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/luer Tageblatt ttlttllttlllllllttllttlttlllllttttttlttl»"""»««! 8 7. Artikel 3 der sechsten Verordnung über die Wiederauf- s.: 3. Korth, Bcrlln.M! en, die Restriktionen ihre» Kredite» g«-i gehend mit dem Zusammerttrttt ve» »mk» «ü b«k-v b-». »t« d«, s» - «M—t »E«nch. -e«»nch.M,5hl«- «. nähme des Zahlungsverkehrs nach den Vankfeiert-g-n vom bank ist dieAbrechnünavon 28. Juli 1631 (Reichsgefetzblatt I Selte 408) bleibt unberührt; je-' ^bn Daaen VvN kontsatz von 15 Prozent. Die Einreicher von Wechseln müssen sich verpflichten, ihre Wechsel innerhalb von zehn Tagen von der ReichSbank wieder »urüchunehmen, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit der wechsel. Diese Maßnahme hat auf der einen Seite den Vorteil, daß die Einreicher von Wechseln nur für zehn Laa« mit dem hohen Diskontsatz belastet werden, wodurch sich ein erheblicher volkswirtschaftlicher Nutzen ergibt, da der Zinsdruck auf die Wirtschaft zeitlich begrenzt ist. Auf der anderen Seite wird dadurch eine Beschleu nigung des Notenumlaufes erreicht, wenn alle wech sel bereits nach zehn Lagen wieder eingewst werden. Diese Maßnahme wird sich um so günstiger auswirken, je schneller die zur Wiederingangsetzung de» normalen Zahlungsverkehrs an die Reichsbank herantretenden Ansprüche wieder zurückgehen. von der Entwicklung dieser .Ansprüche hängt e», natürlich auch ab, wie- lange der hohe Diskontsatz aufrechterhalten wird. Starker Devisenzugang bei der NetchsLank Berlin, 2. August. Bet der Reichsbank macht sich ttn erfreulicher Zufluß, von Devisen bemerkbar. So konnte in der abgelaufenen Woche ein Dsvisenzu- gang von ungefähr 100 Millionen verzeichnet werden. wir erfahren, ist heute den Zweiganstalten der Reichs- bank ein entsprechende» Telegramm zugegangen, da» der Vorbereitung de» normalen Zahlungsverkehr» die. nen soll. Eine der wichtigsten Maßnahmen der Reich». Worte „8. August 1631" ersetzt. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am 2. August 1S31 in Kraft. verlt«, 1. Lugust. Lus Grund der Verordnung des Reichs» Lfidenten vom 18. Juli 1SS1 (Reich-gesetzblatt I Seite 365) rd verordnet: Artikel 1. «m 8. und 1. Lugust 1981 gelten — vorbehaltlich der Sonder. Ulung de« Artikel« 5 für Guthaben aus Sparkonten oder -arbüchern für den Zahlungsverkehr der von den Bankfeier gen betroffenen Institut« die Vorschriften des Artikels 1 der Msten Verordnung über di« Wiederaufnahme des Zahlungsver- Mr» nach den Bankfeiertagen vom 28. Juli 193t (Rcichsgcfetz- Datt I Seit« 408) entsprechend; jedoch treten folgende Lende- «gen ein: 1. Am 4. August 1VS1 find Ueberweisungen aus Postscheck- und eich«bankgirokonten nur unter denselben Voraussetzungen wie n 3. August 19S1 zulässig; im übrigen sind am 4. August 1931 eberweisungen unbeschränkt zulässig. 2. Im 86 Absatz 1 werden die Worte „für die Zeit vom >. Juli bis 1. August 16S1" durch die Worte „für den 3. und August 19S1" ersetzt. Artikel 2. 1. Bei Wechseln, di« am 2., 3. oder 4. August 193t fällig erden, kann die Erhebung de» Protestes nicht vor dem dritten Darmstädter und Rationaibanl Met die Schalter Berlin, 1. August. Wie bereit» mitgetetkt worden ist, wird die Darmstädter und Nationalbank mit der Auf- nähme des allgemeinen Zahlungsverkehrs ihre Schalter öffnen und alle Zahlungen leisten. Wie ferner berichtet, werden 35 Millionen Reichsmark Aktien der Bank von einem Jndustriekonsortium übernommen. Die Geschäfts inhaber der Danatbank haben sofort seinerzeit bei Einsetzung der Treuhänder die Erklärung abgegeben, daß sie bereit seien, ihre Aemter zur Verfügung zu stellen, wenn die Reichsregierung hierauf Wert legt. Die Regierung hat sich die Entscheidung Vorbehalten. incmünde Sigenmotor", die iibe^in^emegun^ge>Drrktag und darf noch am 4. Werktag vor dem Zahlungstag ge- digkeit will der Erst, sehen. Bei Wechseln, die am 8. oder 6. August 19S1 fällig wer- S - en, kann die Erhebung des Protestes nicht vor dem 2. Werktag Beteiligung der Reichsregierung an der Dresdner Bank Berlin, 1. August. Um jeden Zweifel zu beheben, daß die Dresdner Bank in der Lage