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Fernsprecher Wilsdruff Nr. 6 Wochenbett fÜs WWdmff UNd ijNMHetld Postscheckkonto Dresden 2640 InsertionSpreis 1.LVM. für die sgespaltene Korpuszstle oder deren Raum, Reklamen, die 2spaltige Korpuszeile Z.ZVM>. Bei Wiederholung und Iahresaustrag cnisprechender Preisnachlaß, Bekanntmachungen Im amtlichen Teil (nur von Behörden) die 2 gespaltene Korpuszeile 4.Z0 Mk, Rachweisungs-Gebühr so Pfg. Anzeigenannahme bis vormittags 10 llhr, Für die Richügkeit der durch Fernruf übermittelten Anzeigen übernehmen wir keine Garantie. Feder Rabatt anspruch erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. dem Fahre 4844 Dieses Blatt enthält die amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen, des Amtsgerichts zu Wilsdruff, des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen. Verleger und Drucker: Arthur Zschunke in Wilsdruff. Verantwortlicher Schriftleiter: Hermann Lässig, für den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. Nr. 230. Sonnabend den 1. Oktober 1S21. 80. Jahrgang. Amtlicher Teil Bekanntmachung. Die für hiesigen Ort auf das laufende Jahr ausgestellte Schöffen- und Geschworencn- Urliste liegt eine Woche lang, und zwar vom 3. bis mit 1l. Oktober d. I. im hiesigen Verwaltungsgebäude, Zimmer Nr. 2, zu jedermanns Einsicht aus Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Voll ständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden, l Hierbei wird auf nachstehend abgedcuckie Gesetzesvorschriften der KK 3t, 32, 33, 34, 84, ; 85 des Deutschen GenchtSverfossangsgesegks und des K 24 des Königlich Sächsischen Ge setzes vom l. März 1879, Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes enthaltend, verwiesen, Wilsdruff, am 30. September 1921. Der Stadtrat. Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. Z 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen melden. K 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben. 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann. 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. K 33. Zu dem Amts eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben. 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet empfangen haben 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amie nicht geeignet sind. 5. Di nitbolen. K 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nrcht b rufen werden: 1. Minister. 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte. 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können. 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landcsgcsetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können 5. Richterliche Beamte und Beamte der S'aatsanwalischaft. 6. Gericht iche und polizeiliche Vollftreckungsdeamte. 7. R-ligionsdiener. 8. Volkslchullehrer. 9. Dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militäipersonen. Die Landesgesitze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. § 84. Das Amr eines Geschwommen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. § 85. Die Url'ste für di« Auswahl der Schöffen dient zugleich als Url ste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der KZ 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenaml finden auch auf das Geschworencnamt Anwendung. Gesetz, Lie Bestimmungen zur Ausführung des Gerichts- erfassuvgsgesetzrs vom 27 Jan. 1877 usw. enthaltend vom 1. März 1879. K 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. Die Abteilungsvorstände und Vortragenden Rare in den Ministerien. 2. Der Präsident des Lande-konsistorium^. 3 Der Generaldirektor der Smalsbahnen. 