Volltext Seite (XML)
für Wilsdruff, Tharandt, Usffen, GLevenlehu und die Umgegenden. Amtsblatt fm die König!. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Gerichtsamt und den Stadtrath zu Wilsdruff. DiejM VlM erscheint wöchentlich zwei mal, Dienstags u. Freitags und kostet pro Quartal I Mark.— Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag RittagS 12 Uhr. 4. Freitag, den 12. Januar 1877^ Bekanntm 6 chuu g, die Anmeldung zum einjährig-freiwilliqen Militärdienst betr. Bei der unterzeichneten Königlichen Prüfungs-Commission werden in Gemäßheit der Bestimmung in ß 91 der Ersahordnung vom 28. September 1875 im Laufe des Monats März dieses Jahres die diesjährigen Frühjahrsprüfnngen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst abgehalten werden. Junge Leute, welche das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirke der unterzeichne!en Königlichen Prüfungs-Commission nach deu ZH 23 und 24 der Ersatzordnung gestellungspflichtig sind, haben ihr Gesuch um Zulassung zu der bevorstehenden Prüfung an die un terzeichnete Stelle spätestens bis zum 1. Februar dieses Kahres schriftlich gelangen zu lassen. Nach diesem Termine eingehende Zulassungsgesuche können nach ß 91 der Ersatzordnung Berücksichtigung nicht mehr finden. Diesem mit genauer Wohnuugsangabe zu versehenden Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bcizufügen: 1., ein den Vorschriften in ff 89,3 8ud u der Ersatzordnung genau entsprechendes Einwilligungsattest des Vaters oder Vormundes, 2., ein Geburtszeugniß und 3., ein Unbescholtenheitszeugniß, welcher für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch deu Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch Polizcivbrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Diese Papiere sind im Originale einzureichen. In dem Zulassungsgesuche ist gleichzeitig mit anzugeben, in welchen Mer von den fremden Sprachen (der lateinischen, griechischen, französischen und englischen) der sich Meldende geprüft zu werden wünscht. Auch hat derselbe einen selbstgeschriebene« Lebenslauf bezufügen. An die zu der Prüfung zuzulassenden Adspiranten wird rechtzeitig schriftliche Vorladung ergehen. Im klebrigen wird bez. des Umfanges der Prüfung und der an die Examinanden zu stellenden Ansprüche auf den Inhalt der der Crscchordnung als Anlage 2 zu § 91 beigefügten Wrüfungs Dr-nuug zum einjährig-freiwilligen Dienst hiugewiesen. Gleichzeitig werden hiernächst die im Jahre 1857 geborenen jungen Männer, welche sich in dem Besitze eines deu Vorschriften in ß 90 der Wehrordnung entsprechenden Zeugnisses über ihre wissenschaftliche Befähigung befinden, aufgefordert, hei WesluA hes Mn- rc/ttS zum einjährig-freiwilligen Militärdienst bis zum obengedachten Tage ihr Gesuch um Ertheilung des Berechtigungsscheins unter Beifügung der unter 1.-3. bezeichneten Papiere und des fraglichen Qualifikationszeugnisses schriftlich einzureichcn. Dresden, den 2. Januar 1877. Königliche Prüfungs-Commission für Einjahrig-Freiwillige. — von Griegern, Regierungsrath. Äch«strv, Major. Hübler. BKmmtvMchlmg, die Anmeldung der Wehrpflichtigen zur Rekrutirungs-Stammrolle betreffend. Auf Grund der Bestimmung in § 23 der Deutschen Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 fordern wir alle am hiesigen Orte aufhältlichen männlichen Personen, welche im Jahre 1857 innerhalb des deutschen Reichsgebietes geboren sind, oder dere« Eltern oder Familienhäupter an irgend einem Orte desselben ihren Wohnsitz haben, sowie alle Diejenigen, welche bei frühere« Gestellungen vom Mili- tairciensts zurückgestellt worden sind, oder ihrer Militairpflicht überhaupt noch nicht Genüge geleistet haben, bei Vermeidung von Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder von Haft bis zu drei Tagen andurch auf, in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar 1877 unter Abgabe ihrer Geburts- oder Äoofungsscheine sich Persönlich zur Aufnahme irr die Recrutirungsstauimrolle in der hiesigen Raths-Expedition anzumelden. Diejenigen Militärpflichtigen, welche keinen dauernden Aufenthalt haben oder von hier als dem Orte, wo sie ihren dauernden Aufenthalt haben, zeitig abwefend sind, — wie auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf der See befindliche Seeleute, u. s. w.—, sind von ihren Eltern, Vormündern, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren, bei Vermeidung der augedrohten Strafe», während des oben festge setzt n Zeitraums zur Stammrolle anzumelden. Wilsdruff, am 28. Dezember 1876. Der S t a d t q e m e i n d e r a t h. Ficker, Brgmstr. Die neuen deutschen Justizgesetze sind bestimmt und geeignet, die Rechtsgleichheit und Freiheit im Deulscheu Reiche zu fördern, vor Willkür und Belieben zu schützen, eine unabhängige, von äußern Einflüssen freie Rechtspflege zu sichern und eine rasche und möglichst billige Justiz zu gewährleisten. Folgendes find nach der Schilderung des nationalliberalen Cen tralwahl-Comitas die Grundzüge der neuen Gesetze. Die Civilprozeßordnung beruht auf der Durchführung des Grund satzes der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit aller Verhandlungen. Die Entscheidung des Richters stützt sich nicht mehr auf eine trockene Vor lesung der Acten, sondern auf das lebendige Bild, entnommen aus der Rede und Gegenrede der Parteien. In voller Freiheit würdigt der Richter die Beweismittel nach seiner inneren Ucberzcuguug. Er ist wicht mehr an die von den Juristen erfundenen, dem Laien unver ständlichen Vewcisregeln gebunden. Die Parteien bewegen sich freier als bisher, sie bringen dem Richter die Thatsachen, sie führen vor ihm die Beweise, sie befragen selbst die Zeugen und Sachverständigen. Richt mehr das künstliche Recht der Juristen tvi^> gesucht, sondern das wahre Recht des Volkes. Vor den Amtsgerichten, welche nicht mehr allein in den größeren Städte», sondern auch in kleineren Bezirken auf dem Lande eingerichtet werden, kommen alle Vormundschafts-, Grundbuchs-, Hy potheken- und Depositalsachen, sowie alle sonstigen Sachen der frei willigen Gerichtsbarkeit zur Verhandlung. Dort kommen alle Prozesse bis zu 300 M. und viele eilige und wichtige Sachen über diesen Be trag hinaus zur Entscheidung, während früher in Preußen vor dem Bagatellrichter nur Bagatellsachen bis zu 150 M. entschieden wurden und sonst bei den entfernteren Kreisgerichten Recht zu suchen war. Die Parteien führen in einem kurzen, an wenig Formen gebundenen, mündlichen Verfahren vor dem Amtsrichter ihre eigene Sache, vor einem Richter, der mit dem Bezirk verwac! sc», Land und Leute kennt, seine Stellung als eine Lebensaufgabe betrachtet, und nicht wie der Bagatellrichter heute kommt, morgen geht und immer fremd bleibt. Ein rasches lind energisches Execnlivns-Verfahren sichert den Kläger vor künstlichen Verschleppungen. Derufung an das Landgericht ist