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» für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Siebenlehn nnd die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. 43. Freitag, den 2. Juni 18761 Laß, Herz, Dir nur nicht bange werden! Laß, Herz, Dir nur nicht bange werden! Was immer auch Dich drückt und quält, Noch ist's nicht aus mit Dir auf Erden, Noch bist auch Du vor Gott gezählt. Von all' den Feuerflammen, Die jenem Geist entstammen, Der Pfingsten uns gemacht allein, Ist eine, eine ja auch Dein. Das sind nicht mehr die Zwölf von gestern. Das Kreuz, das ihren Lauf bedroht, Die Zungen, die ihr Thun verlästern, Und draußen weit ein blut'ger Tod, Die können ohne Grauen Heut' ihre Augen schauen. Der Pfingstgeist war wohl auf dem Plan, Der Pfingstgeist, der hat es gethan. Laß, Herz, Dir nur nicht bange werden! Und ob sie Dir der Sonne Licht In eitel Finsterniß verkehrten, Die Sonne nehmen sie Dir nicht. Der Geist der Wahrheit bleibet, Der Geist der Wahrheit treibet Sein Werk auch, wo das Nachtgezücht Anfraß fein himmelreines Licht. Laß, Herz, Dir nur nicht bange werden! Ob auch der Schwarzen Machtgelüst', Der Rachedurst der Vielbethörten Im Westen auf der Lauer ist, Der Geist des Friedens schaltet, Der Geist des Friedens waltet Auch, wo die blinde Wuth schon hetzt Und grimmig Speer und Klinge wetzt. Laß, Herz, Dir nur nicht bange werden! Ob Deine Pläne groß und klein, Enttäuschungen Dir auch verehrten, Und Dir im Wege Stein an Stein, Der Geist des Raths wird nahen, Und was sie nimmer sahen, Tie Augen, er wird's zeigen klar, Und scheuchen, was im Weg Dir war. Laß, Herz, Dir nur nicht bange werden! Ob Schwäche gleich und Wankelmuth Trotz aller Kämpfe auch sich mehrten, Und die Versuchung nimmer ruht, Der Geist der Stärke findet Auch Dich, und er entzündet Das Feuer, das den Willen stählt, Daß er, was recht vor Gott, nur wählt. (Chemn. Tgbl.) Laß, Herz, Dir drum nicht bange werden! Was immer Dich auch drückt und quält, Noch ist's nicht aus mit Dir auf Erden, Noch bist auch Du vor Gott gezählt, Von all' den Hellen Flammen, Die jenem Geist entstammen, Der Pfingsten uns gemacht allein, Ist eine, eine ja auch Dem! X. 6r. Laß, Herz, Dir nur nicht bange werden! Ob das Geschick Dir alles nahm, Was Glück und Leben Dir bescheerten, Und an Dir zehren Sorg' und Gram, Der Geist des Trostes hütet Noch immer Dich, und bietet Als Labe heut' das Wort Dir an: Was Gott thut, das ist wohlgethan. Von dem unterzeichneten Gerichts-Amte soll den 10. Juli 1878 das dem Holzhändler Ferdinand Damm in Helbigsdorf zugehörige Grundstück Nr. 348a des Flurbuches und Fol. Nr. 56 des Grund- und Hypothekenbuches für Grumbach, welches Grundstück am 4. Mai 1876 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 475 Mark —- gewürdert worden ist, an hiesiger Amtsstelle nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezug nahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Wilsdruff, am 8. Mai 1876. Königl. Gerichts-Amt allda. vr. Gangloff. ——— Bekanntmachung, die öffentlichen Impfungen und Jmpfrevisionen betreffend. Nachdem in Gemäßheit de Verordnung, die Ausführung des Neichsimpfgcsetzes, vom 20. März 1875, von dem für den hiesigen Jmpfbezirk in Pflicht genommenen Jmpfarzte, Herrn I)r. moä. Fiedler hier, die öffentlichen Impfungen und Jmpfrevisionen bis auf Weiteres auf die Dienstage der nächstfolgenden Wochen Mittags 1 Uhr in dem hierzu bestimmten Locale, dem Stadtgemeindcralhssessionszimmer im hiesigen Rathhause, anberaumt worden sind, so werden die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder der sich hier aushaltcnden Kinder, o.., welche im vorigen Jahre geboren worden sind, b-, welche im vorigen Jahre der Jmpfpflicht nicht oder nicht gehörig genügt haben und v-, welche nach hier gezogen sind und der Jmpfpflicht noch nicht oder nicht gehörig Genüge geleistet haben, sowie ä., derjenigen Schulkinder, welche im Laufe dieses Jahres das zwölfte Lebensjahr zurücklegen, sofern sie nicht nach ärztlichem Zeug nisse in den letzten 5 Jahren die natürlichen Blattern überstanden haben oder mit Erfolg geimpft worden sind, aufgefordcrt, bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder einer Haftstrafe bis zu drei Tagen mit ihren impspslichtigen Kindern in dem anberaumten Impf- und Revifionstermine, zu welchem sie, insoweit sie in den Jmpflisten sich bereits eingetragen befinden, noch be sonders vorgeladen werden, Behufs der Impfung und ihrer Controle zu erscheinen oder die Befreiung von der Impfung durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen. Die Unterlassung der Führung der letztgedachten Nachweise ist mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark zu bestrafen. Die Impfungen erfolgen unentgcldlich. Wilsdruff, am 22. Mai 1876. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr.