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für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Siebentel)» und die Umgegenden. Amtsblatt für die Königl. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das Königl. Gerichtsamt und den Stadtrnth zu Wilsdruff. BlM erscheint wöchentlich zwei mal, Dienstags u. Freitags und kostet pro Quartal I Mark.— Jnscratenannahme bis Montag rcsp. Donnerstag Mittags 12 Uhr. 16. Freitag, den 23. Februar 1877. General - Verordmmg, Verbot des Handelns mit Rindvieh betr. Nachdem nunmehr in verschiedenen Theilen des hiesigen Regierungsbezirkes mehrfach Gehöfte wegen Verdachts auf Rinderpest haben gesperrt werden müssen und im Allgemeinen der Gesundheitszustand des Rindviehs in weiterem Umkreise als gefährdet erscheint — so wird zu Vermeidung von Verschleppungen der Seuche von jetzt an vorläufig bis zum Schluffe dieses Monats der Handel mit Rindvieh und dessen Transport auf Landwegen und Straßen ohne befonderen Erlaubnißschein für den ganzen Bereich der Königl. Kreishauptmannfchaft Dresden hiermit verboten. Ein Erlaubnißschein zum Transport auf Landwegen und Straßen muß die amtliche Bescheinigung enthalten: 1) daß der Ver- kaufsort selbst seuchen- und vcrdachtsfrei ist, 2) daß das zu verkaufende Viehstück bereits 14 Tage in dem Gehöfte des Verkäufers gestanden und keinerlei Krankheitscrfcheinungen gezeigt hat. Der Erlaubnißschein ist nur auf 24 Stunden giltig. Solche Erlaubnißscheine sind auf Erfuchen gegen eine Gebühr von dreißig Pfennigen unter amtlichem Siegel aufzustcllen: in Städte« mit revid. Städte-Ördnung vom Stadtrathe, in Städten mit der mittleren und kleinen Städte-Ordnung vom Bürgermeister, in Landgemeinden von dem Gemeindevorstande. Zuwiderhandlungen sind strafbar nach 8 328 des Reichsstrafgesetzbuchs bis zu einem beziehendlich zwei Jahren Gefängniß. Alle Polizeibehörden haben für strenge Durchführung zu forgen und demgemäß die Aufsichtsorgane, insbesondere die Gendarmerie zu instruiren. Im klebrigen bewendet es, soviel Dresden betrifft, bei der Anordnung des Stadtraths vom 8. Februar ds. Js. (Rr. 41 des Dresdner Anzeigers) daß alles zum Auftrieb im Centralschlachthofe gebrachte Vieh keinesfalls im lebenden Zustande wieder zum Abtriebe gelangen darf, vielmehr spätestens innerhalb 3 Tagen vom erfolgten Auftriebe an im Schlachthofe selbst geschlachtet werden muß. Eine gleiche Bestimmung wird auch von dem Stadtratht zu Freiberg getroffen werden. Dresden, den 12. Februar 1877. Königl. Kreishauptmannfchaft. von Einsiedel. Hübler. Bekanntmachung, Verbot des Handels und Transports von Dünger, RluMutter, Stroh nnd anderen Strenmaterialien betr. Nachdem das Königl. Ministerium des Innern lt. Verordnung vom 12. dfs. Mts. für die amtshauptmannschaftlichen Bezirke Dresden, Meißen und Freiberg, sowie für die Gerichtsamtsbezirke Stolpen, Pirna, Dippoldiswalde, Frauenstein, Großenhain und Radeburg außer dem von der Königl. Kreishauptmannfchaft Dresden gleichzeitig besage Generalverordnung vom demselben Tage für den ganzen Re gierungsbezirk untersagten Handel und Transport von Rindvieh auf Straßen und Landwegen ohne Erlaubnißschein, auch den Handel und Tremjport v»u Dünger, Nauchsutter, Stroh und anderen Streumaterialien ohne folchen Erlaubnißschein bis auf Weiteres verboten hat, wird dies unter Bezugnahme auf die wegen Ausstellung dieser Erlaubnißscheine und über Bestrafung diesfallsiger Zuwiderhandlungen in obgedachtcr vorstehends abgedruckter Generalverordnung enthaltenen Bestimmungen zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. ' Meißen, am 20. Februar 1877. Königliche Amtshauptmanuschaft. von Bosse. Aufforderung - an die Herren Besitzer selbstständiger Güter im Steuerbezirke Meißen. Unter den, nach der Beilage U zur Ausführungs-Verordnung vom 6. Dccember 1876 für den Stcucrbezirks Meißen gebildeten 69 Einschätzungsdistricten (Seite 617—622 des Gesetzblattes vom Jahre 1876) giebt es auch solche, in welchen mehr als ein selbstständiger - Gutsbezirk sich befindet. I» diesem Falle haben die rcspectiven Besitzer nach 8 26 des Einkommensteuergesetzes vom 22. Deeembcr 1874 ein Mitglied aus ihrer Mitte zur Emschätzungs-Commission und zwar in der ersten Hälfte des Monats März dieses Jahres zu wählen und ist nach § 8 der cingaugserwähntcn Ausführungs-Verordnung die Vornahme dieser Wahl von dem Bezirks-Steuerinspector rechtzeitig in Antrag zu bringen. Indem ich dieser gesetzlichen Bestimmung hiermit nachkomme, sehe ich der gefälligen Mittheilung des Wahlergebnisses spätestens bis zum 20. künftigen Monats entgegen. " Ucbrigens ist nach 8 7 der mchrgedachtcn Ausführungs-Vcordnung die Ausübung des Wahlrechts der Besitzer selbstständiger Guts bezirke, beziehendlich die Vertretung derselben in der Einschätzungs-Commission durch Bevollmächtigte unzulässig. Hinsichtlich der selbstständigen Gutsbezirkc, welche sich im Besitze von Frauen oder Unmündigen oder von Personen befinden, die nach der Bestimmung in 8 6 des Einkommensteuergesetzes unter No. 1 und 2 von der Einkommensteuer befreit sind, ruht das actioe und Passive Wahlrecht der Besitzer. Juristische Personen, welche selbstständige Gutsbezirke besitzen, üben das Wahlrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter aus. Meißen, den 20. Februar 1877. Der Königliche Bezirks-Steuer Jnspector. Härtel.