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Wochenblatt für Wiis-ruf, Lharand, Skoffen, SieSmlch« ««- die Umgegenden. Neunter Jahrgang. Freitag, den iS. Mai 1849. 20. Verantwortlicher Redacteur und Verleger; Albert Reinhold. v«e SI,s» Z«Its»Ufk nschtink alle xeeltaa« eine Nummer. Der Preis für den «I«eljadr,an, detriat 10 Ngr. EümmEe Kknigl. P«»« initer de» Inlandes nedmen Bestellungen darauf an. Bekanntmachungen, weicht Im nächsten Stück erscheinen fallen, werden in WilSdruf ki« Montan Abends 7 Uhr, in Tbarand bis Montag Nachmittags S UHr, und in Rossen bis Mittwoch Vormittags 11 Uhr angenommen, ruck können dis Mittwoch Mittag eingebende Zusendungen auf Verlangen durch die Post an den Druckort befördert werden, so da- sie in btk nächsten Nummer erscheinen. Wir erbitten uns dieselben unter den Dressen: „An die Ntdaction des Wochenblattes in WilSdruf", „an die Agentur dcS WockenbwttkS in Lbarand " und „an die Wochenblatts - Expedition in Nossen". In Meißen werden Aufträge *r:d Besrcltungen in de- Buckdnnd'ung von (>. E. Klinkicht und Sohn besorgt. Etwaige Beitrüge, welche der Tendenz deS Blatte- t.' tt-rcch v, si'stett' mir grrLcm Dm 5t mmtnemmtzn werden. Die Ncdaction. Verordnung, das Verfahren bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betr.; vom 7ten Mai 1849. WZR/ Friedrich August/ von GOTTES Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. verordnen zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit auf Grund des h 88 der Berfassungs; urkunde, wie folgt: tz I- Sobald die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit der Personen oder des Eigcnthums durch Wi- bcrsetzung wider die öffentliche Autorität (Art. 105 ff. des Crim.-Ges.-Buchs) oder Volksauflauf (das. Art. 112), oder Aufruhr (ebendas. Art. 113 ff.) gestört oder bedroht erscheint, hat bis aufAnordnung der Oberbchörde die Sichcrhcitsbchörde jedes Ortes von Amtswcgcn einznschreiteu, nach Befinden alle Volksversammlungen unter freiem Himmel in Gemäßheit der deutschen Grundrechte Art. VII. tz 29 zu verbieten, und die sonst Noch erforderlichen Maßregeln zu leiten. : 2 Bedarf sic hierbei zu ihrer Unterstützung bewaffneter Machl, so hat sie, insoweit nicht die von dem nächsten Wachtposten der Communalgarde oder des Militairs entsendeten oder reqnirirten Patrouillen ausrcichen, in der Regel zufördcrsi die Communalgarde, und erst dann, wenn auch deren Hilfe sich nicht ausreichend wirksam zeigt, die nächste Militairmacht zu requirircn (Gesetz v. 22. Nov. 1848 tz 12), beide aber in jedem bedenklichen Falle behufs der Bereithaltnng unverzüglich zu benachrichtigen. HZ' ^st die Behörde tz 1 abwesend oder behindert, so lritt so lange Dies der Fall, der Commandant vcr Communalgarde, nach erfolgter Requisition des Militairs aber der Commandant Les Letzteren an ihre Stelle. § 4- Alle Diejenigen, deren dienstlicher Beruf es nicht ist, zur Wiederherstellung der Rnhc mitzuwirkcn, haben sich auch unaufgefordert auf die erste Kenntniß von dem Tumulte, und wo möglich bis zu dessen Beendigung in ihre Wohnungen zurückzuzichcn. Diejenigen, welche während des Tumultes in seiner Nähe auf den Straßen nnL öffentlichen Plätzen verweilen, haben kein Recht zu Beschwerden oder Klagen, wenn ße den Tumultuanten gleich behandelt werden. . . . . h s. Gleichzeitig — s. § 4 — sind sowohl die öffentlichen Gasthöfe und Schcnkstättcn, als Lie Privat- hauser, Läden und Gewölbe zu schließe», und jedes Familienhaupt hat seine Angehörigen und Dicnstlcute, icder Fabrikant, Kaufmann, Meister oder andere Arbeitgeber seine Diener, Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter i-'" eigener Verantwortlichkeit möglichst zu Hause zu halten. Die Schüler in den Schulen sind, wenn sie