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^7 91. 1872. Dienstag, den 19. November für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Sicbcnleyn und die Umgegenden. Umtsktait für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Verordnung, den Ausbruch der Rinderpest in Böhmen betreffend. Officielleu Miltheilungen zufolge ist der Ausbruch der Rinderpest iu Khan bei Brüx in Böhmen (unweit der sächsischen Grenze) constatirt worden. In Gemäßheit der Bestimmungen Z 6 der Instruction zn dem Neichsgesetz vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, wird daher hiermit Folgendes verordnet: I) Bis auf Weiteres dürfen aus und durch Böhmen nach Sachsen auf der Strecke von Voitersreuth bis Bodenbach, diese beiden Orte inbegriffen, nicht eingeführt werden: a) alle Arten von Vieh (einschließlich der Pferde und des Federviehs), d) alle vom Rinde stammenden thicrischen Theile in frischem oder trocknem Zustande (mit Ausnahme vou Butter, Milch nnd Käse), c) Dünger, Rauchfuttcr, Stroh und andere Streumatcrialien, gebrauchte Stallgcräthe, Geschirre und Lederzeuge, cl) unbearbeitete (bez. keiner Fabrikwäsche unterworfene) Wolle, Haare und Borsten und 6) gebrauchte Kleidungsstücke für den Handel, 2) Personen deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich bringt, z. B. Fleischer, Viehhändler und deren Personal, dürfen die sächsische Grenze zwischen Bärenstein und Hellendorf bei Gottleuba nur an den Orten Bärenstein, Reitzenhain, Rübcnau, Olbernhau, Deutsch-Einsiedel, Hermsdorf, Altenberg und Hellendorf überschreiten und müssen sich daselbst einer Desinfection unterwerfen. Zu diesem Behuse haben sich die Betreffenden bei den an genannten Orten bis auf Weiteres stationirten Gendarmen zu melden. 3) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach § 328 des Neichsstrafgesetzbuches mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beziehendlich bis zu zwei Jahren bestraft. Dresden, den 14. November 1872. Ministerium des Inner n. v. Nostitz-Wallwitz. Jochim. Verordnung, Maßregeln wegen der Rinderpest betreffend. Da die Rinderpest neuerdings wieder in Niederösterrcich und in Lnndenburg in Mähren auSgebrochen ist, so sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, nach Maßgabe der Bestimmungen in U 1 bis 4 der Instruction zu dem Reichsgesetz vom 7. April 186S, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, hiermit Folgendes auzuordnen: Bis aus Weiteres dürfen aus Niederösterreich und Mähren, ingleichcn aus Böhmen von Bodenbach östlich entlang der sächsischen Grenze nach Sachsen nicht ein- und dnrchgeführt werden: Rindvieh aller Art; Schafe und Ziegen; ferner frische (auch gefrorene) Nindshäutc, Hörner und Klauen, Talg, wenn letzteres nicht in Fässern, ungewaschene Wolle, welche nicht in Säcken verpackt ist, und Lumpen. Schweine dürfen nur in Etagcwagen eingeführt werden. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach Z 328 des Neichsstrafgesetzbuches mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beziehendlich bis zn zwei Jahren bestraft. Dresden, den 14. November 1872. Ministerium des Inner n. v. Nostitz-Wallwitz. Jochim. Der Handarbeiter und beurlaubte Soldat Ernst Friedrich Götze aus Kleiuvoigtsberg hat sich ans eine wider ihn hier eingereichte Anzeige zu verantworten. Da sein gegenwärtiger Aufenthaltort hier unbekannt ist, wird derselbe andurch öffentlich vorgcladen, bis längstens den 16. December d. I. an hiesiger Amtsstelle, behufs seiner Vernehmung, sich persönlich einzufinden oder doch bis dahin seinen gegenwärtigen Ausent- halsort anher anzuzeigcu. An sämmtliche Criminal- nnd Polizeibehörden ergeht daher da? Ersuchen, den p. Götze im Betretungsfalle aus diese Vorladung aufmerksam zu machen und vom Erfolge kurze Mittheilung anher gelangen zu lassen. König!. Gmchtöamt Wilsdruff, am 15. November 1872^ Leonhardi. Die für die bevorstehende Stadtverordnetenergänzungswahl aufgestellte Wahlliste hängt während der nächsten 14 Tage von heute an zu Jedermanns Einsicht im hiesigen Rathhause aus. Einsprüche gegen die Liste sind, falls sie bei der bevorstehenden Wahl Beachtung sinden sollen, längstens bis zum 6. December öss. Ihrs. bei dem unterzeichneten Stadtrath anzubringen. Null) zu Wilsdruff, am 19. November 1872. Kretzschmar. Deutscher Protcftanteuverein. Dresden. Am 7. November legte das neue Mitglied des hiesigen Protestantcnvcrcins, Herr Pastor vr. Friedrich Schwarz (Bruder -des Herrn. Oberhofpredigcr Schwarz in Gotha) von der Insel Rügen in begeisterten Worten seine Grundsätze und seine Stellung zum Vereine dar. Seine Grundsätze lauteten: I. Ich glaube an Gott als den Grist. II. Ich bete ihn an im Geist und in der Wahrheit. Sein Glaube sei kein Buchstaben-, TraditionS- oder Gefühls glaube, sondern der GewisfenSglaube, in welchem Erkenntniß und Sittlichkeit auf's Innigste vereint. Der Protcstautenverein sei ge gründet auf das lebendige evangelische Christenthum, aber zugleich mit Rücksicht auf die Culturbewegung. unserer Zeit: die immer weiter gehende Vergeistigung des Materiellen sei jedoch nicht etwas Christen-