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MsdrufferTageblatt S! Blatt Amts für die Königliche Amtshaupimannschast Meißen, für das Königliche Amisgen'chi und den Sia-irat zu Wilsdruff sowie für das Königliche Korstrentamt zu Tharandt Postscheck-Konto: Leipzig Rr. 2S614. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Wochenblatt für Wilsdruff und Llmgegend. Erscheint seit dem Jahre 1841. Inser«ion«pr-!s Pfg. für »le «-gefpalte»- Korpuszelle »der deren Roum, Lolalpreis Pfg., ReNamcn pfg., «Ne» mii o'/. Teuerungszuschl«g. Zeilraub und tabellarischer Gay mit dl//, Aufschlag. Del Wiederholung und Zuhresumssyen enlsprechender Nachlaß. Aelannimachungen lm amtlichen Teil (nur »»n Dehörtenj die Epallzeile bü pfg. bez. Pfg. / Nachweifungü» und Dffertengeüühr 20 bez. 30 pfg. / Telephonische Znseraten.Aufgabe schiießi jedes ReNama«j»nseech« aus. / Anzeigenannahme bis dl Uhr vormittags. / Seilagengebühr das Tausend ü Ml., fr die Postauflage Zuschlag. / Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plätzen wird leine Gewähr geieistei. / Sirilte platzvorschrist 25'/, Aufschlag ohne Rabatt. / Die Rabattsähe und Nettopreise haben nur bei Bar» . zahiung binnen 30 Tagen Güttigfei«,' längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen vcrsch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brutto-Zetten- preises. / Sofern nicht schon früher ausdrücklich oder stillschweigend als SrfüNunqsorl Wilsdruff vereinbart ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. S Tagen, vom Rechnungslage an, Widerspruch erhebt. Vas »Wilsdruffer Tageblatt' erschein« täglich, ml« Ausnahme »er E»nn. UN» Festtage, aben»s b Uhr für de, felgenden Tag. / Dezugsprels bei Selbstabholung von der Druckerei wtchenillch 2« pfg., menailich io Pfg., vierteljähriich 2,do Ml.; durch unsere Austräger zugetragen monatlich »0 pfg., vierteljährlich 2,40 Ml.; bei den deutschen Pestanstalten »ierteljährlich 2,40 Ml. ohne ZusteNungsgebühr. Aste Pestanstalten, Pestbeten sewie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen ent,ege». / Im Faste böbereffGewalt — Krieg »der sonstiger irgendwelcher Gierungen der Beiriede der Zeiiung-n, der Lieferanten »der der Befärderungseinrtchtungen — ha« der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent ln den obengenannten ILNen keine Ansprüche, falls die Zeitung »erspttet, in beschränltem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel» »erkaustpreis der Nummer do pfg. / Zuschrlsten sind nicht persönlich z» adressieren, sondern an den Verlag, die Schriftleitung »der die Geschäftsstelle. / Anonyme Zuschristen »leiden unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW. 4». Nr. 212. Mittwoch den 11. September 1918. z 77. Jahrg. Amtlicher Teil. Ausführungsverordnung M dnP.'kmMWW dk5«eilh;rliiizlM ibtt öMMOli IIS der Elite M8 (Reichsgesetzblatt Teile 1092). I. Landwirtschaftliche Berufsvertretung ist der Landeskulturrat. 2. Die de» Kommunalverband übertragenen Geschäfte werden durch seinen Vorsitzenden wahrgenommen. 3. Uebergeordnele Vermittlungsstelle bes Kommunalverbandes ist die Landeskartoffelstelle. 4. Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung »on Taatkartoffeln i»«erh»lb eines Kommunaloerbandes ist nur gegen Sa«tk«rte gestattet. 