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«1. Jahr« Dienstag, de» 22. April 1SN2 No 4« Zu Aönigs Geburtstag G. llotterd. rg aus mahme,.' Boeren- keit, zu immun werden ne Hecke ) wenix res Er- Einen Lhikane- Ander^ ke durck cht wird rboten.) iftung' Uether äugen, en von ne Er» eum ll.t feiertags Geöffne ück Feck )röße ul Zwinger) )onners^ mabendl Sachsei ntritt sr>' Abends r. rerstags Z 11—L 50 Pf., Zreitagt Sonn Sonn chrungei gleituns tündigei n welch arten zr chentagr iags uni irisches lonners , Sonn egds ge l fanße 's 11-l seil der Mitär- i lehnte -welcher Boere'. i Milner' k n Rach ' >aß die gen an- hne Be Boeren Boere.. Es ist wiederholt wahrzunehmen gewesen, daß im hiesigen Bezirke vielfach und insbesondere bei trockener Jahreszeit zur Bewässerung der Wiesen die Wasser- Muse von den anliegenden Grundstücksbesitzern durch Anbringung von Wehren oder sonstigen Stauvorrichtungen aufgestaut oder durch anderweite Vorkehrungen abgeleitet und in der Zuführung des Wassers nach den tiefer liegenden Grundstücken sowie nach den auf das Wasser der betreffenden Wasserläufe angewiesenen Mühlen gehindert worden sind. Derartige Aenderungen des Wasserlaufes zum Nachtheile der Nachbargrundstücke, soweit nicht eine besondere Berechtigung dazu begründet ist, oder soweit nicht eine ver änderte wirthschastliche Benutzung des anliegenden Grundstückes die Ursache der Ver änderung des Wasserlaufes bildet, sind gesetzlich unstatthaft und würden daher privat rechtliche Schadenersatzansprüche der geschädigten Anlieger des geänderten Wasserlaufes begründen. Was nun insbesondere die Anlage von Wehren oder Stauvorrichtnngen oder auch etwaige Aenderungen an bestehenden derartigen Anlagen z. B. durch Wehr- anfsähe anlangt, so hängt die Befugniß dazu nicht nur betreffs der gewerblichen Stau anlagen für Wassermebwerke und der unter Benutzung fremder Grundstücke errichteten Bewässerungsanlagen, sondern überhaupt in allen Fällen von der vorgängigen Ge nehmigung der Kömglichen Amtshauptmannschaft als Flußpolizeibehörde ab. Wie daher die unbefugte und Aenderuug des Laufes fliehender Gewaffer und insbesondere auch die Aufbringung von Wehrauf fätzen hiermit auf das Strengste untersagt wird, so wird zugleich angeordnet, alle etwa unbefugter Weise errlchteten derartigen Anlagen oder sonst getroffenen Vorkehr ungen, durch welche eine wesentliche Aenderuug im Betriebe einer bestehenden Anlage herbeigeführt wird, ungesäumt wieder zu vesettigeu. Für die Unterlassung der alsbaldigen Beseitigung solcher Abflußhindernisse wird — unbeschadet der strafgerichtlichen Verfolgung der unbefugten Herstellung — hierdurch eine Geldstrafe bis zu 100 Mark angedroht. Die Ortsbehörden wollen darüber wachen, daß die vorstehenden Anordnungen allenthalben befolgt werden. , Ferner ist zur Keuntniß der Königlichen Amtshauptmannschaft gekommen, daß im hiesigen Bezirke Brucken-, sowie Ufer- und Dammbauten an Wasserläufen ohne behördliche Cognition in unsachgemäßer Weise ausgeführt worden sind. Da hier durch bei eintretendem Hochwasser nicht allein die ober- und unterhalb gelegenen Grund- stücke, sondern nicht selten auch öffentliche Wege gefährdet werden, so wird hiermit die Ausführung von Brücken-, User- und Dammbauten ohne Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft untersagt. Zuwiderhandlungen werden, soweit nickt schon eine Bestrafung nach dem Allgemeinen Baugcsetze zu erfolgen har, mit Geld- oder Haftstrafe geahndet werden. Meißen, am 10. April 1902. Königliche Amtshauptmannschaft. 1223 von Schroeter. Zu der am 1. Mar dss. Js. vorzuuehmenden Arbeiterzählung werden den OrtsbehSrden die Formulare rechtzeitig zur Vertheilung an die auf diesen Formularen bezeichneten Gewerbeunternehmer von hier aus zugehen. Die letzteren haben diese For mulare am Mai dss. Js. ordnungsmäßig auszufüllen, mit ihrem vollen Namen zu unterzeichnen und hierauf ungesäumt an die Ortsbehörde zurückzugeben. