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WrM, NO», Mkckhi die WWiki. KrnLsbscrLL für die Kgl. AmLshauptMünnschaft zu Weißen. das Kgl. Amtsgericht und den Madtratö zu Wilsdruff. 1890 Nr. 3 Freitag, den 17. Januar Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werden Montags und ^Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Bekanntmachung, die zur Erlangung von Invaliden- oder Altersrente während der Übergangszeit nach dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889 erforderlichen Nachweise betr. Nach 15 und 16 des Reichsgesetzes, betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicherung vom 22. Juni 1889, ist zur Erlangung eines Anspruches auf Invaliden- oder Altersrente, abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen, die Zurücklegung einer Wartezeit erforderllch, welche bei der Invalidenrente 5, bei der Altersrente 30 Beitragsjahrs beträgt. Doch werden in Bezug auf diese Wartezeit während der Uebergangszeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, dessen Zeitpunkt durch Kaiserliche Verordnung noch bestimmt werden wird, folgende Erleichterungen und Vergünstig ungen eintreten. 1) Für Versicherte, welche während der ersten 5 Kalenderjahre nach dem Jnkraftreten des Gesetzes erwerbsunfähig werden, und für welche während der Dauer eines Beitragsjahres (— 47 Beitraaswochen) auf Grund der Versicherungspflicht die gesetzlichen Beiträge entrichtet worden sind, vermindert sich die Wartezeit für die Invalidenrente um diejenige Zahl von Wochen, während deren sie nachweislich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, jedock innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in einem Arbeits- oder Dienstverhältniß ge standen haben, welches nach diesem Gesetze die Versicherungspflicht begründen würde. (§ 156 Abs. 1 des Gesetzes.) 2) Für Versicherte, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis liefern, daß sie während der, dem Jnkraftreten des Gesetzes unmittelbar vorangegangenen 3 Kalenderjahre insgesammt mindestens 141 Wochen hindurch thatsächlich in einem nach dem Gesetze die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse gestanden haben, vermindert sich die Warte zeit für die Altersrente um so viele Beitragsjahre, als ihre Lebensjahre zur Zeit des Jnkraftretens des Gesetzes die Zahl 40 übersteigen. (§ 157 dieses Gesetzes.) 3) Einem die Versicherungsflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse, wie unter 1 und 2, wird bis zur Dauer eines Jahres für jeden Krankheitsfall die Zeit gleich geachtet, während welcher eine Person, nachdem sie nicht lediglich vorübergehend in ein solches Verhältniß einge- tceten war, w gen »sich M! stec, nicht schuldhaft herbeigeführter, mit Erwerbsunfähigkeit verbundener Krankheit für die Dauer von 7 odersmehr aufeinanderfol genden Tagen verhindert gewesen ist, dieses Verhältniß fortzusetzen. (§ 158 in Verbindung mit § 17 Abs. 2—4 des Gesetzes.) 4) Auch eine militärische Dienstleistung, d. h. eine behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens-, Mobilmackungs- oder Kriegszeiten beim Heere oder bei der Marins in Folge Einziehung oder in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten freiwillig verrichtete militärische Dienstleistung wird einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse wie unter 1 und 2 gleich geachtet, dafirn der Betreffende vorher nichtZediglich vorübergehend in ein solches eingetreten war. (§ 158 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Gesetzes.) 5) Dasselbe gilt endlich von der Unterbrechung eines zwischen dem Versicherten und einem bestimmten Arbeitgeber bestehenden, die Verstcher- ungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienstverbältnisses (sog. Saisonarbeit), insoweit diese Unterbrechung während eines Kalenderjahres den Zeit raum von vier Monaten nicht übersteigt. (§ 158 in Verbindung mit § 119 des Gesetzes.) 6) Der nach Ziffer 1, 2 und 5 erforderliche Arbeitsnachweis — welcher also für die betreffende Zeit die Stelle der Quittungskarte (§§ 101 ff. des Gesetzes) vertritt — ist durch Bescheinigung der für die in Betracht kommenden Beschäftigungsorte zuständigen unteren Verwaltungsbe hörden (Amtshauptmannschaften, Stadträthe) oder auch durch eine von einer öffentlichen Behörde (z. B. auch den Gemeindevorstand oder Gutsvor steher) beglaubigte Bescheinigung der Arbeitgeber zu führen. (§ 161 in Verbindung mit § 159 des Gesetzes.) 