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Dchenckü für PNmff Erscheint wöchentlich zweimal u. zwar Dienstags Md Freitags. — Abonnementspreis ' vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummern 10 Pf. Tharandt, Mn, Siebenlkhn und die Umgegenden. Imtsblatt Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionsvreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, No. 34. Dienstag, den 28. April sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. 51. Jahrgang. 1891. Bekanntmachung, das Anshebungsgeschäft im Aushebungsbezrrke Nossen betreffend. Die diesjährige Aushebung im Aushebungsbezirke Nossen wird am 8. und 9. sowie am 29. und 21. Mai dieses Jahres von Bormittags 8'/r Uhr an im Gasthose „zum Deutschen Haus" in Nossen stattfinden. Zur Vorstellung kommen die als tauglich zur Aushebung, die zur Ersatz-Reserve, und die zu dem Landstürme l. Aufgebotes in Vorschlag gebrachten sowie die als dauernd untauglich auszumusternden Militärpflichtigen. Den vorzustellcnden Mannschaften werden von hier aus durch die Ortsbehörden besondere Ordres zugehen; es werden dieselben aber hierdurch noch besonders angewiesen, sich zur Vermeidung der sie bei ihrem Nichterscheinen nach § 26,, und § 66,., der Wehr-Ordnung treffenden Strafen und Nachtheile zur bestimmten Zeit an dem angegebenen Orte pünktlich, übrigens in reinlichem Zustande einzufinden und hierbei zu Vermeidung von Ordnungsstrafen bis zu 10 Mk. den Lossungs-Schein und die O»-re mit zur Stelle zu bringen. Gleichzeitig werden die Stadträthe von Nossen und Lommatzsch sowie die Herren Bürg:rmeister von Wilsdruff und Siebenlehn und die Herren Gemeindevorstände der zum Nossener Aushebungsbezirke gehörigen Ortschaften veranlaßt, zu den anberaumten Aushebungsterminen sich mit einzufinden bez. einen geeigneten Vertreter abzuordnen. Ferner haben die genannten Ortsbehörden den etwa eintretenden Zuzug und Wegzug Gestellungspflichtiger bez. unter Beifügung der erforderlichen Stammrollen Nachträge un gesäumt anher anzuzeigen. Meißen, am 22. April 1891. Der Civilvorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Aushebungsbezirkes Nossen. v. Airchbach. Bekanntmachung, die Verfügung der Hnndesperre betreffend. Am 17. ds. Mts. ist ein?brauner Hühnerhundbastard männlichen Geschlechts, mit weißem Fleck an der Brustspitze und weißem Unterbauche, etwa 5 Jahre alt, mit ledernem Hals bande ohne Steuerzeichen, in Rothenfurth erschossen worden, welcher nach dem Ergebnisse der Untersuchung seines Kadavers mit der Tsllwuth behaftet gewesen ist. Da dieser von Oberwartha hergekommene Hund nach dem Inhalte der anher erstatteten Anzeigen bereits am 15. und 16. d. M. in mehreren Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff sich gezeigt und hierbei namentlich in Hühndorf, Wilsdruff und Neukirchen andere Hunde gebissen hat, und daher diese Ortschaften nach § 26 Abs. 3 der zum Reichsgesetze vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, erlassenen Königl. Sächs. Ausführungsverordnung als gefährdet zu gelten haben,sso findet sich die Königliche Amtshauptmannschaft nunmehr veranlaßt, für die sämmtlichen zum Amtsgerichtsbezirke Wilsdruff gehörigen Ortschaften und deren Fluren die Hundesperre bis MN» 17. Juli d. I. dergestalt anzuvrdnen, daß bis zu diesem Tage alle Hunde eingesperrt zu halten oder nur mit gut passendem Maulkorbe versehen an der Leine, jedoch ohne .polizeiliche Erlaubnis; nicht außerhalb des gefährdeten Bezirkes auszuführen sind. Wegen der ähnlichen Beschränkungen unterliegenden Benutzung der Zug-, Hirten-, Fleischer- und Jagdhunden wird auf die Bestimmungen in Absatz 4 und 5 des oben angezogenen 8 26 verwiesen. Hunde, welche diesen Vorschriften zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirkes frei umherlaufend betroffen werden, sind sofort zu tödten, und können Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen nicht bloö nach § 66 Punkt 4 des erwähnten Reichsgesetzes als Uebcrtretungen, sondern — worauf noch besonders hingewiesen wird — bei wissentlicher Verletzung derselben auch aus § 328 des Reichs-Straf-Gesetzbuches als Vergehen mit Gefängniß bestraft werden. Hiernach haben die Ortsbehörden das Nöthige anzuordnen und zu überwachen. Ins Besondere sind in Gemäßheit der Bestimmung in 8 25 Abs. 2 der zum Reichsgcsetzc vom 23. Juni 1880 die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, erlassenen Königl. Sächs. Ausführungsverordnung alle diejenigen Hunde, welche von dem wuthkranken Hunde gebissen worden