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Tharandt, Aossen, Sieöemehn und die Anregenden No. M. Donnerstag, den 23. Augnst lW» S8. Jahrg Der Vor ¬ an. Fremde Sachen, nur Aufsichtsbehörde; sie müssen also im ordentlichen Prozeßwege ausgelragen werden. Eine Eigenthümlichtcit des deutschen Konkursrechtes ist es, daß zur Konkursmasse nur das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung ge im Grundbuch durch eine Vormerkung schützen; den vor- gemerklen Kaufanspruch muß der Konkursverwalter erfüllen. Zuweilen muß sich der Verleiher einer Sache, z B. eines Buches, mit einer Ersatzaussonderung begnügen, wenn sondern unterliegen der Aussonderung. Der Anssonderungs ausspruch muß aber immer direkt auf Herausgabe, nicht erst auf Neuschaffung, gerichtet sein. Im Grundstücks verkehr kann sich der Käufer gegen die Gefahr eines Konkurses vor der Uebergabe oder vor der Umschreibung hörende Vermögen gehört, während wohl alle ausländischen Konkursgesetze auch bas vom Schuldner im Laufe des Verfahrens erworbene Vermögen in den Konkurs ziehen. Die Pfändung des Neuerwerbs ist den einzelnen Konkurs gläubigern entzogen, auch im Interesse der Gleichbehandlung aller Konkursgräubiger. Ist das nenerworbene Vermögen so beträchtlich, daß den Konkursglänbigern an einem raschen Angriff gelegen sein muß, so bleibt ihnen nichts übrig, als einen zweiten Konkurs zu beantragen; aber der un gestüme Einzelangriff ist verwehrt. Eine vor KonkurS- beginn erklärte Ausschlagung einer Erbschaft, eines Ver mächtnisses rc. ist unanfechtbar. In die Konkursmasse fällt dagegen z. B. ein Lottericgewinu, wenn das Loos als Werthpapier zur Masse gehörte, die Brandversichcrung rc. da es sich nicht um einen Neuermerb handelte. Der Konkursverwaller kann unter gewissen Voraussetzungen Verniogcnsstücke für die Masse zurückgcwinnen, die der Aus -er neuen deutschen Aonkurs- Or-nung. Indem solches hierdurch bekannt gemacht wird, werden die betr. Grundstücks besitzer aufgesorderl, ihre Feldstücke, insoweit dies noch nicht geschehen sein sollte, soviel als möglich noch vor dem Beginn der Uebungen abzuerntcn. Auch werden die bethelliglen Besitzer daraus hingewiesen, daß Flurbeschädig- «ngcn, welche nicht durch die Truppenüvungeis selbst, sondern auf auoere Wene, ins besondere durch Zuschauer, sowie dadurch entstanden sind, daß das rechlzeitige Abernten unterlassen worden ist, keinen Anspruch «ruf Vergütung begründen. Ebenso können Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Betyeiligieu wissen könnten daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage wieder zerstört werden mußten einen Anspruch nuf Vergütung bczw. Schadloshaltung nicht begründen. Werthvoüe Feldstücke (Naps, Kleewmcn, Kraut, Runkeln, Flachs, Zucker rüben, landwirthichasttiche Versuchsfelder), sowie solche Grundstücke, deren Kattürzustaud nicht schon von Weitem für Jedermann deutlich wahrnehmbar ist, wie Schonungen und Gartenanlagcn, sind mit weit sichtbaren Strohwischen, Dasein oder anderen Warnungs zeichen zu umstellen, als Zeichen, daß dieselben von den Truppen nicht betreten w rdeu sollen. Ein Anbringen von Waenungszeichen auf Ländereien, deren Schonung von den Truppen nicht verlangt werben kann (als Stoppeln, Kleestoppeln, Kartoffeln usw.) hat dagegen zu unterbleiben. , , Sind Flurschäden entstanden, so sind die Entschädigungsansprüche bei der Orts behörde bczw. bei dem Gulsvorsteher sofort nach beendeter Trnppenübung anzumelden. Zur Verhütung von llnglückssällen sind