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Wochenblatt für Wilstrnf, Tharand und das GMHal. Dritter Jahrgang. Freitag, den 13. Januar 1843. I. ' ' - - Mit König!. Sachs. Conccsswn. Verantwortlicher Redactcur und Verleger: ?llbcrt Reinhold. Von di-s-r Dochonschrist «rschefnt allo Fr-Nogc eine Nummer. Der Prclk für den Bi-rk-ljahrgang beträgt btt Ngr. Bekannt machungen aller All werden ausgenommen. Ausmuc, dte im »ächseen Plück erscheinen sollen, werden in Tliaraitd big Montag Nach- nuttügö 2 Uhr und in Wilübrns bis Montag Äbendo ? Uhr angenommen. Auch können bis Mittwoch Mittag eingehende Zu sendungen auf Verlangen durch die >fost an den Druekort befördert werden und in der nächsten Nummer erscheinen. Wir erbitten uns dieselben linier den oldressen: ,,an dte Redaction des Wilüdruf-Tbaraitdei' Wüchenblatteo zu Witsdruf (Dresdner Gasse >m Haufe des Helin Lkadklichler Damme, 1 Treppe) -der: „an die Agentur dev Wilöbruf-Lharander Wochenblattes zu Lstarand," die Herr Buchdindcr Lauscher übernommen hat. Zn Meisen nimmt Herr Klinktbl jun. Aufträge und Bestellun gen UN. Etwaig- Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, sollen stets mit großem Danke angenommen werden. Zn Kötzschenbroda nimmt Herr Kaufmann Jässing Bekanntmachungen aller Art an. Bis Mittwoche Mittags bei demselben »uigeheude Zuscndungcn erscheinen bereits den nächstfolgenden Freitag im Blatte abgedruckt. Die RedactivN. Widerruf. Die Bäckerinnung zu Tharaud hat, nachdem sie mit Hilfe des Gerichts mich als den Verfas ser des Aufsatzes: „Städtisches. Aus Tharand" in Nr. 47 d. Bl. ermittelt hatte, unterm 10. d. M. mir durch einen Rechtsanwalt eröffnen lassen, wie sie sich durch die Worte jenes Aufsatzes: „Wer will mich zwingen u. s. w. dis zu: „ver sichern" beleidiget finde, indem solches in der Allgemeinheit, wie darin ausgesprochen, mit Wahrheit und Recht nicht behauptet werden kön ne"; sie wolle mich deshalb zur Verantwortung ziehen; es solle jedoch die Sache beigelegt sein, wenn ich jene Verunglimpfung der Bäckerinnung öffentlich im Wochenblatte zurücknehme, das dort Ausgesprochene widerrufe, und die dm-ch Ermittelung meines Namens mit 2.4 Ngr. 3 Pf. erwachsenen Gerichtskosten berichtige. Auf der einen Seite thut cs mir um der Le ser willen leid, daß ich in Folge obiger Auffor derung gezwungen bin, die altbackene Waare der Taren noch einmal aufzutischen, auf der an dern Seite macht es mir aber große Freude und der hiesigen Bäckerinnung noch größere Ehre, daß sie vorgezogen bat, mich vor den Richterstuhl der Deffentlichkeit herauszufvrdern. Wo die öf fentliche Meinung zu Gericht sitzt, da ist mein liebstes Feld. Der angegriffene Satz beißt aber vollständig so: „Wer will mich zwingen, sandiges, schlif- „figcs und nasses, dumpfiges und abgebak- „kcnes, dazu noch kleines Brod zu essen, wenn „ich es besser haben kann? Daß ich aber sol- „ches Brod, das die obigen Eigenschaften hatte, „hier erhalten habe, kann ich auf mein Wort „versichern." Streicht man hieraus die fragweise Stellung und die unschuldige, weil gegründete Behauptung des Nichtzwangcs, so bleiben die einfachen Worte übrig: „daß ich hier kleineres und schlechteres Brod gekauft, als aus andern Orten." (Wils- druf, Potschappel). Hierin also soll eine Verunglimpfung der Bäckerinnung liegen. Zuerst erlaube ich mir daran zu zweifeln, ^daß überhaupt eine Verunglimpfung in jenem Satze enthalten ist. Das Criminalgesetzbuch für das Königreich Sachsen enthalt nämlich in dem Eapitel, welches über Ehrenverletzungen handelt, und zwar im Art. 196 die Bestimmung: „Die Erzählung ei ner wahren Thatsache, wenn sie auch der Ehre eines Andern nachthcilig ist, ist straflos, wenn