5. Die Saatkarte wird auf Antrag besten, der kaatkartoffeln erwerben will, vom Vorsitzenden des Kommunaloerbandes ausgestellt. Sie muß den Namen und Wohnort des Erwerbers sowie die Menge, die erworben werden soll, enthalten und ist tunlichst unter Benutzung eines Vordrucks nach untenst<hrndem Muster auszustellen. Der Aus stellung hat eine Prüfung »orherzugehen, ob der Saatgutbedarf in der beantragten Hohe besteht. 6 Der Erwerber »on Saatgut hat die Saatkarte de» Veräußerer bei Abschluß des Vertrages auszuhändigen. Wirb das Saatgut mit ber Eisenbahn versandt, so hat sich ber Veräußerer »on der Versandstation auf ber Saatkarte die Absendung unter Angabe der versandten Mengen und des Ortes bescheinigen zu lasten, nach dem das Saatgut verfrachtet «st. Erfolgt die Vetsendung nicht mit ber Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saalkarte ben Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lasten. 7. Der Erwerber hat den Empfang des Saatgutes binnen drei Tagen nach dem Ein gang seinem Kommunaloerbande anzuzeigen, dabei sind Name und Wohnort des Ver äußerers mit anzugeben. Der Erwerber erhält zu diesem Zwecke bei dec Aushändigung der Saalkarte »om Kommunalberband einen Postkartenvordruck (ogl. das nachstehende Muster). 8. Die vom Landeskulturrat festzusetzenden Richtpreise für Saatkartoffeln dürfen nicht überschritten werben. 9. Der unmittelbare gegenseitige Austausch der gleichen Menge Saatkartoffeln zwischen zwei Wirtschaften, der zur Beschaffung von Saatgut erfolgt, ist ohne Saatkartoffelkarte und ohne besondere Genehmigung des KommunaloerbandeS zulässig. 10. . Wer Verträge auf Lieferung von Saatkartoffeln aus Orten, die außerhalb des Kommunalverbandes liegen, abgeschlossen hat, muß dies in jedem Falle seinem Kommunal» verband binnen drei Tagen nach Vollziehung des Vertrages anzeigsn. Ebenso ist später in der gleichen Frist der tatsächliche Eingang der Kartoffeln mitzuteilen. 11. Wer gegen die vorstehenden Vorschriften Saatkartoffeln absetzt oder erwirbt, oder die rechtzeitige Anzeige nach Z'ffer 6 oder 9 »eradsäumt, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe dis zu 1500 Mk. bestraft. ' Muster zu Ziffer 5. Kommunaloerband . . Saatkartoffelkarte Nr. Der Landwirt in Eisenbahnstation ist berechtigt, in Worten . . Zentner Saatkartoffeln zu erwerben und nach seinem Betriebsart lfalls Beförderung «it der Eisenbahn statlfinden soll, nach oben genannter Eisenbahnstation) senden z» lassen. (Ort der Ausstellung) den (Unterschrift, Stempel). Muster zu Ziffer 5 (Rückseite). Bei Versendung des Saatguts mit der Bahn (Wenn die Eisenbahn zur Beförderung nicht Bon benutzt wird.) in . ,. ' Von , in find der hiesigen Eisenbahnstation . sind mir auf Grund umstehender Saatkart« . . . in Aorten in Worten . Zentner ' Zentner Gaatkartoffeln geliefert worden. Saatkartoffeln zur Beförderung nach den . übergeben worden. (Unterschrift des Erwerbers). Die Versandstation (Unterschrift, Stempel). Muster z» Ziffer 7. Der Landwirt in hat mir auf Grund der Saatkarte Nr Zentner Saatkartoffeln veräußert. Sie sind am bei mir eingegangen. Dresden, am 7. September 191». 