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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Sievenleyn und die Umgegenden. AmLsölatL für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags und kostet vierteljährlich 10 Ngr. — Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittag. ^7 90. Freitag, den 14. November 1873. Von dem unterzeichneten Gerichtsamt soll den 26. November dieses Jahres das dem Mühlenbesitzer Johann Gotthelf Röster in Klipphausen zugehörige Feld- und Wiesen-Grundstück Nr. 55 des Grund- und Hypotheken-Buchs für Kleinschönberg, welches Grundstück am 18. September 1873 ohne Berücksichtigung der Ob lasten auf 4064 Thlr. —- —- gewürdert worden ist, an hiesiger Amtsstelle nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Wilsdruff, am 19. September 1873. Königliches Gerichtsamt. Leonhardi. Bekanntmachung. Am 9. dieses Mts. ist in Wilsdruff ein nach dem bezirksthierärztlichen Gutachten mit der Wuthkrankheit behaftet ge wesener Hund, welcher mehrere Hunde gebissen hat, getödtet worden. In Gemäßheit der Generalverordnung vom 27. September 1867 wird daher hierdurch angeordnet, daß im hiesigen Amtsbezirke während eines zwölfwöchentlichen Zeitraums vom obbemerkten Tage an gerechnet und sonach bis zum 1. Februar 1874 alle Hunde bei Einen Thaler Ordnungsstrafe für jeden Contraventionsfall entweder eingesperrt zu halten, oder mit Maulkörben von starken Drahtstangen zu versehen sind. Es wird solches zur Nachachtung für Jedermann bekannt gemacht und zugleich den Local-Polizei-OrganenAnweisung ertheilt, über die genaue Befolgung dieser im öffentlichen Jntresse erlassenen Vorschrift streng zu Wachen. Königliches Gerichtsamt Wilsdruff, am n. November 1873. Leonhardi. Bekanntmachung. Nachdem von uns bestimmt worden ist, daß vom Jahre 1874 an die in hiesiger Stadt an den Montagen vor Fast nacht und vor Michaelis abzuhaltenden beiden Jahrmärkte jedesmal bis Dienstag Abend dauern sollen, so wird dieß hier durch öffentlich bekannt gemacht. Nossen, am 7. November 1873. DerStadtrath. Zschiedrich. mals wieder gewählt werden, dann pensionsberechtigt sein sollen, ferner daß auch der gegenwärtige auf Lebenszeit gewählte besoldete Rathmann pensionsberechtigt sein soll, sobald derselbe länger als 12 Jahre in seinem Amte steht, und daß demselben wie auch dem gegen wärtigen Stadtkämmerer ihre seitherigen Dienstjahre angerechnet werden sollen. Dem Vorstande des Sportelfiscalats, Commisstonsrath Münz, ist aus Anlaß seines fünfzigjährigen Dienstjubiläums der Character eines Hofraths in der 4. Classe der Hofrangordnung bcigelegt worden. Dem „Albertverein" sind vom König Johann letztwillig 1000 Thlr. ausgesetzt würden, für welche reiche Gabe das Direktorium im „Dr. I." seinen Dank ausgesprochen. Aus Dr-csden, II. November, berichtet das „Dr. I.": Auf dem Nenbaue des Hofthcaters sind heute früh 5 Arbeiter mit einer Lowry und einem etwa 40 Ccutner schweren Werkstücke drei Stock hoch vom Gerüste herabgestürzt, und worden 3 dieser Arbeiter leicht, 2 derselben aber schwer verletzt. Einer der letzteren ist in das Stadtkrankenhaus gebracht worden. Es ist in Dresden die Mittheilung eingetroffcn, daß der durch gebrannte Dircctor des Thüringer Bankvereins, Victor Blachstein, in — Jerusalem eiu schützendes Asyl gefunden. Palästina liefert aber nicht aus. Ob letzterer Umstand oder -ie Sehnsucht nach dem Lande feiner Väter den guten Blachstein nach der heiligen Stätte ge trieben, ist nicht schwer zu beantworten. Tagesgeschichte. Wilsdruff, 14. November 1873. Im Laufe des gestrige» Tages verweilte Herr Regierungsrath Sperber im Auftrage der Königlichen Kreisdirection zu Dresden hier, um in der zwischen dem hiesigen Stadtrath und dem hiesigen Stadt verordnetencollegium bezüglich der für die StadsMilsdruff anzuneh- meuden Städteordnung bestandenen Meinungsverschiedenheit einen Ausgleich hcrbeizuführen. Dem Vernehmen nach hat man sich nach langer Verhandlung dahin geeinigt, daß die Stüdteordnung für mittlere und kleine Städte mit denjenigen Bestimmungen, welche aus der revidirten Stüdteord nung in die Stüdteordnung für kleine Städte ausgenommen werden können, eingeführt werden soll. Zuvor hatte man sich jedoch dahin verpflichtet, daß in die neuen Ortsstatuten die Bestimmungen ausgenommen werden, daß die besol deten Rathsmitglieder nur auf Zeit gewählt werden, und daß der Bürgermeister, der Stadtkämmerer und der Rathswachtmeister, sobald solche 12 Jahre bei hiesiger Stadtgemeinde angestellt sind und noch-