Volltext Seite (XML)
Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummem 10 Pf. ThmM, Men, Menlkhn md die UmgkMdea. Amtsblatt Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. für die Agl. Amtshauxtmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Horstreniamt zu Tharandt. 51. Jahrgang. No. 26. Dienstag, den 31. März 18S1. Bekanntmachung. Die in Gemäßheit von Art. II § 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1887 — Reichsgesetzbtatt S. 245 flgd. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tages preise des Hauptmarktortes Meißen im Monate Februar ds. Js. fetztgesetzte und um fünf vom Hundert erhöhte VergütunMür eie von den Gemeinden resp. Ouartierwirthen innerhalb der Amtshauptmannschaft im Monate März ds. Js. an Militär-Pferde zur Verabreichung gelangende Marschfsurage beträgt 7 Mk. 62,z Pf. für 50 Kilo Hafer, 3 - 57 - ' - 50 - Heu, 2 - 32 - - 50 - Stroh. Meißen, am 26. März 1891. Königliche Amtshauptmannschaft. von «Kirchbach. Bekanntmachung. Die auf die Zeit bis zum 1. April 1892 maßgebenden Durchschnittspreise der Landlieferungen für die bewaffnete Macht im Mobilmachungsfalle am Haupt- Meißen, am 26. März 1891. Königliche Amtshauptmannfchaft. v. Rirchbach. marktorte Meißen betragen: 9 Mk. 29 Pf. für 50 Kilo Weizen, 11 12 - - 50 - Weizenmehl, 7 - 66 - - 50 - Roggen, 9 - 96 - - 50 - Roggenmehl, 7 - 51 - - 50 - Haf-r, 3 s 97 - - 50 - He», 2 s 45 - - 50 - Stroh. Bekanntmachung, die Wiedereröffnung der hiesigen Fortbildungsschule betr. 1 ., Verpflichtet zum Besuch der hiesigen Fortbildungsschule sind alle jungen männlichen Personen, welche in der Zeit von Ostern 1889 bis jetzt die Schule verlassen haben und hier aufhältlich sind; 2 ., die Anmeldung neueintretender Schüler hat am Sonntag, den 5. April -s. Js., von Vormittags 10 bis 12 Uhr, bei dem Herrn Schuldirektor Gerhardt hier und zwar in der Expedition No. 7 persönlich zu geschehen; 3 ., die hiesige Fortbildungsschule wird Montag, den «. April ds. Js., Nachmittags 6 Uhr, wieder eröffnet; 4 ., die Schüler erhalten wöchentlich 2 Unterrichtsstunden und zwar jeden Montag von Nachmittags 6 bis 8Mhr; 5 ., ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuche der Fortbildungsschule sind nur Diejenigen, welche regelmäßig eine höhere Lehranstalt oder eine mittlere oder höhere Volksschule neun Jahre anstatt acht Jahre besuchen, oder auch dementsprechenden Privatunterricht genießen, jedoch nur unter den im Absatz 3 § 11 der Ausführungs verordnung zum Schulgesetze gedachten Voraussetzungen; 6 ., die aus einer anderen als der diesigen Bürgerschule entlassenen Fortbildungsschulpflichtigen haben ihre Schukentlaffungsscheive bei der Aufnahme vorzulegen; 7 ., Schulgeld ist von den Fortbildungsschülern, welche sich hier aufhalten, nicht zu entrichten; 8 ., Unentschuldigte oder ungerechtfertigte Schulversäumnisse und hierbei etwa vorkommendes widerrechtliches Verfahren der Eltern, Erzieher, Lehr- oder Dienstherren und Ar beitgeber werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft, sowie eigenmächtiges Einschreiten der Eltern gegen Disziplinarmaßregeln der Lehrer und gegen die Ordnung der Schule mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft geahndet; 9 ., die erforderlichen Rechen- und Zeichenhefte, Schreib- und Notizbücher und die sonst noch erforderlichen Schreibutensilien haben die Schüler zu beschaffen und mit in die Schule zu bringen. Die Eltern, Erzieher, Lehr- und Dienstherren sowie Arbeitgeber werden ersucht, die bei ihnen sich aufhaltenden, zur Fortbildungsschule verpflichteten jungen Leute auf vor stehende Bekanntmachung aufmerksam zu machen. Wilsdruff, den 30. März 1891. WSL Zicker, Brgmst. Bekanntmachung. Mit Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen ist der Communikationsweg von Röhrsdorf nach Allen-srf vom 3^. März bis 3V. April wegen Neubau gesperrt und der Verkehr über Sora