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PcheM für Mskuff Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummern 10 Pf. ThmM, Mn, Siebeckh» md die UmMÄt». Imtsblntt Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionsvreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, No. 19. sowie für das Rgl, HorstrentamL zu Tharandt. 51. Jahrgang. Freitag, den 6. März 18S1. Veknnntntnchung, das Musterungsgeschäst im Aushebungsbezirke Nossen betreffend. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden: Freitag, den 13. März 1891, von Bormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Esinmatzsch sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsgerichtsbezirkes Lommatzsch im Nathhanse zn Lommatzsch; Sonnabend, den 14. März 1891, von Vormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdrnff niit Ausnahme der Orte Alt- und Neutanneberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne im Gasihose zum Adler in Wilsdrnff; Montag, den 16. März 1891, von Vormittags 9'2 Uhr an für die Militärpflichtigen aus den vorgenannten Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff: Alt- und Neutanneberg, Munzig, Neukirchen und Rothschönberg mit Perne sowie aus den Städten Neffen und Siebenlehn und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf, Choren-Toppschädel und Deutschenbora im Gasthose „zum Deutschen Haus" in Nossen und Dienstag, den 17. März 1891, von Vormittags 9V- Uhr an für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Kleßig, Kreißa, Leschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Nieder-Eula, Noßlitz, Ober-Eula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfeld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wendffchbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz benfalls im Gasthose „zum Deutschen Haus" in Nossen Mittwoch, den 18. März 1891, Vormittags 9'/. Uhr Lsssungstermin für den gesammten Aushebungsbezirk Nossen im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen. Sämmtliche in dem Aushebungsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1871/1891, ingleichen die Zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen disponibel gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß noch nicht endgültig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben bei Vermeidung der in § 33 des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 verbunden mit H 26 Pkt. 7 der Deutschen Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile in den vorgedachten Musterungsterminen pünktlich, und zwar in Lommatzsch und Wilsdruff früh 8 Uhr, in Nossen srüh 8V2 Uhr zu erscheinen. In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, sind zur Entschuldigung des Außenbleibens ärztlich Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist. von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen sind, beizubringen 62 Punkt 4 der Wehr-Ordnung). Das Erscheinen im Loosungstermine Seiten der Loosungsberechtigten ist frcigestellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz-Comniission loosen wird. Die Herren Genreindcvor stände und von Seiten der Stadträthe und beziehentlich Stadtgemeinderäthe je ein Nathsinitglied beziehentlich Beamter der Behörde haben sich zu den Mustcrungsterminen behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse der Gestellpflichtigen mit einzufinden. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1., daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungsterminc freiwillig zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheiles erwächst 63 Punkt 8 der Wehr-Ordnung); 2., daß die zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, nach § 12 Pkt. 2 der Wehrordnung die Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebotes, im Uebrigen aber in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Uebungen gemeßen; und daß endlich 3., diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vaters be ziehendlich des Vormundes, womöglich schon im Musterungstermine, beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewiesen, u., daß alle etwa wegen häuslicher Verhältnisse oder sonst anzubringenden Anträge aus Zurückstellung einige Zeit vsr dem Beginne -er Musterung und spätestens in» Musterungsternrine selbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen be gründet werden soll, die Letzteren der Königlichen Ersatz-Kommission "in dem Musterungstermine zuni Zivecke der Untersuchung durch den dienstthuenden Militärarzt vor zustellen. Ist dies unthunlich, so ist ein Zeugniß des Bezirksarztes über den Gesundheitszustand beziehungsweise über die behauptete Arbeits- und Aufsichtsunfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; b., daß Zurückstellungs-Anträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Fsrrnnlar verwendet worden ist, als formell unzureichend zurückgcwiesen werden müssen; o., daß auf alle Zurückstellungs-Anträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königlichen Ober-Ersatz-Comission in Gemäßheit der Bestimm ungen in § 63 Punkt 7 Abs. 2 der Wehr-Ordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reclamation erst nach beendigten Musterungsgeschäfte eingetreten ist; cl., daß Rekurse gegen die Entscheidung der Königlichen Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Ersatz-Commission sowie gegen die Entscheidung der Königlichen Ober- Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Rekrutirungsbehörde gelangen, und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober-Ersatz-Commission, da dieselben anordnungsgemäß spätestens bis zuni 5s. August der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königlichen Ersatz-Commission einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familienver hältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb cinzuwendenden Reclamation halber zu beobachten und zu thun haben; e., daß wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß des Bezirksarztes beizubringen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden k., die Ortsbchörden auch auf die nach § 62 der Wehr-Ordnung ihnen obliegende Pflicht, für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen zu sorgen, sowie darauf hingewiescn, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt beziehendlich in das vorstehend unter gedachte Formular ein- . getragen worden, entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des darin Nachsuchenden oder auf das Resultat eingezogener sorgfältiger Erkundigung dar über sich gründen müssen, und Satz eine blesze Beglaubigung anderer Atteste, mit Ausnahme der oben erwähnten Beglaubigung ärztlicher Zeugnisse, hierzu nicht ausreicht. Meißen, am 10. Februar 1891. Der Civil-Vorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Aushebungs-Bezirkes Noffen. V. Lji-nUU««!».