück, wo in Deustchland gerade bi« Awangssiese- rung von Kohl« für ein« grausame und hart« Bedingung des Ver sailler Diktats gehalten wurde. Die Zeiten können sich wieder ändern, und dann wirb das Urteil wieder ander» lauten, ft nach dem der Weltmarkt kohlenhungrig ist ober unter einem Kvhlrn- überfluß leidet: Endgültige Urünle lasten sich hier ebensowenig fällen, wie endgültige Regelungen trafen, di« bei den Schwan kungen des Weltmärkte» in jeb«n Falle da» deutsch» Laleresft an Vermlttelungsverfuch -es Neichskanzlers Eine Besprechung des Reichskanzlers mit Stresemann Der Reichskanzler besuchte heute vormittag Dr. Stresemann und hatte mit ihm eine längere Besprechung über die Lage, die sich durch die Beschlüße von gestern Nachmittag ergeben hat. Man nimmt an, baß die Besprechung den Zweck hatte, die Gegen sätze in der Arbeitslosenversicherungreform innerhalb der Koali tion beheben zu helfen. 8n parlamentarischen Kreisen glaubt man, daß sich Auswirkungen dieser Gegensätze auf die Regierung vermeiden lasten, wenn ein Teil der DWP.-Fraktion morgen bei der Schlußabstimmung für das Gesetz stimmt und die Fraktion auf die Abgabe einer besonderen Erklärung verzichtet, welche die Gegensätze weiter verschärfen könnte. Heute nachmittag wird der Kanzler die Fraktionsführer zu einer Besprechung empfangen, nachdem die DDP.-Graktion heute mittag eine Sitzung abgehal ten hat. 6m Hinblick auf die außenpolitische Lage glaubt man nicht im Reichstage, daß es zu einer Regierungskrise kommen wird. Der Gesetzentwurf über befristete Aenderungen der Arbeitslosen versicherung im Sozialpolitischen Reichstagsausschuh Der Sozialpolitische Ausschuß des Reichstages behandelte die Beratung des Gesetzentwurfes über befristete Aenderungen der Arbeitslosenversicherung, die Saisonarbeiterfrage und den Ge danken, die Leistung der Versicherung über den Kreis der Saison arbeiter hinaus in ein bestimmtes Verhältnis zur Dauer der ver sicherungspflichtigen Beschäftigung zu bringen. Die zeitliche Be fristung läuft Lis zum 31. März 1931. Die Einzelberatung setzte beim 8 1 (berufsübliche Arbeitslosigkeit) ein. 8 1 wurde mit 14 gegen 12 Stimmen angenommen. 8 2 (die Anwartschaftszeit) wurde abgelehnt. , , , , . Abg. Lemmer (Dem.) begründete darauf folgenden Antrag: ,Hinter den 8 2 ist der folgende 8 2a einzufügen: Abweichend von 8 95 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar- beitswisenversicherung gilt folgendes: ,)Wird die Unterstützung erstmalig beantragt, so ist die Anwartschaftszeit erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwei Jahren mehr als 52 Wochen oder wenn das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen war, mehr als zwölf Monate in einer verficheiungspflichtigen Beschäftigung ge standen hat. Die zwei Jahre müßen dem Tage unmittelbar vor- ausgehen, an dem sich der Arbeitslose als solcher bei dem zustän digen Arbeitsamt meldet (Arbeitslosmeldung). Für spätere Un terstützungen ist die Anwartschaftszeit erfüllt, wenn der Arbeits- lo e in den letzten zwölf Monaten vor der Arbeitslosmeldung während 26 Wochen in einer versicherungspflichtigen Beschäfti gung gestanden hat." - Der Antrag wurde mit 15 Stimmen genehmigt, nachdem auf Anfrage der Frau Abg. Teusch (Ztr.) Reichsarbeitsminister Wistel erklärt hatte, daß die Regierung für den Fall der bauern- den -Ablehnung des 8 2 für den 8 2a werde stimmen können. Seine finanzielle Auswirkung sei ungefähr die gleiche wie bei den ZdAXglrte W^ der Saisonarbeiter) er hob sich keine Stimme. Ebenso fielen die 88 4 und S, die die Beitragserhöhungen bringen sollten. Die H8 6 und 7 wurden genehmigt. Sie enthalten nur AusführungSbestimmungen und die Befristung auf den 31. März 1931. die Arbeitgeber zur Zrage -er Arbeitslose»- Versicherung Die Bereinigung der Deutschen Arbeitgeberver bände hvt folgender Telegranun an dis in Frage kom menden Regierungsstellen gerichtet: „Me Bereinigung der Deutschen Arbeitgeberver. bände und de« ReiöMerband der Deutschen Industrie Unsere Reparationsleistungen