verwiesen. Röhrsdorf, am 26. März 1891. Gemeindevorstand. Tagesgeschichte. Mit dem 1. April tritt das Gesetz vom 29. Juli 1890, dessen Vorschriften über die zu seiner Durchführung erforderlichen Einrichtungen schon mit dem Tage der Verkündigung in Geltung gesetzt waren, gänzlich in Kraft und cs kommt damit eine gesetzgeberische Arbe't zum endgiltigen erfreulichen Abschluß, welche lange Jahre hindurch Gegenstand des Streites gewesen ist. Bekanntlich sind es die verbündeten Regierungen gewesen, welche zuerst den Gedanken der Errichtung von Ge werbe - gerichten zu realisircn versucht haben. Schon bald nach der Wiedererrichtung des deutschen Reiches, im Jahre 1873, traten sie mit einem hieraufbezüglichen Gesetzentwurf an den Reichstag und erneuten ihn im Jahre 1874. Der Entwurf fand jedoch hauptsächlich deshalb keine Billigung, weil er die Gewerbegerichte mit den Amtsgerichten verband. Die ver bündeten Regierungen ließen sich dadurch von ihrem Ziele nicht abschrecken. Im Jahre 1878 erneuerten sie ihre Vorlage, hatten diese jedoch inzwischen gänzlich umgestaltet. Aber auch in der neuen Form scheiterte der Versuch und diesmal vornehmlich deshalb, weil die Reichstagsmchrheit nicht damit einverstanden war, daß der Vorsitzende der Gewerbcgcrichte staatliche Be stätigung erhalten sollte. Der einzige Erfolg, den die ver bündeten Regierungen mit ihrem Vorgehen erzielten, war der, daß in die Gewerbeordnung der § 120 a. eingefügt jwurde, wonach den Gemeinden allgemein die Errichtung der Gewerbe gcrichte gestattet wurde. Wie wenig diese allgemeinsWefugniß den Verhältnissen genügte, zeigte am besten der Umstand, daß im ganzen deutschen Reiche auf Grund des § 120g, der Ge werbeordnung etwa 70 gewerbliche Schiedsgerichte begründet wurden. Es stellte sich namentlich in den letzten achtziger Jahren immer mehr heraus, daß die verbündeten Regierungen mü ihren Vorschlägen in den siebziger Jahren auf dem rechten WegG gewesen waren, und nun wurde aus dem Reichstage h-raus mehrfach das Verlangen nach einer Vorlage über die Gewerbcgerichte laut. Im Mai 1890 entsprachen die ver bündeten Regierungen diesem Verlangen und in verhältniß- mäßig kurzer Zeit gelangte das Gesetz, welches am 1. April völlig in Kraft treten wird, zur Verabschiedung. — Das Gesetz ist bestimmt, nach drei Richtungen segensreich zu wirken. Einmal sollen die auf Grund desselben errichteten Gerichte die kleineren gewerblichen Streitigkeiten entscheiden. Das wird für die Arbeiter sowohl als für die ÄrbeitgeberMeshalb von großem Vortheil sein, weil die Streitfragen von Männern ge löst werden, welche Fach- und Sachkenntniß besitzen. Sodann sollen die Gewerbegerichte als Einigungsämter dienen. Diese Thätigkett der Gewerbegerichte wird allerdings nur eintreten, wenn sie von Arbeitern und Arbeitgebern zugleich angerufen werden, jedoch ist es dem Vorsitzenden des Gerichts nicht ver schlossen, beide Theile zu dieser Anrufung zu ermuntern. Schließlich sind die Gewerbegerichte verpflichtet, auf Ansuchen von Behörden Gutachten über gewerbliche Fragen abzugeben. Es ist nicht ausgeschlossen, daß in heutiger Zeit, wo gerade das gewerbliche Leben in so rascher Entwickelung begriffen ist und die einzelnen gewerblichen Fragen eine schnelle und sachgemäße Lösung beanspruchen, den Gewerbegerichten aus Ler Erfüllung dieser Pflicht eine umfassende Aufgabe erwachsen wird. Zur Frage der zweijährigen Dienstzeit. Wie das „Deutsche Tagebl." ankündigt, läßt der durch seine tak tischen und historischen Werke in weitesten Kreisen bekannte Generallieutenant zur Disposition v. Bogualawski in den nächsten Tagen im Verlage von Friedrich Luckhardt in Berlin eine Schrift veröffentlichen, wodurch er die Nothwendigkeit der zweijährigen Dienstzeit bei allen Waffengattungen mit Ausnahme der Kavallerie m Vorschlag bringt. Der Verfasser sucht nachzuweisen, daß wir ohne diese Maßregel Frankreich