sind, oder rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß dies der Fall sei, sofort zu tödten. Meißen, am 22. April 1891. Königliche Amtshauptmannschaft. von »kkirck baob. Auf dem die Hirmir Gustav Türk in IVilsbrusf betreffenden Folium 6 des Handelsregisters für das unterzeichnete Amtsgericht ist heute eingetragen worden, daß nachdem erfolgten Ableben des bisherigen Inhabers der Firma, des Kaufmanns FrieLrrch Otts Türk, Frau Marie Llara verehel. Partzsch geb. Türk und Herr Friedrich Trust Türk, Beide in Wilsdruff, Inhaber der Firma sind. Königliches Amtsgericht Wilsdruff, den 22. April 1891. I>r Bekanntmachung. Mit dem am 30. dieses Monats fälligen I. Termine ist gleichzeitig das für < <»iuiuuiiIüu«It rQl, der Llrl»-und und das bei Vermeidung von Weiterungen an die Stadtkämmerei zu entrichten. Wilsdruff, am 27. April 1891. Der Stadtrat h. kk'irlLsr, Brgmstr. Feldmarschall Graf Moltke An einer Bahre stehen heute, mit tiefstem Schmerz erfüllt, Deutschlands Fürsten und Deutschlands Volk. Feldmarschall Graf Moltke todt! Wie ein Blitz aus heiterem Himmel traf uns diese Trauerkunde, denn noch vor wenigen Tagen berichteten Berliner Zeitungen über die ans Wunderbare grenzende Rüstigkeit, welche der fast 91 jährige Heldengreis gelegentlich der Weihe und Nagelung der neuen Feldzeichen in der Berliner Bildergalerie an den Tag gelegt hatte, und kaum drei Wochen sind es her, seit er im Reichstage durch seine Rede über die Einheitszeit die Welt durch die Frische und Klarheit seines Denkens in Staunen versetzt hatte. Ja, noch an seinem letzten Lebenslage, erfüllte er mit gewohnter Treue seine Pflichten als Reichstags- abgeordueter und Mitglied des Herrenhauses. Und heute schmücken Todtenkränze sein Ruhebett. Rasch tritt der Tod den Menschen an! Ein Herzschlag hat dem Leben des ruhmreichen Feldherrn ein Ende gemacht. Er, der so oft aus blutigem Schlachtfelde, umtost von dem Donner der Kanonen, furchtlos "dem Tode ins Auge geschaut, hat das Schicksal der großen Mehrheit aller Sterblichen getheilt: in Frieden, sanft und ruhig ist er entschlafen. Nun ist auch er ein Todter! Als der greise Kaiser Wil helm I. die sanften Heldenaugen schloß, wir aber an seinem Sarge noch den „alten" Moltke weinen sahen, als schwere Krankheit Deutschlands zweiten Kaiser auf das Krankenbette warf und nach unsagbaren Schmerzen dann das immer hoffnungsvolle, treue Auge brach, wir aber Moltke'n unter uns noch lebend wußten, da war das der Helle Tropfen, der unserem Herzen Trost noch gab. Und als dann unser junger, thatenmuthiger Kaiser das deutsche Scepter hielt, und Moltke treu ihm zu der Rechten stand, da blickte Deutschland froh und trostvoll in die Zukunft; wir wußten Deutschlands Macht und Größe fest ge borgen! Und auch dann sank uns noch nicht der Muth, als von des Kaisers anderen Seite Bismarck wich! Wohl faßte uns das Weh, als Moltke um seinen Abschied bat, „weil er das Pferd nicht mehr besteigen konnte" — aber er lebte ja und das war dem deutschen Volke schon genug! Nicht sahen wir ihn von der Seite unseres Kaisers weichen; wo dieser war, wo dieser vor den deutschen Fahnen stand und seine kernigen, tapferen Worte sprach, da stand auch Moltke; wohl schwieg er, wie er's immer hat gethan, aber seine Flammenaugen, sie sagten: „daß es gut so sei" und so war's auch gut! Aber nun ist auch er dahingegangen, er lebt nicht mehr! Aber weine nicht, du deutsches Volk; itraure, aber klage nicht! Moltke, unser Moltke, er lebt und wird für ewige Zeiten leben! Wohl konnte der Tod sein Auge brechen, wohl konnte auch sein Leib erstarren, aber birgt ihn auch der Erde Schooß, der Moltke, der er dem deutschen Volke war, der lebt! Ergebt, denn das Werk, das er geholfen hat zu schaffen, das lebt und in ihm sein Moltke. Das Deutsche Reich, das einige Deutsche Reich, das er mit seinen Schaaren, die muthig, stolz und froh ihm folgten, so fest geschmiedet, es lebt, und das Erz, das es durch ihn verbindet, es wird halten, fest sich zeigen für aller Tage Zeiten! Ging doch sein Meister nicht eher von hinnen, als bis es so machtvoll leuchtend stand, wie wir es um uns sehen; nicht eher ging er von hinnen, als bis er ruhig sein Auge schließen konnte! Ruhe sanft! Du, Deutschlands größter Sohn und Held! Dein Geist aber, er bleibe bei uns, er wache auch vom Himmel herab so treu wie einst im Leben über Deutschlands Gauen. Du deutsches Volk aber, traure, aber klage nicht, denn obschon dein bester Sohn nun todeskalt, sein Werk es lebt und wird ih. preisen!