4. Die Kreis- und AmtshauvUeute 5. Die Vorstände der SicherhsitSpolizeibehörbeu der Städte, welche von der Zu ständigkeit der Amishaupimann chatten ausgenommen sind. Nr bitten UW, SnzeW bi; 10 W mmiW achMftn. lIIIIlllIIlIIIlIIIIlIIIllIIII!IIIIItII>IIII>»IIIItI>IIIIIIIII.lIIIIIIlIIltlIllIIIIIIIIIIlIIIIIIlIlI>lIIlllIIllIIIIIIIIIlIIIIIIlIIIIlIlIIIIIlIlIIIIlIIIIIIIIIIlllIIIIIIIIIlIIIIIIlIII>I Meine Zeitung für eilige Leser * Erne Note des Obersten Rates teilt offiziell mit, daß die wirtschaftlichen Sanktionen am Rhein mit dem 30. September aufgehoben sind. * Die offiziellen Beratungen zur Neubildung der Regierun gen im Reiche und in Preußen haben begonnen. * Die Annahme des Friedensvertrages mit Amerika im Reichstage erscheint gesichert. * Der Völkerbundsrat hat zur Berichterstattung über Ober schlesien zwei deutsche und zwei polnische Vertreter nach Gens berufen. Die Entscheidung soll in 14 Tagen fallen. * Die aus Grund der Einigung mit Bayern abgeänderte Verordnung zum Schutze der Republik wird jetzt mit den be reits bekannten neuen Bestimmungen amtlich veröffentlicht. * Ungarn soll eine Erklärung in London abgegeben haben, der Aufforderung der Alliierten zur Räumung des Burgen- landes nachzukommen. * Die Sowjetregterung hat nach einer Meldung aus Helsing- fors die Errichtung einer russischen Staatsbank beschlossen. Gelockerte Zügel. Der Oberste Rat hat der deutschen Re gierung in einer Note mitgeteilt, daß die wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen mit Wirkung vom 30. September aufge hoben seien. Von allen unseren Gegnern, die uns den Versailler Vertrag aufzwangen, ist es in erster Linie Frankreich, das seinem keinen Augenblick die Sorge aus dem Auge ge lassen hat, das niedergeworfene und ermattete Deutschland ständig auf das schärfste zu beobachten und es mit harter Faust an kurzgehaltenem Zügel streng zu regieren, damit es nicht den leisesten Versuch machen könne, seine Bedrücker irgendwie abzuschütteln, und damit es nicht im geringsten gegen die ihm abgepreßten, alles Maß übersteigenden Lei stungen sich zur Wehr setzen könne. In der Wahl seiner Mittel ist der Oberste Rat unter dem besonderen Antrieb der Franzosen, als deren moralische Einpeitscher sich die längst in den Ruhestand gegangenen Väter des Vertrages, die Herren Poincars und Clemenceau betätigen, nicht ge rade wählerisch. In solchen Fällen, wo ein Vorwand ge funden werden kann, um die Kandare, die man uns ange- -egi hat, noch schärfer anzuziehen, fragt man nicht einmal danach, ob der FriÄ>ensvertrag damit im Einklang steht. So war es im März dieses Jahres, als Deutschland es ablehnte, die Pariser Forderungen, die sich auf die Zah lungen Deutschlands an die Entente bezogen, anzunehmen. Obwohl der Friedensvertrag irgendwelche Zwangsmittel gegen uns nur für den Fall vorsieht, daß Deutschland mit bestimmten Leistungen im Rückstände bleibt, richtete man doch ganz ohne Rechtsgrundlage sofort eine neue Zoll grenze am Rhein auf und leate französische Truppen in drei unbesetzte Nyeinstädte. Die deutsche Regierung hat diese Maßnahmen, die bekanntlich als „Sanktionen" be zeichnet wurden, niemals als zu Recht bestehend aner kannt, aber ihre Proteste blieben wirkungslos. Es wäre eigentlich rtwas Selbstverständliches gewesen, daß diese Sanktionen sofort wieder aufgehoben werden mußten, nachdem Deutschland das Londoner Ultimatum, das ja noch über die Pariser Forderungen hinausging, an genommen hatte. Nichts derglei ten geschah, obwohl auch aus vielen Kreisen der Entente, besonders aus England, immer wieder anerkannt wurde, daß die wirtschaftlichen Schädigungen, die Deutschland durch die Rheinzollgrenze erlist, auch auf die Entente zurückwirkten. Endlich ent schloß man sich im August, die Aushebung wenigstens der wirtschaftlichen Maßnahmen in Aussicht zu stellen, wenn Deutschland seine erste Milliarde pünktlich bezahlt haben würde. Das geschah am 31. August, — aber die Sanktio nen blieben. Man nahm sich viel Zeit in Paris und