ist, auch nach Wieder- aufnahme des vollen Zahlungsverkehrs ihre Funktionen zu erfüllen und ihren Einlegern die höchste bankmäßige Sicher heft zu bieten, beteiligt sich die Reichsregierung an der Dresdner Bank mit einem voll eingezahlten Kapital von 300 Millionen Mark. DaS Reich übernimmt zu diesem Zweck 300 Millionen Reichsmark BorzugSaktten, die mit einer kumulativen BorzugSdivtdende von 7 Prozent auS- gestattet find. Da die Zustimmung des Aufsichtsrates zu der Schaffung der Vorzugsaktien heute erfolgt ist und die Mehrheit für die Durchführung der Beschlüsse durch di- Generalversammlung gesichert ist, stellt daS Reich die für den Bezug der Vorzugsaktien erforderlichen Mittel der Dresdner Bank schon jetzt zur Verfügung. — Die Bor- standSmitglieder der Dresdner Basti haben im Hinblick darauf, daß der weitaus größte Aktienbesitz sich beim Reich befinden wird, dem neuen Großaktionär die Bereitwilligkeit erklärt, ihre Aemter zur Verfügung zu stellen. DaS Reich hat sich seine Entscheidung hierzu Vorbehalten. AMebtwg der ReftriktionsmMahme« der Reichsbank Verltn, 1. August. Die Erhöhung de» SM kontsatze» auf 1ö Prozent hat der Reichsbank Veran lassung gegeben, die Restriktionen ihre»^ Kredite» ^ge- geuüber de« — * Keine ReichShastung für die Merkur-Bank in Wie« Berlin, 1. August. Die Meldung eine» Berliner Abendblattes, daß mit der Danatbank auch für die Merkur- Bank in Wien feiten» der ReichSveatenma eine Haftung ein gegangen worden sei, ist nach unseren Erkundigungen un richtig. Wieder Ausweisungsverfahren im Zahlungsverkehr der Post Berlin, 1. August. Wie wir zuverlässig erfahren, hat sich die Deutsche RetchSpost unter Zurückstellung ihrer Bedenken dazu entschlossen, das am 20. Juli aufgehobene sogenannte Ausweis» erfahren für Post- und RetchSbank- schecks sowie Post- und ReichSbank-Ueberweisungen wieder zuzulassen. Bei dem AuSweiSverfahren handelt «S sich bekanntlich um eine Erleichterung im Zahlungsverkehr, und -war der gestalt, daß Inhaber besonderer Ausweise mtttÄS Scheck Postanweisungen und Zählkarten einliesern, Wertzeichen kaufen, Gebühren entrichten, Postausträge zur Geldein ziehung und Nachnahmen «inlösen können, ohne daß die Gut schrift der in Zahlung gegebenen Schecks abgewartet wird. Die Postverwaltung wird, sicherem Vernehmen nach, das Ausweisverfahren auch für Privatbankschecks wieder steigeben, sobald die Verhältnisse e» irgendwie gestalten. Rom-Reise am Mittwoch abend Berlin, 1. August. Wie wir erfahren, werden Reichskanzler Tr. Brüning und Reichsaußenminister Tr. Turtiu» die angekündigte Reise nach! Riml vor aussichtlich am Mittwochabend antreten. Die Ankunft der deutschen Staatsmänner in der italienischen Haupt stadt erfolgt am Freitagfrüh. Kmiserenr der Leiter der Zentral- «ote«daakt» Basel, 2. August. Den heutigen Besprechungen der Gouverneure und Präsidenten der Zentralnoten- banken, die im Zusammenhang mit der morgigen »er- waltungSratSsitzung der BIZ. bereit» in Bafel «iw getroffen lind, wohnten von deutscher Sette bei Ge heimer Oberfinanzrat Dr. Bocke in Vertretung de» Reichsbankpräsidenten,Dr. Sucher, der wegen Unab kömmlichkeit diesmal nicht nach Basel kommen wird, sowie die deutschen Boardmitglieder Bankier Mel chior und Kommerzienrat Reusch. Gegen 19 Uhr war die «esprechung beendet. Gin Kommunique« wurde seitens der Bankleitung nicht auSgogeben, ledoch ev- mm «m-rUM, da, dt. M .M. dem Zusammentritt de» internatumruen 50 Marl bei de» Sparkassen Berlin, 1. August. In den Stillhalteverhand- lungen über kurzfristige Auslandsverschuldung, die zurzeit zwischen ausländischen Gläubigern und deutschen Schuldnern schweben, ist der bestimmte Wunsch zutage getreten, daß keinesfalls die außerhalb der Verhand lungsgruppen stehenden ausländischen Gläubiger des- ser gestellt sein dürften, al» die Gruppen, dis grund sätzlich bereit sind, sich! freiwillig Beschränkungen zu unterwerfen. Diese Erwägungen und die Notwendig keit, eine sparsame Teoisenwirtschaft in Deutschland durchzuführen, haben angesichts der bevorstehenden Eröff nung der Banken dazu geführt, daß das Reich eine allge meine Devisenregelung