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ArnLsbL'aLL für die UmLshauvtMiilmlÄüft zu Meißen, das Kal. Amtsgericht und den Hiadtrath zu Wilsdruff. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteliädrUch t Mark. Einzeln Nummern I- Psg. — Inserate werden Montags und Donnerstags dis Mittag? 12 Uhr angenommen. Nr. 4. Dienstag, den 14. Januar 18SV. Verordnung an sämmtliche Amtshauptmannfhnften, Ztakträthe, Bürgermeister und Gemsindrvorständr, die Wahlen zvm Reichstage betreffend. Nachdem durch Kaiserliche Verordnung vom 8. lfon. Mts. zur Vornahme der N »wählen für en Reichstag der 20 Februar -irfrs JabrrS festgesetzt worden ist, so werden die Gemeindeobrigksiten — als welche in dieser Beziehung für die Stätte, in welchen die Revrdirte Städtsordnung gilt, die Sladträthe, für die Städte, in welchen die Städteordnung für mittlere uno kleme Städte gilt, d! Bürgermstster, und für das platte Land die Amtshauvtmannschasten zu betrachten sind —, hierdurch angewiesen, unter Beobachtung der 'N sem Wahlgesetze für den Ne chstag vom 31 Mai 1869 (Bundesgesetzblatt v. I. 1869 Säte 145 flg.) und in dem zur Aurfüdrung dieses Gesetz s erlass e n R glem-nt vom 28 Mai 1870 (Bundes gesetzblatt v. I. 1870 S. 275 flo.) enthaltenen Bestimmungen ungesäumt, und zwar zugleich für die in ihren Bezirken gelegene exemten Grundstücke die in den 6 und 7 des angezogenen Reglements vorgeschriebene Abgrenzung der Wahlbezirke vorzunebmcn. Hiernäckst haben die Stadträthe, Bürgermeister und Gemetndevorstände in Gemäßheit von § 8 des Wahlgesetzes und § 1 des Reglements die Wählerlisten aufzustcllen. In Gemeinden, welche in mehrere Wahlbezirke einzutheilen sind — § ? Abs. 3 des R glem tts — hat die Aufstellung dieser Listen für jeden Bezirk gesondert zu erfolgen und es sind daher die G.memdevorstände von den AmtShauptmannschait m w gen der geschehenen BezirtSemtheilunz rechtzeitig mit Anweisung zu versehen. Die Auslegung der Wählerlisten hat spätestens am SS. Januar dieses JabreS zu erfolgen und es ist deshalb von den Stadträthsn, Bürgermeistern uns Gememreoorständen vorher die in § 2 des Reglements vorgeschriebene Be kanntmachung zu erlassen. Du für die Wahlhandlung benöthigten Protokoll- und Gegenlistenformulare werden für die stä tischen Wahlkreise den Stadträthen und bezw. Bürgermeistern, für die Wahlbezirke des platten Landes den Amtshauptmannschaften zur Behändigung an die Wahlvorsteher zugehen. Dresden, am 10. Januar 1890. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Paulig. Bekanntmachung, die ReichstagswahL detreffend. Unter Bezugnahme auf die vorstehende Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern werden die Herren Bürgermeister in Wilsdruff und Siebenlchn, ingleichen dis Herren Gemeindevorstände des hiesigen Bezirkes hierin t angewiesen, die Anfertigung der Wählerliste für die Reichstags wahl (vergl. das Seite 283 des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1870 abgeoruckte Schnna) und zwar in doppelten Exemplaren dergestalt zu beschleu nigen, daß die Auslegung des Hauptexemplars dieser Liste spätestens -en 23. dieses Monats erfolgen kamt. Meißen, am 11. Januar 1890. Königliche Nmtsbauptmnnnschast. v. Nirchbach. BckanntmachuW, die Zusammensetzung des Bezirksausschusses betr. Nchdem die in Folge des Ablaufes der Wahlperiode erforderlich gewordene Neuwahl von 4 Mitgliedern des Bezirksausschusses auf dem heute hier abgehaltmen Bezirkstage erfolgt ist, besteht der Bezirksausschuß unt r Vorsitz des unterzeichneten AmtShauptmanni aus folgenden Herren: 1 ., Gemeindevorstand Blümich m Jessen b. L., 2 ., - Dsnath in Sönitz, 3 ., Gutsbesitzer Gerlach 'N Sachsdorf, 4 ., Stactrath Robert Rurtz in Meißen, 5 ., Ziegeleibesitzer Rttbslph 'N Cölln a. d. Elbe, 6 ., Rittergutsbesitzer Schröder auf Staucha, 7 ., Rlltergutspachier Steiger in Lötbain, 8 ., Bürgermeister Zschiedrich m Nossen. In Gemäßheit § 28 Absatz 2 der Au sührunzs - V rorsnung vom 20. August 1874 zu dein Organisat-msgesetze vom 21. April 1873 wird dies hierdurch veröffmtlicbt. Meißen, am 10. Januar 1890. K ö ni q l i i1' c Am sbnnptmMmA) llft V. -Kirchbach. Bekanntmachung, die Anmeldung zum einjährig-freiwilligen Militä diei ste betreffend. Bei der unterzeichneten Königlichen Prülungscommüston werden in Gemäßheit d r Bestimmung n H 91 der Wehrordnung vom 22. November 1888 im Laufe des Monats März dieses Jahres sie diesjährigen Früäjahcsprü unzm über sie wsts-rtz Hasil ch B sähigunn iar den einjährig-frei willigen Militärdienst abgehalten werden. Junge Leute, welche das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Bezirke der unterzeichneten .königlichen Prüfungscommission nach M 25 und 26 der Wehrordnung gestellungspflichtig sind, haben ihr Gesuch um Zulassung zu der bevorstehenden Prüfung an tue unterzeichnete Stelle spätrstens bis zvm I. Februar diese» JahreS schriftlich gelangen zu lassen. Nach diesem Teratine eingehende Zulassungsgssuch' könnm nah § 91 der W hrordwm, B rük-ichtigung rächt mehr finden. Dein mit genauer Wohnungsangabe zu versehenden Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind b rzufügen: a., ein Geburtszeugniß, b-, eins Erklärung des Vaters oder Vormunds über ,hie B reitwRigkeit, den Freiwilliger während einer einjährigen aetiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die «Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Di Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zn bescheinigen, und o., ein Unbelcholtenbeitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtmten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehr anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeivbrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Originale einzureichen.. In dem Zulassungsgesuche ist gleichzeitig mit anzugeben, in welchen zwei von den fremden Sprachen (der lateinischen, griechischen, franzö sischen und englischen) der sich Meldende geprüft zu werden wünscht. Aub hat derselbe einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen. An die zur Prüfung zuzulassenden Bewerber wird rechtzeitig schriftliche Vorladung ergehen.