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Wochenvlatt für Wilsdrnf, Lharand, Rossen, Sievenleh« nn- -ke Umgegen-en. Neunter Jahrgang. Freitag, den 9. Februar 1849. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: Albert Reinhold. bitter getts-rN erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für den vlerteliadrgang beträgt 10 Ngr. SämmNiche Skönlgi. Polt« kiuter de« Inländer nehmen Destellungen darauf an. Bekanntmachungen, weiche im nächsten Stülk erscheinen sollen, werden in WilSdruf bi. Monta» Abend- 7 Uhr, in Lharand bis Montag Nachmittags S Uhr, und in Nossen bis Mittwoch Vormittags 11 Uhr angenommen. Luch können dir Mittwoch Mittag eingehende Zusendungen auf Verlangen durch die Post an den Drucke« befördert werden, so daß sie in der nächsten Nummer erscheinen. Wir erbitten uns dieselben unter den Adressen: „An die Redactlon des Wochenblattes in WilSdruf", „an die Agentur des Wochenblattes in Tharaud " und „an die Wochenblatts.Expedition in Nossen". Zn Meissen werden Aufträge und Bestellungen in der Buchhandlung von C. E KIrnkicht und Soh» besorgt. Etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blatte, entsprechen, sollen stets mit großem Danke angenommen werden. —. » Die Nedactwn, Die Freigcbung der Jagd. (Fortsetzung.) Sehen Wil jetzt, wie es Mit der Ausführbar, teil des von uns ausgestellten zweiten Punktes stehr. Wir sagten nämlich: 2) kann die Jagdgereckligkeit nur dem größern Grundeigenthümcr dergestalt zugesprochcn werden, daß er zur Erlangung derselben im Besitze einer bestimmten Fläche Landes sich befinden muß. Nach der eben ausgesprochenen Ansicht hat man sich in Baden bei Regelung der neuen Jagd- ordnung gerichtet und eine solche auch ins Leben gerufen. Leider ist cs uns nicht bekannt, einen wie großen Flächenraum man im Besitze eines Einzigen für erfoderlich gehalten hat, um ihm auf diesem die Ausübung des Jagdrcckls zuzugestchen. Ebenso wissen wir auch nicht, auf welche Weise man in Baden über die Schwierigkeit hiuweggekommen ist, eine Bestimmung über den in seiner Gesammlhcit höchst bedeutenden Flachenraum zu treffen, welchen diejenigen Fluren der kleinern Grundbesitzer aus- machcn, deren Umfang zur Erlangung der Jagdbe rechtigung zu gering ist. Wir gestehen, daß wir cs nicht bcgreifen, wie man, wenigstens bci uns in Sachsen, die Schwierigkeit besiegen wollte, über den in Rede stehenden Theil unscrS vaterländischen Grund und Bodens eine passende Bestimmung zu treffen. Wem soll auf den ihrer Kleinheit wegen zur Er langung der Jagdgercchtjgkeit nickt befähigten Fcld- fiächen und Holzparzellen, die aber, wie schon ge sagt, in ihrer Gcsammlheit eine höchst bedeutende Ländersirecke repräscnlircn, das Jagdrccht zuertheilt werden? Den großen Grundbesitzern, denen das Gesetz die Jagdbefugniß auf den eignen Fluren schon zugesprochcn? Dics würde eine Ungerechtigkeit sein, die so handgreiflich ist, daß wir kcin Wort weiter darüber sagen. Oder soll sich etwa der Staat ins Mittel legen und das in Rede stehende Recht großmülhig über« nehmen? Dies wäre eine eben so große Ungerechtig keit und zwar um so mehr, als der große Grund« bcsitzer, also der schon äußerlich Bevorzugte, zum augenfälligen Nachtheil des kleinern begünstigt würde. Coll endlich das Jagdreckl auf solchen Fluren von Niemand, weder deni Besitzer noch einem Fremden, ansgeübt werden? Diese Annahme wäre zu lächer lich, um weiter darauf einzugchcn. Als einzige Möglichkeit, aus diesem Dilemma hcrauszukommen, erscheint uns die Bestimmung, daß die kleinen Grundcigenlhümer gezwungen werden müßten, sich zusammcnzuthun, um durch chic Dcrci- nigung ihrer kleinen Ländereien eine zur Ausübung der Jagd befähigte Fläche Landes herauszubringen, wclcke sie dann — nämlich die ihnen nun zustehende Jagd — gemeinschaftlich zu verpachten gesetzlich gehalten sein müßten. Abgesehen davon, daß eure dergleichen Bestimmung immer wieder einen neuen Zwang enthalten würde, so liegt die Unaus führbarkeit derselben auch noch auf der Hand, da die Besitzungen der kleinen Grundcigenthümer doch wohl nur in den höchst seltensten Fallen dergestalt an- und nebeneinander liegen, um bci ihrer Zusam- mcnscklagung das crfodcrjiche abgerundete Ganze zu geben. Je größer nun die Annahme dcs Flächen inhalts wäre, welcher zur Ausübung der Jagd be rechtigte, je mehr würde sich natürlich die Zahl der zur Jagd nicht berechtigten Grundeigcntbümer stei gern und die Verwirrung zunehmen. , Wollte man aber einen weniger umfangreichen Flachenraum zur Erlangung des Jagdrechts auf eigenem Grund und Boden festsetzen, so würde sich die Zahl der Berech«