gestoffen hat. Innerhalb der Ver ordnung sind nicht nur die selbständigen Stillhalteabkommen gesichert, sodern es ist selbstverständlich die Bezahlung der gesichert, sondern eS ist selbstverständlich die Bezahlung der Zinsen und TtlgungSquoten zum Fälligkeitstage keinen Be- Der Sparkaffenverkehr für die kommende Woche wird in der Weise geregelt, daß ein Auszahlungsbetrag von je 50 Mark unter den Bedingungen der bisherigen Verord nungen zur Auszahlung steigegeben wird. Im Lause der kommenden Woche werden die Vorbereitungen getroffen, um für die Sparkassen eine weitergchende Auflockerung des Zahlungsverkehrs herbeizuführen. 2S. Jahrgang Zahlungsverkehr weiter gelockert Die neue Verordnung /lnzeiger für -as Erzgebirge «lühaltt»« »k Ewchm 0«kamtm°chm>s-» Not», »er SI°S« m>» »e« -»mt^erlch«, n«. Dienstag, cken 4. August 1931 »nd darf noch am 3. Werktag nach dem Zahlungstage geschehen. 2. Die besonderen Vorschriften der Durchführungsverord- ngen zur Verordnung des Reichspräsidenten über die Darm- Sdter- und Nationalbank vom 13., 18., 21. und 31. Juli 1931 ichsgesetzblatt I Seite 389, 365, 388, 417) bleiben unberührt. Artikel 3 Artikel 3 der sechsten Verordnung über die Wiederaufnahme « Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 28. Juli 1931 eichsgesetzblatt I Seite 468) bleibt unberührt, jedoch werden in lummer 1 die Wort« August 1931" durch die Worte „4. August 931" ersetzt. Artikel 4 vom 8. August 1931 an unterliegt der Zahlungsverkehr der on den vankfeiertrgen betroffenen Institute keinen Befchrän- ungen mehr, soweit pch nicht andere* au« Artikel S ergibt. Artikel 5 Für Guthaben au« Sparkonten oder Sparbüchern/(bei Ban en, Sparkassen aller Art und Genossenschaften) gelten in der Zeii «NN 3. bi» 8. August 1931 folgend« Bestimmungen: 8 1. 1. Barauszahlungen ohne besondere Zweckbestimmung Würfen nicht über 19 v. H. des am 8. August 1931 vorhandenen Guthabens, insgesamt aber höchstens bis zu 89 RM geleistet wer- Den, die Auszahlung kann vom Nachweis eine» Bedürfnisse» Abhängig gemacht werden. M 2. Unbeschränkt dürfen Barauszahlungen nach den Vorschrift Ren des Artikel« 1, 8 1, Absatz 3, 4 der sechsten Verordnung über Ai« Wiederaufnahme de» Zahlungsverkehrs nach den Bankfeier- Hagen vom 28. Juli 1931 (R«tch»gesetzblatt I Seit« 408) geleistet Hverden. 8 2. 1, Ueberweisungen find unbeschränkt zulässig, ») soweit fie erforderlich find, um die im 8 1 Absatz 2 zuge- Massen«« Barauszahlungen zu ermöglichen, b) soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung der Reich«. Herfichmmgsordnung, d«, AngestellteMerficherungsgesetzes, des DReichrknappfchaftsgefetzts und de» Gesetze» über «rbetwvermitte. Mung und Arbeitslosenversicherung bewirkt werden, I o) soweit Leistungen an «inen Lrrsicherungsträger zur Er- Ifüllung einer Bettragspflicht bewirkt werden, I <1) au« Guthaben, über die frei verfügt werden kann. I 2. Im Übrigen find Ueberweisungen nur auf «in andere« ^Guthaben au, einem Sparkonto oder einem Sparbuch zulässig und »nur mit der Maßgabe, daß da, neu entstehend« Guthaben de« »Empfänger» denselben Beschränkungen unterliegt, wi« da, bi». Merige Guthaben de» Auftraggeber». H 8». Die Vorschriften de» Artikel» 1 tz 2 der sechsten ver- Sordnung über di« wtederaufnahm« de, Zahlung.mrkehr» nach den Wvankfeiertagen vom 28. Juli 1981 (Reich,gesetzblatt I Seite 408) bleiben unberührt. 8 4. Beauftragt «in Kontoinhaber «in Institut, einen von > ihm akzeptierten Wechsel, der vor dem 22. Juli INI ausgestellt ist, ganz oder zum Teil etnzulösen, so find hierfür Barauszahlungen und Ueberweisungen zulässig, soweit für solche Einlösungen da» I Konto de« Auftraggeber» nicht mit mehr al« 8000 RM für den I Tag belastrt wird. , / . , 8 0. wer in den Fällen der 88 1-4 vorsätzlich unrichtige l Angaben macht, um eine Barauszahlung oder eine Ueberweisung I zu erwirken, wird mit Gesängni» bi» zu drei Monaten und Mit I Geldstrafe «der mit einer dieser Strafen bestraft. Sä. Insoweit die Kreditinstitute nach Pen Vorschriften der UrL'K'LWL dAWWW »om 14. Atli ISA (Retch^efttzblatt I Seit» 000) auch für die Zeil V.» r. s. «u»uH WA. '