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Tharandt, Wohen, Sieöemehn und die Arngegenden No 1>7 Dienstag, den 7. Oktober 1SS2 61. Jahrg Das Königliche Amtsgericht in den r Teich schwere kte-das :ke Be- ztlichen geführ t Wegen Reinigung bleiben die Geschäftsräume des unterzeichneten Amtsgerichts s Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs- ibeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ein ist Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamt finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. neun noch der Kirche nann dem seit vielen Nonat 12 glücksfälle villig aus Personen, c, welcher rückkehrte, n hiesigen Verhalten. >n diesem der junge b, sofort enn auch! mit der eder nach ien Nacht i Garten» i Leipzig Gang dens und lungsge- worden. oll nun- i werden, haltplan werden, e unter- nBahn- Nannes i lassen, rso war r- und daß er md aus' Freitag und Sonnabend, den 10. und 11 Oktober 1902, Aeschloffsn An diesen Tagen werden nur dringliche Sachen erledigt. Wilsdruff, den 4. Oktober 1902. In hiesiger Stadt sollen Donnerstag, den y. Oktober 1Y02, Vorm, io Ahr, öffentlich versteigert werden: Z Flaschen Lsanae, S Flaschen Nun», Bleraxparat mit Zubebör, so Lätzchen Laaerbier, 7Fähchen einfaches Vier, die auf «a. 1^ Scheffel Land anstehende Kartoffelernte. Versammlung der Bieter: Restaurant zum Forsthaus. Wilsdruff, den 2. Oktober 1902. Der Gericbtsvollrieber -es Aöniglichen Amtsgerichts. bestellt. Wilsdruff, den 4. Oktober 1902. Hsnigliches Amtsgericht Gesetz. die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 u. s. w. enthaltend, vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht be rufen werden: 1. die Abtheilungsvorstände und Vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des Landeskonsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständig- keit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Bekanntmachung. Die für hiesigen Ort auf das laufende Jahr aufgestellte Schöffen- und Ge Hchtvorenen-Nrliste liegt eine Woche lang und zwar vom 8. bis mit 15. Oktober dieses Jahres in der hiesigen Rathsexpedition zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden. Hierbei wird auf nachstehend abgedruckte Gesetzesvorschriften der 88 31, 32, 83, 34, 84, 85 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des 8 24 des Königlich Sächsischen Gesetzes vom 1. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen. Wilsdruff, am 3. Oktober 1902. Der Bürgermeister. Kahlenberger. Gerichtsverfaffungsgesetz vom 27. Januar 1877. k 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Ver mögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1- Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3- Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren von Aufstellung der Urliste zuruckgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; Volkschullehrer; 3- dem activen Heere oder der activen Marine angchörenden Militärpersonen. Amtsblatt für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den ^tadtrath zu Wilsdruffs sowie für das Rgl. Horstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Altlanneberq, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, yühndorf, Kaufbaw, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhecmsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bet Mohorn, Seeligstadt, Specktshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Auf Blatl 35 des hiesigen Handelsregisters, die Aktiengesellschaft: Länvlicher Vsrschnffvereln zu Arögis, Kassenstelle Burkhar-tswal-e betreffend, sind Heute folgende Einträge bewirkt worden: Das Vorstandsmitglied Herr Larl Moritz Hörmann ist ausgeschieden. Der bisherige stellvertretende Direktor Herr Gutsbesitzer Grnst Julius Max Dietrish in Nimtitz ist zum Direktor, der Gutsbesitzer Herr Linns Arthur Beger in Käbschütz zum Vorstandsmitglied und stellvertretenden Direktor -Lrs ch^int wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1M.54 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 15 Pfg. pro viergespaltme Eorpuszeile. > US unc Berlae von Marnn Berger in WIZdrun. — Veranrworutch für die MeüaUwa Marlin Berqer »aiewk! Bekanntmachung, Abänderung der Begräbnißordnung betr. Gottesacker- und Begräbmtzordmmg für die harschte Wilsdruff. 8. Vegräbnitz-Ordnung. 8 4 erhält folgende Fassung: a. Die Selbstmörder werden in der gewöhnlichen Gräberreihe oder in dem be treffenden Erbbegräbnisse beerdigt. b. Alle Selbstmörder sind in der Stille zu beerdigen und zwar in den früheren Morgen- oder späteren Nachmittagsstunden, jedenfalls nicht zu der Zeit, zu welcher die übrigen Beerdigungen stattfinden. Die Festsetzung der Stunde steht dem Pfarramt zu. Während der Beerdigung eines Selbstmörders ist der Gottesacker zu schließen und der Zutritt zu demselben nur der Leichenbegleitung gestattet. Gesang, Geläut, Trauermusik, Paradeaufzüge, Ehrenfeuer und dergleichen find dabei ausgeschlossen. Ebenso unterbleibt die Abkündigung am nächsten Sonntag. c. Bei frevelhaft d. h. planmäßig oder aus Furcht vor Strafe oder nach sitten losem Vorleben vollbrachten Selbstmorde kann zwar ein kirchliches Begräbniß niemals beansprucht werden, es ist jedoch dem Geistlichen als Seelsorger unbenommen, sich auf besonderen Wunsch der Angehörigen des Selbstmörders oder aus eigener Bewegung an dem Begräbnisse desselben zu belheiligen und an dessen Grabe (oder nach Befinden auch im Hause der Angehörigen) ein Gebet zu sprechen. 6. Bei der Beerdigung minder zurechnungsfähiger Selbstmörder, d. h. solcher, deren Willenskraft oder Erkenntnißvermögen durch unverschuldete Noth geschwächt ist, ist im Allgemeinen ein kirchliches Begräbniß unter Betheiligung des geistlichen Amtes nicht zu versagen. Sie beschränkt sich aber auch hier auf ein am Grabe (eventuell im Hause) zu sprechendes Gebet. Andere Personen als die zuständigen Geistlichen dürfen bei Beerdigung von Selbstmördern überhaupt nicht sprechen. e. Die Entscheidung über seine Betheiligung steht dem zuständigen Geistlichen zu. In zweifelhaften Fällen ist der Kirchenvorstand um sein Gutachten zu befragen und falls auch dadurch eine Einigung nicht herbeigeführt wird, die Entscheidung der Königlichen Superintendentur einzuholen. k. Die Beerdigung der Selbstmörder wird nach dem niedrigsten Gebührensätze bezahlt. Z. Denkmäler auf Gräbern von Selbstmödern dürfen außer dem Namen, Ge- burts- und Todestag des Verstorbenen keinerlei Inschriften erhalten. ll. Auf solche, dic nachweislich in unzurechnungsfähigem Zustande (Wahnsinn oder Fieberhitze) sich entleibt haben, finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung; dieselben werden vielmehr mit allen kirchlichen Ehren bestattet. Wilsdruff, am 1. September 1902. Der Kirchenvsrftand. (A 8.) Johannes Wolke, Pfarrer, Vorsitzender. Zu vorstehender Abänderung der Begräbnißordnung wird hierdurch Genehm igung ertheilt. Meißen, am 12. September 1902. Königliche Kircheninfpektisn für Wilsdruff. (P 8.) von Schroeter. «T T) Grieshammer, 3 776 0. ' Arbch.