7) Zum Nachweise der unter 3 erwähnten Nrankheit geoügt die Bescheinigung des Vorstandes derjenigen Krankenkasse (Gemeinde- lrankenversicheruna, organisirten Krankenkasse, eingeschriebenen oder landesrechtlichen Hülfskasse), welcher der Versicherte angehört hat, für diejenige Zeit aber, welche über die Dauer der vor den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterstützung hinausreicht, sowie für diejenigen Personen, welche einer derartigen Kaffe nicht angehört Haden, die Bescheinigung der Gemeindebehörde. Die Kassenvorstände sind verpflichtet, diese Be scheinigungen auszustellen und können hierzu von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafe bis zu 100 Mark angehalten werden. Für die in Reichs- und Staatsbetrieben beschäftigten Personen können die vorstehend bezeichneten Bescheinigungen durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes.) 8) Der NaÄ?weis geleisteter Militärdienste (Ziff. 4) erfolgt durch Vorlegung der Militärpapiere. (§ 18 Abs. 3 des Gesetzes.) 9) Die Bescheinigungen sind gebühren- und stempelsrei auszustellen beziehentlich zu beglaubigen. (§ 140 des Gesetzes.) Es erscheint hiernach von größter Bedeutung, daß alle über 16 Jahre alten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts, welche dem nächst unter § 1 des Gesetzes fallen werden, — insbesondere also alle gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten, ferner Betriebsbeamte, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, welche Lohn oder Gehalt, aber regelmäßig nicht mehr als 2000 Mk. jährlich erhalten, endlich die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Sch ffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge und von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt — schon setzt aus rechtzeitige Beschaffung der unter 6. und 7. erwähnten Bescheinigungen, und zwar rückwärts bis zum Jahre 1886 bedacht sind. Handelt es sich dabei um Arbeits- oder Dienstverhältnisse, welche inzwischen wieder gelöst worden sind, so em pfiehlt es sich, die erforderlichen Anträge unverzüglich zu stellen. Die erlangten Bescheinigungen, welche nur zum Zwecke der Erlangung von Jn- - validen- und Altersrente vorgezeigt zu werden brauchen, sind sorgfältig auszuheben, da der Besitz derselben später für den Anspruch auf Rente ensch-üdend sein kann. Auf Veranlassung des Ministerium des Innern sind für die unter 6. und 7. erwähnten Bescheinigungen Formulare (L uns L) hergestellt worden, welche bei den Gemeindebehörden und Kassenvorständen eingesehen und aus der Buchdruckerei von F. Lommatzsch (A. Schröer) in Dresden, Zahnsgaße 18, bezogen werden können. Das Ministerium des Innern wünscht, daß die Kenntniß der obigen Bestimmungen durch Vermittelung der Behörden, Krankenkassen, Ar beitgeber und Arbeitnehmer in möglichst weite Kreise der Betheiligten dringe und hat zu diesem Zwecke gegenwärtige Bekanntmachung erlassen, welche in sämmtliche Amtsblätter aufzunehmen ist. Dresden, am 24. Dezember 1889. Ministerium -eS Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Lippmann. Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche auf den Namen des Tischlers Gustav Adolf Döring eingetragene Grundstück, bestehend aus Wohnhaus und Garten, Nr. 250 8 des Brandkatasters, Parzellen Nr. 307 und 309 des Flurbuchs und Fol. 605 des Grundbuchs für Wilsdruff, im Schätzungswerthe von 7425 Mark soll an hiesiger Gerichtsstelle zwangsweise versteigert werden und ist -er 25. Januar 1890, Vormittags 1V Ahr, als Versteigerungstermin, sow - -er 8. Februar 1890, Vormittags so Uhr, als Termin zu Verkündung -es Vertheilungsxlans anberaumt worden. Eine Uebersickt der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältnisses kann in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. Wilsdruff, am 25. November 1889. Königliches Amtsgericht. Bekälmtmächüng Donnerstag, -en 23. Januar d. I., von Vormittags V-rlO Uhr an, sollen im Gasthofe zu Sxechtshausen eine größere Partie Nutz- (1850 Nadelholz-Stämme) und Brennhölzer vom Spechtshausener Forstrevier zur Versteigerung gelangen, was mit dem Bemerken bekannt gegeben wird, daß speciellere Angaben auf den in den Schankstätten und bei den Ortsbehörden der umliegenden Orte ausliegenden Plakaten enthalten sind. König!. Forstrevierverwaltung Spechtshausen und Königl. Forstrentamt Tharandt, t am 11. Januar 1890.