Volltext Seite (XML)
Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Sievenlehn und die Umgegenden. Amtsökatt für die Königl. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das König!. Gerichtsamt und den Stadtrath zu Wilsdruff. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei mal, Dienstags u. Freitags und kostet Pro Quartal 1 Mark.— Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittags 12 Uhr. Nr. 96 Dienstag, den 5. December 1876^ Verordnung an sämmtliche Gemeindeobrigkeiten und Gemeindevorstgnde, die Wahlen zum Reichstage betr. Nachdem zur Vornahme der Wahlen für den deutschen Reichstag der 10. Januar 1877 festgesetzt worden ist) ergeht an alle Ge rn eindeobrigkeiten — als welche in Städten, in welchen die revidirte Städteordnung gilt, die Stadträthe, in Städten, in welchen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte gilt, der Bürgermeister und für das platte Land die Amtshauptmannschaft zu betrachten ist — und an alle Gemeindevorstände hiermit Verordnung, unverzüglich zur Auslegung der Wahllisten zu verschreiten und damit spätestens den 8. December 1876 zu beginnen, auch deshalb die in K 2 des zur Ausführung des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 unterm 28. Mai 1870 erlassenen Regle ments (Bundesgesetzblatt für 1870, S, 275) vorgeschriebene Bekanntmachung zu erlassen. Ferner werden alle bei Leitung des Wahlgeschäfts betheiligten Gemeindeobrigkeiten, Gemeindevorstände und Wahlvorsteher auf die genaueste Beobachtung der in dem Wahlgesetze vom 31. Mai 1869 (Bundesgesetzblatt für das Jahr 1869 Seite 145) und dem angezogenen Reglement vom 28. Mai 1870 enthaltenen Vorschriften verwiesen. Insbesondere wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach Z9 des Wahl gesetzes die Function der Vorsteher, Beisitzer und Protocollführer bei der Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Er mittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkeisen nur von Personen ausgeübt werden kann, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. Dresden, am 1. December 1876, Ministerium des Kunern. v. Nostitz-Wallwitz. Forwerg. Bekanntmachung. In Gemäßheit von der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Dresden unter'm 30. vorigen Monats erlassener Generalverorddnung werden die Herren Bürgermeister zu Wilsdruff und Siebenlehn sowie die Herren Gutsvorsteher und Gemeindevorstände des hiesigen Be zirks angewiesen, von den in die Gemeinde beziehendlich in den Gutsbezirk neu einziehenden Personen auch die Angabe der Confession zu verlangen und dem Pfarrer der Parochic davon Mittheilung zu machen. Dabei wird bemerkt, daß der von den in den Gemeinden beziehendlich Gutsbezirken neu einziehenden Personen hiernach zu gebende Nachweis bei der nach dem Einzuge von denselben zu bewirkenden Anmeldung zu erfordern fein wird, übrigens aber es der örtlichen Re- gulirung überlassen bleiben kann, ob die dem Pfarrer zu gebenden Mittheilungen von Fall zu Fall oder nach Befinden nur in bestimmten, z. B. vierteljährlichen Zeitabschnitten, zu crtheilen seiu möchten. Meißen, am 27. November 1876. Königliche Amtshauptmannschaft. ' Schmiedel. Bekanntmachung. In Folge von der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden unter'm 3. dieses Monats erlassener bezüglicher Generalverordnung wird vor der Verwendung von mit arsenikhaltigem Grün gefärbter Gaze zu Utensilien, welche, wie z. B. Speiseglocken und Fliegenschränke, zur Aufbewahrung und Lagerung von Nahrungsmitteln bestimmt sind, sowie vor dem Gebrauche von aus solcher Gaze hergestellten der gleichen Utensilien hiermit gewarnt. Meißen, am 27. November 1876. Königliche Amtshauptmanuschast. Schmiedel. Bekanntmachung, die Jahresberichte über die Schulen betreffend. Die sämmtlichen Lehrer des Aufsichtsbezirks Meißen haben bis zum 21. December d. I. den Jahresbericht über die Schul- classen, von welchen sie Clasfenlehrer sind, anzufertigen und an ihre Localschulinspectoren einzureichen. Die Formulare zu diesen Berichten sind gedruckt und liegen zur Einsicht bei den Vorsitzenden der Zweigconferenzen. Eine Abschrift des Berichts ist zu den Schulacten zu be halten. Die Herren Localschulinspectoren aber wollen diese dem Formular gemäß auszufertigende Schulberichte, welche vom Jahre 1877 ab am Schlüsse des Schuljahres abzugeben sind, in diesem Jahre bis Ende December hier eiureichen. Meißen, den 28. November 1876. Der Königliche Bezirksschulinspector. Wangemann ^Bekanntmachung) die richtige Ausfüllung der GLnwohuerverzeichniffe (Gerwerbezettel) betreffend. Wegen der richtigen Ausfüllung der laut Ansage bis zum 8. dieses Monates bei der hiesigen Stadtsteuer-Einnahme einzüreichen ge wesenen Einwohnerverzeichnisse (Gewerbezettel genannt), welcher Termin andurch bis zum 13. dieses Monats verlängert wird, wird noch Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: In diese vom Besitzer oder Verwalter des Hauses den einzelnen Haushaltungsvorständen vorzulegcnden Verzeichnisse sind alle Per sonen über 18 Jahre und diejenigen jüngeren Personen, welche ein Renteneinkommen von mehr als 300 Mark jährlich haben, zü verzxichsien,