Sleinbrnche, Lehm-, Kies-, Sandgruben, tief liegende Teiche, Sümpfe oder sonstige morastige Stellen und ähnliche Gelände- Hindernisse durch Umzäunen mit Strohseilen oder durch schwarze Flaggen kenntlich zu machen, sowie Pflüge, Eggen, Walzen usw. während der Mannövenage von den Feldern wegzunehmen und in den Gehöften aufzubewnhrcn. Gleichzeitig wird das Publikum vor dem Betreten der Felder, Wiesen und Gärten unter Hinweis aus die diessalls in 8 668 Punkt 9 des Reichs- Verpachtung von Grummet- und Pflaumennutznng. Nächsten Ksnnaben-, -en 2S. M., Nachmittags 6 Nhr sollen im hiesigen Schießhaufe die Grummetnutzungen: 1., der Grasränder rechts und links der Freibergerstraße aufwärts von der Brücke bis an den Fluthgraben ein- schffeßlich des links vor der Brücke gelegenen Wiesenslecks, 2., der Schießmiese mit den Rändern an der Bach und dem Mühlgraben abwärts bis an den Fluthgraben, 3., der Badcplatzwiese, 4., des Wiesenrandes am Sachsvorfer Wege zwischen der Mühlgraben brücke und der Hofemühle, des unteren Sladiparkes, sowie der Wiese am Elektrizitäts werke, ferner die diesjährige Pflaumennutzung unter den im Termin bekannt zu gebenden Bedingungen an den Meistbietenden verpachtet werden. Wilsdruff, am 21. August 1900. Der Bürgermeister. Kahlenberger. Zerstörungen der mllitärischerseilS angelegten Telegraphenlinien unterliegen eben falls den Bestimmungen des Reichsst*afgcsetzbuches. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 18 August 1900 von Schroeter.G. Truppenübungen. Die diesjährigen Truppenübungen im Bezirke der Königlichen Amtshauptmann schast Meißen werden voraussichillch wie folgt slattfinden: 1. von der König!. 1. Infanterie-Brigade Nr. 45 Uebnngcn am 4., 5., 7. und 8. September innerhalb der Straßen Meißen-Krögis-Nöfsige—Oberstößwitz —Eisenbahn bis Lommatzsch—Paltzschen—Obermuschütz—Zehren—Meisten; 2. von der König!. 2. Jnfamerie-Brigaoe Nr. 46 Hebungen am 4., 5., 7. und 8. September innerhalb der Straßen Wilsdruff—Nossen-Ehoreu-Oberstöß- witz—Krögis-Luga—llllendoif-Röhrsdois—Klipphausen—Wilsdruff; 3. von der Königl. 1. Division Nr. 23 Uebungen am 10., 11., 13., 14., 15. u.! 17. September zwischen den Straßen Nossen—Meila - Lommatzsch-Zehren Meißen - Sora- Limbach—Nossen. Bekanntmachung. Donnerstag, den 23. August d. I., Nachmittags 6 Uhr öffenü.^tadtgemeinderachssitzung Die Tagesordnung hängt im Rathhause aus. Wilsdruff, den 22. August 1900. Der Bürgermeister. Kahlenberger. > strafgesetzbuches angedrohten Strafen mit dem Bemerken verwarnt, daß jeder Zuwiver- i handelnde sich der Wegweisung und bezw. der Arrelur Seiten der kommandirten Gendarmerie zu gewärtigen hat und daß den zur Wahrnehmung des Polizeidienstes befehligten, durch Ringkragcn aus weißem Metalle mit dem Königl. Sächs. Wappen in gelb kenntlichen Unteroffizieren und Mannschaften der Cavallerie alle Befugnisse eines Gendarmen znstehen. diese schon in andere Hände übergegangen ist. Der Vor tragende besprach sodann die Aussonderung von anvertrautem Gut. Allgemein wird man die Aussonderung des an vertrauten Gutes aus der Konkursmasse des Treuhänders zulasscn müssen; das Reichsgericht hat in neuester Zeit sogar die Aussonderung von Grundstücken für statthaft erklärt, die dem Gemeinschuldner mit der Bestimmung aufgelassen waren, daß er sie für Rechnung des Auflassenden veräußere. Oslitische Bun-schau. Aus Wilhelmshöhe: Der Kaiser hörte am Dienstag Vormittag den Vortrag des Staatssekretärs des Reichsmarineamts v. Tirpitz. Am Montag Abend war Professor Knackfuß Gast der Majestäten. Dem Kaiser dürfte der Prinz von Wales am heutigen Mittwoch in Wilhelmshöhe einen Besuch abstatten. Die Einnahmen des deutschen Reiches an Zöllen nnd Verbrauchssteuern bezifferten sich vom 1. April bis Ende Juli ds. Js. auf 258,7 Mill. Mk. oder gegen das Vorjahr auf 9 Mill. Mk. mehr. Die Zölle weisen ein Plus von 3,5 Mill, auf, die Zuckersteucr von 5,6 Mill. Von sonstigen Reichseinnahmeu erwähnen wir die Stempel steuer mit rund 6 Mill. Mk. mehr. Die Einnahmen der 69 deutschen Eisenbahnen be trugen im Juli d. I. aus dem Personenverkehr 57,2 Mill. Mk. oder 3,1 Mill, mehl, aus dem Güterverkehr 93,6 Mill, oder 5,3 Mill. Nik. mehr. Gcneralfeldmarschall Graf Waldersce, der Montag früh unter großen Ovationen Berlin verließ, wird am heutigen Mittwoch in Rom vom König Victor Emanuel empfangen. Die Fuhrt des Marschalls durch die deutschen Lande glich einem Triumphzuge. Die preußische, die sächsische Amtsblatt für die Agl. Amtshauptmannschast Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsvruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Hcrzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Kambach, Kesselsdors, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neu» tanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdori bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachödorl Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdors, Steinbach b. Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg. Auf dem kürzlich in Nürnberg stattgefundenen Ver- bandsiage des Verbandes der Vereine Kreditreform hat Herr Professor Dr. Jaeger-Erlangen einen recht lehrreichen und klaren Vortrag darüber gehalten, ob Alles, was im Besitze eines Schuldners ist, zur Befriedigung seiner Gläubiger im Konkurse herangezvgen werden dürfe. Der Herr Vortragende, in juristischen Kreisen als einer der bedeutendsten Commematoren der neuen Konkursordnuug wohlbekannt, verneinte diese Frage, und führte hierbei ungefähr Folgendes aus: Die Ausgabe eines Konkurs- mnvalters besteht in der Hauptsache darin, daß er das Vermögen des Schuldners in Besitz nimmt, die einzelnen Gegenstände versilbert und den Erlös unter den Gläubigern verlheilt. Konkursfrei, wie man zu sagen Pflegt, ist das piändungsfreie Vermögen. Der Kreis der Pfandungv- verbote ?s?durch die nem Gesetzgebung bedeu^iid erweitert worden. Vicht E die nothivendlgen Subsistenzmittel, sondern auch alles das, was dem Schuldner zur kMt- Erschnnt wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Pou bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. - Insertionspreis 10 Pfg. pro viergespaltene Corpuszeile. Druck und Berlaq von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berqer daselbst. setzung ferner persönlichen Erwerbsthätlgkeit unentbehrlich Schuldner vor dem Konkurse aufgegeben hatte. verbleiben; aber auch Stücke, die dem Tragende^ führte mehrere Beispiele au. Fremoo Gläubiger bei eurer Zwangsveräußerung nichts einbringeu,! die der Schuldner in Händen hat, gehören nicht zur Masse, und theuer sind, darf weder der — — - - Gertchlsvollzleher pfänden, noch der Konkursverwalter zur Masse Ziehen. In einzelnen Punkten reicht indessen der Konkursbeschlag weiter als die Zwangsvollstreckung Das Betriebs-Inventar der landwirthschaitlichen Güter der Apotheken, Posthaltercien ist zwar Pfändungsfrei, aber nicht konkursfrei, ebenso die Geschäftsbücher des Schuldners Streitigkeiten zwischen Gememschuldner und Konkursver walter entscheidet nicht das Konkursgericht, denn dieses ist