bestehen erstens in Barzah lungen, die in fremder Währung zu entrichten sind, im Falle eines Transfer-Moratoriums in deutscher Reichswährung, zwei tens in Sachlieferungen. Der Vertrag von Versailles verpflichtet uns zu Lieferungen gang bestimmter Güter und Waren. Diese be sonderen Verpflichtungen sind nach dem Dawesplan zum Teil be reits am 15. August außer Kraft getreten, zum Teil bestehen sie noch hinsichtlich Kohlen und künstlicher Düngemittel fort. Im übrigen hat Deutschland niemals das Recht beseßen, zu verlan gen, daß ihm ganz bestimmte Waren, die es gerne absetzen möchte, auf dem Wege der Sachlieferungen abgenvmmen werden müßen. Jedoch ist in dem sogen. Wallenberg-Abkommen — Wallenberg ist ein unabhängiger schwedischer Sachverständiger — zwischen Deutschland und seinen Gläubigern eine Vereinbarung über die Art der Sachlieferungen oder richtiger gesagt, über das Verfahren bei den Sachlieferungen getroffen worden. Dieses Wallenberg-Abkommen dient dem Schutze der deutschen Wirt schaft, insofern es die Sachlieferungen wenigstens bis zu einem gewißen Grad den Bedürfnisten der deutschen Wirtschaft anzu paßen sucht. Es nennt Gruppen von Gütern und Waren, die nicht von Deutschland auf dem Wege der Sachlieferung ohne weiteres verlangt werden können; es bestimmt, daß der Prozent satz ausländischer Rohstoffe, der in den deutschen Sachlieferungen enthalten ist, von dem bestellenden Gläubiger besonders zu bezah len ist, also nicht auch noch von Deutschland als Reparations leistungen mit zu bezahlen wäre; es nimmt gewiße Rücksicht auf diejenigen natürlichen Produtte und Erzeugnisse Deutschlands, die für eine Sachlieferung gerade vom Standpunkte der deutschen Wirtschaft in erster Linie in Betracht kommen. Wahrend der Dawesplan über die Höhe und zeitliche Be grenzung der Sachlieferungen noch keine Bestimmung vorsah. sind solche Bestimmungen zum ersten Male im Young-Plan ent halten. Die Zeit der Sachlieferungen ist auf 10 Jahre begrenzt und ihre Höhe für das erste Young°6ahr auf 750 Millionen Mark festgesetzt worden. Dieser Betrag sinkt von Jahr zu Jahr um 50 Millionen RM bis aus 300 Millionen RM im zehnten Young-8ahr. Daran ist auf der Haager Konferenz nicht das geringste geändert worden. Der Sachlieserungsplan, so wie er im Young-Plan vereinbart wurde, besteht also auch nach der Haager Konferenz unverändert fort hinsichtlich der Zeitdauer und der einzelnen Iahresquoten. Es ist nur eine Verschiebung der nach Frankreich und Italien gehenden Sachlieferungen einge treten. Nach dem Pariser Plan sollte Italien im ersten Young- Jahr Sachlieferungen für 75 Millionen RM erhalten, in jedem nächsten Jahre für 5 Millionen NM weniger, sodaß es im zehn ten Jahre nur für 30 Millionen RM erhielt. Jetzt erhält es durch alle 10 Jahre hindurch gleichmäßig 52-2 Millionen RM Sachlieferungen. Zum Ausgleich übernimmt Frankreich in den ersten fünf Young-Jahren eine entsprechend niedrigere Rate, d h die Sachlieferungsquote Frankreichs steigt im ersten Young- Jahre um die Differenz von 75 und 57ch Millionen RM, also um 22,5 Millionen RM, und sinkt im zehnten Jahre um densel ben Betrag von 22ch Millionen RM- Im einzelnen ist über die Behandlung auf der Haager Konferenz folgendes zu sagen. Dw englische Dele aation richtete gegen das ganze Sachlieferungsprogramm des Young-Planes einen Generalangriff, um, wenn mög ich, die gan- xen deutschen Sachlieferungen zu beseitigen. Mindestens wollten die englischen Sachverständigen eine Herab etzung AMengeund der Zeitlichen Dauer auf die Hälfte erreichen. Der englischen Wirtschaft sind nämlich die deutschen Sacklieferungen eine nicht ungefährliche deutsche Konkurrenz und möchte sie lieber durch deutsche Barzahlungen ersetzt sehen. Dieser mgMe General- anarift wurde im Haag vollständig abgeschlagen. Wie schon fes gestellt blieb da» Sachlieferungsprogramm de» Young-Planes ntick, köbe und Zeitdauer unverändert bestehen. Dagegen hat man Ah Mt den Engländern und mit den anderen Gläubiger- Mächten über folgende Fragen verständigt.