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für die Königliche Amishaupimarmschast Meißen sowie für das Königliche Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Nr. 155. Sonnabend Sen 6. Jnli 1918 77. Jahr» Ws Amtlicher Teil und Umgegend. Erscheint feit dem Jahre 1841. «Ne Haftanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen jederzeit Bestellungen entgegen. - Im Faste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der BefSrderungseinrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- Verkaufspreis der Nummer so Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schristleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonyme Zuschristen bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin EW.4S. Z> Pfg. X L-iro^ch-^r-L^ Au schlag ohne Rabatt. / Oie Rabatts«- und Nettovre. e baben nur b-i UAyMS SS SSL LttSLiZAÄ« nicht der Empfänger mnerh. 8 Tagen, vom Rechnungstage an, Md-rspruch-rhebt. Königliche Amtsgericht uni» den Gtadtrat zu Wilsdruff Ioestrentam« zu Tharandt. p.«,»...--..,. Nachstehende Verordnungen der Reichsbekleidungsstelle über Erspar««g vo« Futterstoffen und Aenderung der neuen Richtlinien II. Fassung für Er teilung von Bezugsscheinen vom 25. bezw. 26. Juni 1918 werden hiermit zur all gemeinen Kenntnis gebracht. 2«s, Dresden, am 3. Juli 1918. 548 III Xr. 1 H.. Ministerium des Inner«. Bekanntmachung der Reichs bekleidungsstelle über Ersparung von Futterstoffen. Vom 25. Juni 1918. Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt: 8 I. Am Halse geschlossene Joppen für Männer oder Knaben dürfen — abgesehen von den Aermeln — nicht mit Futter versehen werden. Ausgenommen von der Vorschrift des Absatz 1 sind die als Ersatz für Wintermäntel dienenden schweren Winterjoppen. 8 2. Die Bkückenteile der Röcke, Jacken und Westen der Oberkleidung für Männer oder Knaben dürfen nicht mit Futter versehen werden. Mäntel (Ueberzieher, Paletots) für Männer oder Knaben dürfen auch im Rücken, jedoch von oben gerechnet nur bis zu einer über die ganze Innenfläche des Mantels gehen den Linie gefüttert werden, die mit dem unteren Rande der beiden Handseitentaschen zusammenfällt. 8 3- Röcke und Jacken der Oberkleidung für Männer oder Knaben dürfen nicht mehr als 4 Taschen, Westen und Hosen für Männer oder Knaben nicht mehr als S Taschen enthalten. 8 4. Von den Bestimmungen der ßß 1, 2 und 3 werden betroffen: Alle Betriebe und Personen, die die bezeichneten Gegenstände aus gewebten oder gewirkten Stoffen gewerbsmäßig oder gegen Entgelt zuschneiden, anfertigen, be- oder ver arbeiten. 8 Die Bestimmungen der ZK 1, 2, 3 und 4 finden keine Anwendung: 2) auf die Umarbeitung von Bekleidungsstücken, bei der das bisherige Futter wieder verwendet wird; d) wenn Futterstoffe, die ausschließlich aus Papiergarnen hergestellt sind, ver wendet werden; «) auf Uniformen für Angehörige des Heeres oder der Marine. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen 1—3 werden auf Grund des ß 3 der Bundesrats- »ersrdnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 mit Gefäng nis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben diesen Strafen kann auf die in ß 3 der genannten Bundesratsverordnung bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden. 8 7. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 30. Juni 1918 in Kraft. Berlin, am 25. Juni 1S1S. Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler. Reichskommiffar für bürgerliche Kleidung. Bekanntmachung der Reichs bekleidungsstelle zur Aenderung der neuen Richtlinien II. Fassung sür Erteilung von Bezugsscheinen vom 13. Oktober 1917. Vom 26. Juni 1918. Auf Grund der 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichs bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gejetzbl. S. 257) werden die Neuen Richt linien ll. Fassung der Reichsbekleidungsstelle für Erteilung von Bezugsscheinen vom 13. Oktober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 244) geändert wie folgt: ' 8 1- Schriftliche Bestandsversicherung (zu Ziffer l, 1 u«d L der Neue« Richtli«e«). Die Bezugsschein-Prüfungs- und Ausfertigungsstellen sind verpflichtet, von den die Erteilung eines Bezugsscheins Beantragenden — ausgenommen bei Vorlegung einer Abgabebescheinigung — schriftliche Bestandsversicherung zu fordern, wenn der Antrag nicht bereits auf Grund der mündlichen Angaben abzulehnen ist. Ausnahmsweise können sich die Stellen mit der mündlichen Bestandsoersicherung begnügen, wenn es bekannt oder von vornherein als sicher anzunehmen ist, daß der An tragsteller an Kleidung und Wäsche einen geringeren als den in der Bestandsliste II. Fassung zugelassenen Höchstbsstand besitzt. Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. 8 2. Häusliche Rachprüsung (zu Ziffer I, 1 Absatz 4 der-neuen Richtlinien). Bkzugsschem-Ausfertigungsbehörden sind verrfl.chtet, falls die Prüfungs- oder Bedenken ge^n dis Richtigkeit oder Vollständigkeit der schriftlichen Bestandsversicherung haben, die Richtigkeit der Angaben durch eine als Verwaltungs- maßnahme anzusehende Feststellung stichprobenweise nachzuprüfen. Die Nachprüfung kann auch nach Erteilung eines Bezugsscheins erfolgen. lieber die ausgefuhrten häuslichen Nachprüfungen ist von den Ausfertigungsbehörden ein Verzeichnis zu fuhren. " 8 3. Hinweis aus Abgabemöglichkeit bei Antragsablehnung. Antragsteller, die wegen zu hohen Bestandes einen Bezugsschein nicht erhalten können, sind auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Bezugsschein gegen Abgabe gebrauchter Kleidung oder Wasche ohne Bestandsprüfung zu erlangen. 8 4. / . Papiergarn nicht anrechnnngspftichtig. Da Gebrauchsgegenstände aus reinem Papiergarn auf den Bestand an Kleidungs- und Wäschestücken nicht anzurechnen sind, werden in Ziffer 2 der Bestandsliste II. Fassung sowie m Ziffer VII der Erläuterung des Bestandsfragebogens II Fassung (Drucksache Nr. 467) hinter dem Worte „bezugsscheinfreie(n)" eingefügt die Worte „(mit Ausnahme der aus reinem Papiergarn hergestellten)". 8 5. Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juni 1918 in Kraft. Berlin, am 26. Juni 1918. AmckW der SWWHlW W LmWmllc. Bestimmungsgemäß haben sich die Landsturmpflichtigen des Jahrganges (Geburtsjahr) 1901 zur Landsturmrolle zu melden, so bald sie das 17. Lebensjahr erfüllt haben. Es werden daher alle Landsturmpflichtigen des Jahrganges 1901, die innerhalb der Zeit vom 1. bis 30. Juni 1918 das 17. Lebensjahr vollendet haben, sowie alle sonstigen Landsturmpflichtigen des Jahrganges 1901, die in den Monaten Januar bis Mai 1918 zur Meldung verpflichtet waren, sich aber bisher noch nicht gemeldet haben, hierdurch aufge fordert, sich in der Zeit vom 8. bis 11. Juli 1918 bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes (Stadtrat, Gemeindevor stand) unter Vorlegung des standesamtlichen Geburtsscheines zur Land sturmrolle anzumelden. Die Ortsbehörden wollen auf Grund der Anmeldungen einen Nachtrag zur Landsturmrolle für den Jahrgang 1901 unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks (ohne Anschreiben) bis 15. Juli 1918 hier einreichen. Fehlscheine sind nicht erforderlich. Die Geburtsscheine sind den sich meldenden Landsturm pflichtigen zurückzugeben. Meißen, am 3. Juli 1918. Nr. 1246 II. --- An ZimIDrsltzendc der Ersahbehördk. So««abe«b de« 6. Juli ds. Is. gelangen im Lebensmittelamte vo« 10 bis 1 Uhr vormittags folgende Lebensmittelmarken zur Ausgabe: Brotmarkenhefte für die Zeit »om 8. 7. bis 29. S. 1918, Brotzuschlagsmarken, Selbstversorgerbrotbogen für die Monate August und September, Fleischkarten für die Zeit vom 8. 7. bis 4. 8. 1918, Landesfettkarten (Buuerkarlen) für die Zeit vom 8. 7. bis 22. 12. 1918, Milchmarken für die Zeit vom 8. 7. bis 29. 9. 1918, Eierkarten für die Zeit vom 8. 7. bis 22. 12. 1918. Die Seifen karten kommen später zur Ausgabe. Sämtliche Karten sind sofort bei Empfang nachzuzahlen.