1821 d VI.8. IV. »re» Ministerium des Innern. Anmeldung der z« Hausschlacht»ngen besti«»te« Schrveixe und Schafe. Auf Grund von ß 17 der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen in der Fassung vom 19. Oktober 1917 — RGBl. S. 949 — wird gemäß einer Anordnung des Kriegsernährungsamts folgendes bestimmt: 8 1- Jeder Haushaltungsvorstand, der Schweine und Schafe zur späteren Hausschlachtung hält, hat dem Kommunalverband, in dessen Bezirk der Schlachtort gelegen ist, uuzumelde« 1. spätestens bis zum 2tt. September 1S18 alle bereits in seinem Besitz befindlichen und zur Selbstversorgung bestimmten Schweine und Schafe, aus schließlich derjenigen, deren Hausschlachtung bereits genehmigt ist, 2. sofort nach dem Emstellen, spätestens aber 3 Monate vor der beabsichtigten Hausschlachtung, alle «ach dem 20. September 1918 eiugesteLten» zur Selbstversorgung bestimmten Schweine und Schafe. 8 s. Die Anmeldung hat nach näherer Anweisung des Kommunalverbands zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist anzugeben: 1. der Schlachtort, 2. Name, Beruf und Wohnung des Anmeldenden, .3. das Alter und das ungefähre Lebendgewicht des angemeldeten Tieres zur Zeil der Anmeldung, 4. die Zeit, innerhalb welcher voraussichtlich die Hausschlachtung vorgenommen werden soll und Hwar, ob in der Zeit vom 20. September bis 31. Oktober 1918 „ 1. November 1918 bis 31. Januar 1919 „ 1. Februar bis 30. April 1919 „ 1. Mai bis 31. Juli 1919. 8 3- Die Anmeldung entbindet nicht von der Verpflichtung, vor der Schlachtung der Schweine und Schafe bei dem Kommunalverband um die Genehmigung nachzusuchen; sie gibt keinerlei Anspruch aus Erteilung der Genehmigung. Für Schweine «ab Schafe, die dem Kommanalverba^d «icht recht zeitig »«gemeldet worden st«», darf die Genehmigung zur Hausschlachtung «icht erteilt werde«. Bei Schweinen und Schafen, die nach dem 20. September 1918 eingestellt worden sind, ist die dreimonatige Haltefrist frühestens vom Tage der Anmeldung an zu rechnen. Dresden am 5. September 1918. 4572 VI.^111 Ministerium des Inner». Hafer-Ablieferung. Der „Getrcideeinkauf Meißen Stadl und Land" führl Klage darüber, daß die Landwirte des Bezirks in der letzten Zeil häufig Hafer in feuchtem Zustande zur Ablieferung gebracht hätten, was zeitraubende Rtklamalionen der Empfangsftellen und erhebliche Mehrarbeit verursache. Da diejenigen, welche feuchten Hafer ablufein, größere Abzüge vom Höchstpreise zu gewärtigen haben, liegt eS auch im eigenen Interesse der Landwirte, nur trockne« Hafer zur Ablieferung zu bringen und die Drescharbeiten nicht zu überstürzen. Die Amtshauptmannschaft erwartet, daß den bei ihr vorgetragenen Beschwerden des Getreideeinkaufs Rechnung getragen wird. Meißen, am 8. September 1918. Nr. 559 V7. 3», Königliche Amtshanptmannschast. Obstdiebstahl. Das Abschlagen von Obst an den Bäumen der fiskalischen Straßen, d«S Werfen nach dem Bäumen mil Steinen und anderen Gegenständen und die damit im Zusammen hang« stehende Beschädigung der Bäume ist strafbar. Zuwiderhandlungen können nach Z8 304 und 370 Z ffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches mit Gefängnis »der Geldstrafe bez. Haft geahndet werden. Außerdem wird auf die Verfügung der stellvertretenden Kgl. Generalkommandos XII und XIX vom 25. April 1S1» und die darin eathaltenen Strafbestimmungen ausdrücklich hingewiesen. Elter» und Erziehe, werde» angewiesen, bei Vermeidung eigener Verantwortung ihre Kinder und Pflegebefohlenen entsprechend zu überwachen. Meißen, am S. September 191». Rr. »56 X. 3rn Kü«igliche Amtsha«ptma«»schast.