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adressieren, sondern an den Derlag, die Schrlffeitung oder die GeschöstsfteNe. / VVVV I Unonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigi,/'berliner Vertretung-Berlin SW, 4S. für -ie Königliche Amishaupimannschast Meißen, für -as Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. ^9)V!e ^Nk* öü6 KNNIgltche adressieren, Königliche Amisgen'chi und den Giadtrai zu Wilsdruff Ko»irreniami zu Tharandt Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Postscheck.Konto: Leipzig Nr. 28S14. 77. Jahrg Nr. 202 Freitag den 30. August 1918 Wochenblatt für Wilsdruff und Llmgegend. Erscheint seit dem Lahre 1841 Znsertionoprcls Pfg. für die s-gespultcnc Korpuszeile oder der-n Raum Lokalprcis psg„ Rellamen pfg,, alles mit v°/„ Teuerungszuschlag, Zeitraub und tabeüartscher Say mit ZV«/. Aufschlag, Bei Wiederholung und Zahresumsähen entsprechender Aachtap, Belanntmachungen im amtlichen Teil (nur'von Behörden! die Evaltzcile SV pfg, bcz, pfg, / Nachweisung», und Offcrtcngebühr 20 bez, ZV pfg, / Telephonische Znseraten-Aufgabe schlleßt jedes Rellamattonsrechl aus, / Anzeigenannabme bis ar Uhr vormittags, / Bcilagengcbühr das Tausend S MI. tr die Postauflage Zuschlag, / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Platzen wird leine Gewähr geleistet, / Stritte platzvorschrifi 2ö"/. Aufschlag ohne Rabatt, / Die Rsbaitsähc und Nettopreise haben nur bei Bar zahlung binnen 30 Tagen Güliiglett; längeres Ziel, gerichtliche Einzicbung, ge meinsame Anzeigen verseh, Inserenten bedingen die Bereämung des Brutto-Zeiien- preises, / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart Ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Widerspruch erhebt. Vas .Wilsdruffer Tageblatt* erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festlage, abends s ilhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung oon der Druckerei wöchentlich 20 Pfg,, monatlich 20 Pfg,, vierteljährlich 2,10 MI,; durch unsere Austräger zugetragen monatlich SO pfg,, vierteljährlich 2,40 Mk,; bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Mk, ohne Zustellungsgebühr. Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nebmen jederzeit Bestellungen entgegen, / Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises, Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem ilmfange oder nicht erscheint, / Einzel verkaufspreis der Nummer 40 pfg, / Zuschriften sind nicht persönlich zu Amtlicher Teil. Bekanntmachung über den Reichsstempel für Geldumsätze. 1. Die Geldumsätze im inländischen Betriebe eines der Anschaffung und Darleihung von Geld dienenden Geschäftsunternehmens unterliegen für die Zeil nach dem 30, Juni 1818 dem Reichsstempel nach den bis zum Schluffe des Geschäftsjahres berechneten Haben zinsen, auch wenn diese einem im Ausland wohnhaften Kunden berechnet werden (Reichs stempelgesetz HZ 76, 77 und Tarifnummer 10 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1918 — RGBl, S. 799 —, Reichsstempel-Ausführungsbestimmungen Z 128 ist — Z. Bl. f. d. Deutsche Reich S, 315 —Steuerstellen für diese Abgabe sind: die Hauptzollämter Bautzen, Chemnitz, Dresden II, Leipzig II, Plauen, Zitlau und Zwickau je für ihren Bezirk, überdies das Hauptzollamt Chemnitz für die Hauptzollamtsbezirke Annaberg und Freiberg, das Hauptzollamt Dresden II für die Hauptzsllamtsbezirke Dresden I, Meißen, Pirna und Schandau, das Hauplzollamt Leipzig II für die Hauptzollamtsbeznke Grimma und Leipzig I, das Hauptzollamt Plauen für den Hauptzollamtsbezirk Eibenstock. 2. Wer im Inlands Geschäfte der bezeichneten Art betreibt, wird nach den Reichs- stempel-Ausführungsbestimmungen in der Fassung vom 29. Juli 1918 Z 160 Abs. 2 (Z. Bl. f. d, Deutsche Reich S. 315) aufgefordert, sein Geschäftsunternehmen nebst sämt lichen Zweigstellen spätestens bis zum 15. September 1918 oder wenn das Unternehmen am 1. August 1918 noch nicht bestanden hat, binnen zwei Wochen nach Eröffnung des Betriebes der zuständigen Steuerstelle anzuzeigen. 3. Anzeigepflichtig sind auch Sparkassen und Genossenschaften. 