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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Sievenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für die König!. Amtshauptmannschast zu Meißen, das König!. Gerichtsamt und den Stadtrath zu Wilsdruff. Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei mal, Dienstags u. Freitags und kostet pro Quartal 1 Mark.— Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittags 12 Uhr. Nr 91. Freitag, den I7.^ovem 1876. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweithaler-Stücke und Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges. Vom 2. November 1876. Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die 'rachfolgenden Bestimmungen getroffen: ß 1. Die Zweithaler- (3'/2-Gulden-) Stücke und die Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges gelten vom 15. November 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel. Es ist daher vom 15. November 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Caffen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. tz 2. Die im Umlauf befindlichen Zweithaler- (3'/2-Gulden-) und Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges werden in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Landescassen nach dem in Ar tikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werth Verhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt. — Nach dem I5. Februar 1877 werden die Zweithaler- (3'/r-Gulden-) und Ein drittelthaler-Stücke deutschen Gepräges auch von diesen Caffen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. tz 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 2) findet aus durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 2. November 1876. Dev Reichkanzker. In Vertretung: Hofmann. Zu Ausführung der Bestimmungen der vorstehenden, durch das Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1876 S. 221 publicirten Bekannt machung des Herrn Reichskanzlers, nach welcher von dem 15. November dss. Js. ab die Zweithaler- (Z'/r-Gulden-) Stücke und die Ein- drittelthaler-Stücke deutschen Gepräges außer Curs gesetzt werden, wird hiermit bekannt gemacht, daß in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 die vorbezeichneten Münzen von-er Finanzhauptcasse zu Dresden, der LotterieSarlehnseaffe zu Leipzig und von sämmtlichen Forftrentämtern, Bezirkssteuer Einnahmen, .Hauptzoll und Hauptsteuerämtern, Nebenzoll ämtern, Unterstsuerämtern und Zoll- und Steuer Receptttren nach dem gesetzlichen Werthverhältnisse sowohl in Zahlung an genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt werden. Dresden, den 8. November 1876. Finanz - Ministerium. von Könneritz. von Brück. und zwei angesessene Stadtverordnete eim unangesessener Stadtverordneter ein angesessener Stadtverordneten-Ersatzmann. Als Wahltag ist Mittwoch, der 29. November ds. Js bestimmt. Bekanntmachung, die Stadtverordneten-Crgänzungswahl betr. Mit Schluß dieses Jahres haben aus dem hiesigen Stadtgemeinderathe die Stadtverordneten Herr Riemermeister Hermann «Kadsn, - Fleischermeister Lottis Bretschneider, - Beutlermeister Moritz Bunge, auszuscheiden und ist deshalb eine Ergänzungswahl zu veranstalten. Zu wählen sind Bekanntmachung. Sonnabend, den 18. dieses Monats, Vormittags 9 Uhr, findet im hiesigen Sitzungssaals öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses Statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in hiesiger Hausflur zu ersehen. Meißen, am 13. November 1876. Die Königliche Amtshauptmannschast Schmiede!.