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WmM, Uche«, Mellich» w die UmWMes. werden Montags, Mittwoch» und ? ' freitags bis spätestens Mittag» , (2 Uhr angenommen. i Inftrtionspreis f 0 Pf. pro dreige- MHllSblÄlI k für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Lorstrentamt zu Tharandt Erscheint Wöchentlich dreimal u. zwar Dienst tags, Donnerstag und Sonnabends. Bezugspreis viertel), s Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen s Mk.55pf. Einzelne Numinern s0 Pf. Druck und Verlag von Martin Berger in Finna H A. Berger' in WilSdrufs. — Verantwortlich für die Redaktion H. A. Berger daselbst. No. 15. 18S6. Dienstag, den 4. Februar Verordnung, die Beiträge der Besitzer von Pferds« «nd Rinder» zur Deckung Ser im Jahre 18SS ans der Staatskasse bestrittenen Berlage an Senchen- re. Entschädigungen betreffend. Nach der am 18. Dezember vorigen Jahres vorgenommenen Aufzeichnung der im Lande vorhandenen Pferde und Rinder ist zur Erstattung derjenigen im Jahre 1895 verlags- wcife aus der Staatskasse bestrittenen Beträge, welche an Entschädigungen nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen Seuchen auf polizeiliche Anordnung getödteten und für die nach solcher Anordnung an der Seuche gefallenen Thiere bez. nach den Gesetzen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 für die an den Folgen der Impfung der Lungen seuche umgestandenen oder wegen dieser Folgen zu schlachten gewesenen Rinder oder für in Folge von Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder zu gewähren gewesen, bez. an Verwaltungs kosten erwachsen sind, auf jedes der ausgezeichneten Rinder ein Jahresbeitrag von dreizehn Pfennigen zu erheben, während auf die Pferde ein Beitrag diesmal nicht entfällt. Indem Solches nach Maßgabe der Bestimmungen in § 4 der Verordnung vom 4. März 1881 --- Gesetz- und Verordnungsblatt von 1881, Seite 13 — und der Verordnungen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1884, Seite 62, und von 1886, Seite 64 — andurch bekannt gemacht wird, werden die zur Einhebung des beregtcn Jahresbeitrages berufenen Polizeibehörden (Stadträthe, Bürgermeister, Gemeindevocstände) hiermit angewiesen, auf Grund des von den Kreishauptmannschaften bez. Amtshauptmannschaften abgestempelt an sie zurückgelangten Verzeichnisses den oben ausgeschriebenen Jahresbeitrag von den betreffenden Rindvieh-Besitzern unverzüglich einzuheben und bis längsten« den 1. April dieses Jahres unter Beischluß des Verzeichnisses an die Kreishauptmannschaften bez. Amtshauptmannschaften einzuzahlen. Dresden, am 27. Januar 1896. Ministerium des Innern. ' NitEli Hartmann. Königliche Amtshauptmannschaft Bekanntmachung. Von der Ausgabe der veterinärpolizeilichen Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen des Obermedizinalrathes, Professors und Landesthierorztes Or. Sicdamgrotzky, ist soeben eine 3. umgearbeitete Auflage in der Schönfeld'schen Verlagsbuchhandlung in Dresden, Preis 3 Mark für 1 gebundenes Exemplar, erschienen. Die Herren Bürgermeister von Siebenlehn und Wilsdruff, sowie die Herren Gemeindevorstände undZGutsvorsteherMrden hierauf mit dem Anheimflellen der Anschaffung frag lichen Buches, aufmerksam gemacht. Meißen, den 31. Januar 1896. Sonnabend, Sen 8. Vies. Men., 11 Uhr Vormittags gelangt an hiesiger GcrichtSstelle eine Drehbank gegen sofortige Zahlung zur öffentlichen Versteigerung. Wilsdruff, den 1. Februar 1896. Sekr. Su8«Ii, Ger.-Vollz. öffentliche Stadtgemeinderathssitzung. Wilsdruff, am 3. Februar 1896. Der Stadtgemeiuderath. Brgmstr. Bekanntmachung eingegaugener Gesetze im Monat Januar 18W. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 1. Stück Nr. 1. Bekanntmachung, die Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden betr. S. 1. Nr. 2. Verordnung zu Ausführung der Reichsgesetze vom 15. Juni 1895, betreffend die prioatlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt und der Flößerei S. 2. Nr. 3. Bekanntmachung, die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1896 betr. S. 15. Nr. 4. Verordnung, die Aenderung der Gerichtsbarkeit über den Ortstheil Neueoschütz betr. S. 15. Reichsgesetzblatt. No. 1 (2285.) Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz, betreffend die Großherzoglich badische GemeindeABusingen. S. 1. Diese Eingänge liegen 14 Tage lang zu Jedermanns Einsicht hier aus. Wilsdruff, den 3. Februar 1896. Der Stadtrat h. Brgmstr. Bskuilntinuehnng. Die Anmeldung der Ostern d. I. schulpflichtig werdenden Kinder, welche durch die Eltern oder sonstige Erziehungspflichtige zu erfolgen hat, nimmt der Unterzeichnete in seiner Expedition (Zimmer No. 9 entgegen, und zwar Donnersiag, den 6. Februar, nachm 1 bis 4 Uhr. Schulpflichtig sind alle Kinder, welche bis Ostern das 6. Lebensjahr erfüllt, schulberechtigt nur diejenigen, welche bis mit 30. Juni d. I. das 6. Lebensjahr vollendet haben. Später geborene Kinder finden keine Aufnahme. Bei der Anmeldung sind deizubringen: 1. -er Impfschein, 2. -ur Taufzeuguir, (nur von den nicht in hiesiger Parochie geborenen Kindern). Gleichzeitig ist die nähere Angabe der Religion bez. Confesston zu machen, auch die Erklärung abzugeben, in welche Bürgerschule das betr. Kind ausgenommen werden soll. Der Tag der Aufnahme wird später bekannt gemacht. Wilsdruff, am 28. Januar 1896. Der Direktor der städtischen Schulen. , L. Gerhardt. Bekanntmachung. Im Drache'schen Konkurse sollen Mittwoch, den 5 Februar 1896, Vormittags halb 12 Uhr 'M Hotel zum Adler in Wilsdruff Außenstände in Höhe von 340 Mark 55 Pf., für deren Bestehen und Güte eine Gewähr nicht gegeben wird, zur Versteigerung gelangen. Das Verzeichniß dieser Außenstände kann bei Herrn Kaufmann Eouard Wehner in Wilsdruff eingesehen werden. Dresden, am 1. Februar 1896. Der Konkursverwalter. Rechtsanwalt bustav lUlüIIvr