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WtzM MlÄrff ThmM, Wo, MW« nd die Wgcgmkic ArntsblclH für die Lgl. UmtsbauoLmannschaft zu Meißen, das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werden Montag- mW Donnerstags Lis Mittags 12 Uhr angenommen. , Rr. 19. Freitag, de« 7. März 1899. Bekanntmachung, das Musternngsgeschäst im Aushebungsbezirle Nossen betr. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfindcn: Donnerstag, den 2d. März 1899 von Bormittags 9 Uhr an für dir Militärpflichtigen aus der Stadt Lsmmatzsch sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Lommatzsch im Rathhanse zn Lommatzsch; Freitag, den 21. März 1899 von Bormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff mit Ausnahme der Orte Alt- und Neutanneberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne im Gasthof zum Adler in Wilsdruff; Sonnabend, den 22. März 1890 von Bormittags 9's an für die Militärpflichtigen aus den übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff nämlich: Alt- und Neutarneberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne sowie aus den Städten Nsssen und Siebenlehn und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenback, Burkersdorf, Choren, Toppschädel und Deutschenbora im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen und Montag, den 24. März 1890 von Bormittags 91- Uhr an für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden Ortschaften des Awtsgericktsbezirkes Nossen: Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthel ffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkcndorfer Lehden, Hirschfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcka, Katzenberg, Klessig, Kre'ßa, Leschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Nieder-Eula, Noßlitz, Ober-Eula, Obergruna, Oberstößwch, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfeld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Ätarrback, Wendischbora, Wetterwitz, Mölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen: Dienstag, den 25. März 1899 Bormittags 9^ Uhr L-Ssungstermin für den gesummten Aushebungsbezirk Nossen in» Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Rossen. Sämmtliche in dem Aushebungsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1870/1890, ingleichen die Zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen disponibel gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche," über deren Militärverhältniß nsch nicht en-giltig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben sich bei Vermeidung der in § 33 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 Verb, mit § 26 Pkt. 7 der Deutschen Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 angedrohten Strafen und sonstigen Nacktbeile in den vorgedachten Musterungsterminen pünktlich und zwar in Lsmmatzsch im- Wilsdruff früh 8 Uhr, in Nossen früh 8^ Uhr einzufinden. In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, sind zur Ent schuldigung des Außenbleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angsstellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu be glaubigen sind, beizubringen (§ 62 Pkt. 4 der Wehr-Ordnung). Das Erscheinen im Loosungstermine Seiten der Loosungsberechtigten ist freigestellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz- Commission loosen wird. Die Herren Gemeindevorstände und von Seiten der Stadträthe und beziehentlich Stadtgemeinderäthe je ein Rathsmitglied beziehentlich Beamter der Behörde haben sick zu diesen Musterungsterminen behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse der Gestellpflichtigen mit einzufinden. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1 ., daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein be- . sonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheiles erwächst (§ 63 Pkt. 8 der Wehr-Ordnung); 2 ., daß die zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie sick verpflicktenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, nach § 12 Pkt. 2 der Wehr-Ordnung die Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebotes, im U-brigen aber in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Hebungen genießen, und daß endlich 3 ., diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vaters beziehendl. des Vormundes, womöglich schon im Musterungstermine, beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflicktigen noch befonders darauf hingewiesen, n ., daß alle etwa wegen häuslicher Verhältnisse oder sonst anzubringenden Anträge auf Zurückstellung einige Zeit vor dem Beginne -er Musterung und spätestens in» Musteruugsternrine selbst unter Beifügung der nölhigen Nachweise und Bescheinigungen cmzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht ge nommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen begründet werden soll, die Letzteren der der König!. Ersatz - Commission in dem Mustkrungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den dienstthuenden Militärarzt vor zustellen. Ist dies unthunlich, so ist ein Z'Ugniß des Bezirksarztes über den Gesundheitszustand beziehungsweise über die behauptete Arbeit«- und Aufsichtsunfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; k ., daß Zurückstellungs-Anträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Formular verwendet worden ist, als formell unzureichend zu rückgewiesen werden müssen; o ., daß auf alle Zurückstellungs-Anträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königl. Ober-Ersatz-Com mission in Gemäßheit der Bestimmung in § 63 Pkt. 7 Abs. 2 der Wehr-Ordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Ver anlassung zur Reclamation erst nach beendigtem Musterungsgeschäfte eingetretcn ist; 6 ., daß Rekurse gegen die Enlsckeidung der Königl. Ersatz-Commission an die Königl. Ober-Ersatz-Commission sowie gegen die Ent scheidung der Königl. Ober-Ersatz-Commission an die Königl. Ober-Rekrutirungsbehörds gelangen, und daß Beschwerden gegen die Entscheidung der Königl. Ober-Ersatz-Commission, da dieselbe anordnungsgemäß spätestens bis zum 31. August der Königl- Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher der Kömgl. Ersatz-Com mission einzureichcn sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familienverhältniffe eine Zurückstellung derfclben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reclamation halber zu beobachten und zu thun haben; 6 ., daß wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß deS Bezirksarztes beizubringen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden k ., die Ortsbehörden auch auf die nach 8 62 der Wehr-Ordnung ihnen obliegende Pflicht, "für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen zu sorgen, sowie darauf hingewiesen, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt bezhdl. in das vorstehend unter d gedackte Formular eingetragen worden, entweder auf eigene genaue Kenntniß der Ver hältnisse des darin Nachsuchenden oser auf da« Resultat einzezozener sorgfältiger Erkunoigung darüber sich gründen müssen, und