4. Die Anzeige hat den Namen (Firma und Inhaber) und den Wohnort (Sitz der Firma) des Anzeigepflichtigen, die von ihm betriebenen Zweigstellen und den Geschäftssitz dieser Stellen, die Art des Geschäftsuntsrnehmens und die Angabe des Geschäftsjahres zu enthalten. Zweigstellen sind unter Angabe der Hauptniederlassung und ihres Sitzes auch der Steuer stelle anzuzeigen, in deren Bezirk die Zweigstelle ihren Sitz hat. 5, Oeffentliche Sparkassen haben die Abgabe nur für denjenigen Geldumsatz zu ent richten, der auf die dem eigentlichen Sparkassenverkehc fremden Geschäfts entfällt (Tarif- nummer 10 Befreiungen Abs. 2). Als Geschäfte, die dem eigentlichen Sparkassenverkehr im Sinne des Reichsstempelgesetzss fremd sind, sind die Geschäfte in demjenigen Geldver kehre ver Sparkaffe anzusehen, für welchen Sparbücher nicht ausgestellt sind und bei dem über das Guthaben durch Scheck verfügt werden kann. Geschäft« in laufender Rechnung mit Krediteinräumung fallen unter die dem eigentlichen Sparkaffenverkehr fremden Ge schäfte auch dann, wenn eine Verfügung über das Guthaben oder einen eingeräumten Kredit mittels Schecks ausgeschlossen ist. Unterhält die Sparkasse neben dem eigentlichen Sparvsrkehc einen Verkehr der vorstehend bezeichneten Art, so findet die Befreiung für den ersteren nur statt, wenn über den Sparverkehr und den vorstehend bezeichneten Ver kehr getrennte Konten geführt werden. 6. Eingetragene Genossenschaften sind abgabepflichtig, falls ihr Geschäftsverkehr über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht (Tarifnummer 10 Befreiungen Absatz 3). 7. Oeffentliche Sparkassen und Genossenschaften sowie deren Verbandskassen, für die nach der Art ihres Geschäftsbetriebes eine Steuerbefreiung besteht (Tarifnummer 10 Be freiungen Abs. I), haben dies unter Einreichung ihrer Satzungen und Geschäftsbedingungen bei der Erstattung der Anzeige nachznweisen. 8. Abgabepflichtige haben jede Veränderung des Geschäftsjahres, der Zweigstellen, des Inhabers des Geschäfts sowie die Aufgabe des Geschäfts und jede Aenderung des Geschäftsbetriebs, die nach Tarifnummer 10 Befreiungen Abs. 2, 3 den Eintritt der Steuerpflicht begründet, binnen zwei Wochen nach Eintritt in gleicher Weise anzuzeigen. Hinnen der gleichen Frist ist eine Verlegung des Geschäfts der bisherigen und, sofern das Geschäft in einen anderen Steuerbezirk verlegt wird, auch der neuen Steuerstelle anzuzeigen. 9. Die Anzeigepflichtigen sind berechtigt, die Anzeigen in doppelter Ausfertigung eiuzureichen und eine Ausfertigung mit Bestätigung der Anzeige zurückzuverlangen. 10. Wer der Anzsigepflicht in Z 76 Absatz 1 des Reichsstempelgesetzes zuwider handelt, hat nach Z 78 eine Geldstrafe verwirkt, die dem zehnfachen Betrage der hinterzogenen Abgaben gleichkommt. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt Geldstrafe oon 150 Mark bis 100000 Mark ein. Dresden, am 2ß. August 1918. sier Königliche Generalzolldirektion. Herstellung und Absatz von Rübensaft. Auf Grund der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 14. August 1918 wird folgendes bestimmt: I. Die Herstellung von Rübensaft aus Zuckerrüben für die eigene Wirtschaft des rübenbauenden Landwirtes bedarf der Genehmigung der Amtshauptmannschaft. II. Zur Erlangung des erforderlichen Erlaubnisscheines hat der rübenbauends Landwirt ein Gesuch mit folgenden Abgaben an die Amtshaurtmannschaft einzusenden: 1. Name und Wohnort des Gesuchstellers, , 2. Anzahl der Haushaltungsangehörigen sowie der Gutsleute des Gesuchstellers, 3. Angabe der Menge von Zuckerrüben, die für die Herstellung von Rübensaft freigegeben worden soll, 4. Name des Krautpressers, der die Zuckerrüben in Lohn pressen soll. III. Wird die Genehmigung erteilt, so geht dem Gesuchfteller ein Erlaubnisschein zu. Soll das Kraut durch einen Kraütpresser in Löhn ausgepreßt werden, so hat der rübenbauends Landwirt dem Krautpresser den betreffenden Abschnitt des Erlaubnis scheines als Beleg für die abgegebene Menge auszuhändigen. Der Krautpresser hat den Abschnitt aufzubewahren. IV. Die Herstellung von Rübensaft aus Futterrüben ist ohne besondere Genehmigung zulässig. V. Der entgeltliche oder unentgeltliche Absatz von Rübensaft aus Zuckerrüben oder Futterrüben darf nach Z 1 der Bekanntmachung über Rübensaft vom 6. Juli 1916 (RGBl. 672) nur mit Genehmigung der Kriegscübengesellschaft statifinden. Dieses gilt auch für Hersteller von Rübensaft, deren Jahresherstellung nicht mehr als 100 ckr beträgt. Als Rübensaft im Zinne dieser Bekanntmachung gelten alle durch Auspressen von Zuckerrübe», Zuckerfutterrüben und Futterrüben hergestellteu Broiaufstrichmittel und Sirupe. VI. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. VII. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach der Bundesratverordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 mit. Gefängnis bis zu einem Jahre und mu Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Meißen, am 27. August 1918. Nr. 2678 11 b". » es Die Königliche Amtshauptmannschaft. Verkehr mit Derkstgemüse. Zur Ausführung der Verordnung des Kön glichen Ministeriums des Innern vom 5. August 1918 über den Verkehr mit Herbstgemüse der Ernte 1918 wird folgendes bestimmt: Weitz-, Rot-, Wirsing-, Grünkohl, Möhren aller Art und Zwiebeln ftogenanntes Kontrollgemüie) unterliegen der Absatzveschräaknng mit der Wukung, daß Erzeuger von Kontrollgemüse, bevor sie es an Dritte ubgeven, verpflichtet sind, es der Gemüsehauptsammelstelle oder deren Unteranfkänfern persön lich »der schriftlich zur Uebernahme auzubiete«. Von der Absatzdeschränkung frei bleiben: I. der Absatz innerhalb eures von der Reichsstelle für Gemüse und Obst ge nehmigten Lieferungsvertrages, II. außerhalb eines genehmigten Lieferungsvertrages: a) der unmittelbare Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher, wenn an einem und demselben Tage nicht mehr als 5 KZ-, bei Zwiebeln 1 KZ an den gleichen Verbraucher abgssetzt' werden; b) der Absatz an und durch den Kleinhändler mit Ausnahme von Waggon- ladungen, c) der Verkehr zm und auf benachbarten Märkten mit Ausnahme von Waggon- ladungen, ck) der Absatz seitens der Mitglieder eines landwirtschaftlichen Hausfrauen vereins an und durch diesen Verein im Kleinhandel. Die Befreiung von der Absatzbeschränkung hat die Wirkung, daß Versandscheine in den angeführten Fällen nicht versagt werden dürfen. Alles Koutrollgemüse ohne Ausnahme darf allein oder zusammen mit an deren Erzeugnissen mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff nur auf Grund eines von der Landesstelle für Gemüse und Obst ausgestellten Versandscheins versandt werden. Der Antrag auf Erteilung der Versandgenehmigung ist unter Angabe des Gewichts der zu versendenden Ware, deren Art, des Empfängers und des Bestimmungsortes nur bei der Königlichen Amtshauptmannschaft als Gemüsehauptsammelstelle zu stellen. Die Gebühr für die Erteilung jeder Versandgenehmigung beträgt bei Bahnwagen- und Schiffsladungen 50 Pfennige, in allen anderen Fällen 10 Pfennige. Antzerdem werden zu Lasten der Empfänger der Ware erhoben: a) bei Lieferung auf Grund der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst ge ¬ nehmigten Anbau- und Lieferungsverträge für die Reichsstelle für Gemüse und Obst ... 8 Pfg. für die Landesstslle für Gemüse und Obst... 6 Pfg. für die Gemüsehauplsammelstelle ...... 6 Pfg. für jeden angefangenen Zentner; b) bei sonstigem von der Gemüsehauptsammelstelle erfaßten Kontröllgemüse für die Neichsstslle für Gemüse und Obst ... 8 Pfg- für die Landesstelle für Gemüse und Obst... 12 Pfg. für die Gemüsehauplsammelstelle bei Kohl und Möhren . . 60 Pfg. bei Zwiebeln 100 Pfg. für jeden angcfangenen Zentner. Die Duplikate der Frachtbriefe sind an die Königliche Amtshauptmannschaft Gemüsehauptsammelstelle — sofort einzusenden. Die Geschäftsstelle der Gemüsehauplsammelstelle befindet sich in der Amtshauptmannschaft. Als Unterkänser sind bestellt worden: Max Burkhardt, Scheers» Alfred Dörfel, Lommatzsch, Clemens Dürichen, Leuben, K. Hermann Fischer, Lommatzsch, Otto Fischer, Lommatzsch, Moritz'Ginsel, Niederstaucha, Otto Geith, Lommatzlch, Heimann Grimmer, Staucha, Otto Hanschke, Zöiham, Bsrnhacv Keil, Leuben, Franz Klinger, Gohla,