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß Anlagen, auf welche die Gewerbeordnung keine Anwendung findet und die nicht unter Ziffer 1 bis mit 4 des Formulars fallen (z. B. landwirthschaftliche Nebenbetriebe, wie Branntweinbrennereien), auch wenn bei ihnen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, bei der Zählung nicht zu berücksichtigen sind. Die Besitzer von Baugeschäften werden darauf aufmerksam gemacht, daß nur diejenigen Arbeiter zu zählen sind, welche am 1. Mai auf dem Bauhof (Itm- merplatz) beschäftigt sind, während die autzertzalb desselben bei Bauten Ar beitenden unberücksichtigt zu bleiben haben. Von den Ortsbehörden sind die ausgcfüllten Zählbogen unerinnert längstens bis zum tsO. Mai dieses Jahres anher einzureichen. Asnigliche Amtshauptmannschaft Meiszen, am 16. April 1902. Nr. 1342 K. vsn Schroeter. Arbch. Und steigt heraus der frohe Tag, Da dem Land und Volke der Sachsen Der Lenz des Winters Herrschaft brach Und sein König ihm war erwachsen, Da legt das Flühttngsbrautgewand Und Lenzesprachtgeschmeide Bon Neuem an das Sachsenland, Zu seines Königs Freude. ' ewehr :r Sonu Zeiertag Zwinger' Sonu en- Montag mabend >erson 5 >r Vorn -12 Uhi r Sonu äag am Wocher Feiertag 1, täglii Militäk wchschul > Mouai Tägli ionn- ui Mitglied^ Konkursverfahren. Neber das Vermögen des Schmiedemeisters Ernst Bruno Große in Wilsdruff wird heute am 21. April 1902, Vormittags ^12 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Der Kaufmann Paul Schmidt in Wilsdruff wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 31. Mai 1902 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falles über die in 8132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände — auf Sonnabend, den ir. Mai 1902, Vormittags 10 Ahr — und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen aus Sonnabend, den 44. Juni 4902, Vorm, 1« Ahr, — vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 10. Moi 1902 Anzeige zu machen. Asnigliches Amtsgericht za Wilsdruff Und 's Sachsenvolk naht huldigend sich Dem Herrscher auf dem Throne, Flicht neue Liebe inniglich Um seine Königskrvnc. Mein Kachsonvokk, wein Sachsenkcrnd! Hott schirm dich und erhalte Air deinen König unverwandt Aoch lang! Daß Holt cs walte! Es hat einen König dies Volk und Land, Einen Herrn so mild und weise, Zum Heil und Segen ihm gesandt, Im würdigen Schmuck der Greise. Der sitzt auf dem Thron, seine höchste Zier Nicht Szepter und güldene Krone — Nein, Liebe des Volkes für und sür, Die ward seiner Liebe zum Lohne. Ein Friedenssürst, ein Kriegesheld, Als beides gleicherweise So ist er gerühmt in der ganzen Welt Zu Alldeulschlands Ruhm und Preise. Du hehrer Fürst, du edler Greis, Dir sinke ich heule zu Küßen. Du Kraftvolles Wettinerreis, Wein König, ich ltzu dich grüßen! Ich weiß ein Land, das ist so schön, Wie schönere wenig zu finden. Es ist durchzogen von stolzen Höh'n, Von grünen, fruchtbringenden Gründen, Durchströmt vom rauschenden, silbernen Strom, Von klaren, crystallenen Quellen, Und mancher altehrwürdige Dom, Läßt klingen die Glocken, die Hellen. In diesem Land, wie rauschen so süß Die Wipfel grünschimmcrnder Wälder! In diesem Land, einem Paradies, Wie leuchten die Aehrenfelder! Du Land, so reich an Erz und Sand, So reich an prangenden Wiesen, Wein Sachsenland, »nein Keirnathland, Klück auf! Ich lhu dich grüßen! Ich kenne ein Volk so treu und wahr, So thätig und unverdrossen, Das arbeitet fleißig Jahr um Jahr, Steigt höher der Wohlfahrt Sprossen, Ein kräftiger Schlag, eine biedere Art, Das ist diesem Volke zu eigen, Ein frommer Sinn mit Frohmuth gepaart Von diesem Volke nie weichen. Der Mann, das Weib sind schlecht und recht, Und ehrlich Hoch und Nieder, Getreu einander Herr und Knecht Und stark der Grenzen Hüter. Du muthiges, du kühnes Volk, In aller Welt gepriesen, Wein Sachsonvolk, mein Ahnenvolk, Keil dir! Ich lhu dich grüßen! Amtsblatt Ur die Rgl. Amtshauxtmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den ^tadtrath zu Wilsdruffs sowie für das Rgl. Horstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Wttannebera Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Guulbuest Kesselsdorf, Kleinschönbera, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neutannederg, Niederwartha, Oberhermsdorf, " y N r c-Rf Möhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bei Mohorn, '' Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. sRckeint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. - Bezugspreis vierteljährlich 1Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1M.54 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 15 Pfg. pro viergespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Marrin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Marrin Berger daselbst.