über legte vor allem, ob man dabei nicht noch ein gutes Ge schäft machen könnte. Wozu sollte man einen so schönen Trumpf aus der Hand geben, ohne dafür wenigstens etwas anderes einzutauschen? So schickte man erst einmal zwei Noten nach Berlin, die einen Druck austiben und die deutsche Regierung gefügig machen sollten. Die eins be traf die deutsche Schutzpolizei, die andere den angeblichen Boykott französischer Waren in Deutschland. Nur, wenn man diese beiden Roten im Zusammenhang mit der Auf hebung der Sanktionen bringt, werden sie, denen jede innere" eigene Berechtigung fehlt, verständlich. Man ver suchte, uns zu zwingen, französische Waren, deren Einfuhr für unsere Wirtschaft so schädlich ist, in größerem Maßstabe ins Land zu lassen, als wir sie brauchen. Znm Teil hat man dieses Ziel auch erreicht. Die jetzt eingegangene Note des Obersten Rates, die die Aufhebung der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen mitteilt, — von den militärischen ist überhaupt nicht die Rede —, tut das nicht bedingungslos, sondern fordert zugleich die deutsche Regierung auf, Delegierte zu entsenden, die mit Sachver ständigen der Entente zusammen die Bestimmungen be raten sollen, nach denen künftig die Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen im Westen gehandhabt werden soll. Das ist natürlich eine glatte Einmischung in eine innere deutsche Angelegenheit, zu der der Friedensvertrag keine Rechtsgrundlage bietet. Man will eine Kontroll kommission einsetzen, die alle Lizenzen für Ein- und Ausfuhr zu prüfen hat, und augenblicklich.schweben sogar noch Verhandlungen darüber, ob diese Prüfung vor oder nach der Erteilung der Bewilligungen erfolgen soll. Der Einsetzung der Kontrollkommission selbst hat die deutsche Regierung notgedrungen ihre Zustimmung gegeben, uns in nächster Zeit werden nun die Verhandlungen ausge nommen werden, um den Warenverkehr über die deutsch französische Grenze, bzw. im besetzten Gebiet, neu zu regeln. Zwar sagen jetzt die Franzosen, daß die neue Kontrollkommission nur Mißbräncke im Lwndelsverksbr verhindern soll, zwar hat ferner die deutsche Negierung ihre Zustimmung davon abhängig gemacht, daß diese Kon trollkommission sich streng auf ihren Ausgabenkreis be schränke, man steht aber doch wieder vor der Tatsache, daß Frankreich es verstanden hat, aus einer Unrechtmäßigkeit, wie es die Sanktionen sind, Vorteile für seinen Handel auf Kosten der deutschen Volkswirtschaft herauszuschlagen, denn daß diese „Regelung" der Ein- und Ausfuhr tu der Wirkung etwas ähnliches bringen kann, wie bisher das berüchtigte „Loch im Westen", darüber gibt man sich kaum einer Täuschung hin. Atan sieht also, daß die Lockerung der Zügel, die mit der längst fälligen Aushebung der wirtschaftlichen Zwangs maßnahmen eintritt, nur eine sehr bedingte und einge schränkte Erleichterung bringt. Immerhin ist nicht zu ver kennen, daß damit zunächst einmal eine der größten Unge rechtigkeiten beseitigt, eine der blutenden Wunden am Kör per des Deutschen Reiches, von denen der Kanzler rmlängst sprach, geschlossen wird. Dem entspricht auch die recht deut liche Verstimmung in einem Teile der französischen Presse, die sich unter keinen Umständen damit befreunden kann, daß uns der geringste Raum zum Atmen gelassen wird. Ganz im Gegensatz dazu findet die Aufhebung der Nhein- zollgrenze in der englischen Presse allgemeine Zustimmung, ist man doch in England an einem allgemeinen Wiederauf leben von Handel und Verkehr stärker interessiert als an einer Unterstützung der französischen Unterdrückungsver suche gegen Deutschland. Man kann trotz alledem kaum hoffen, daß die jetzt erfolgte leichte Lockerung unserer drückenden Zügel bereits einen fühlbaren Umschwung zum Besseren bringen wird. Nicht eher ist eine freie, für den deutschen Produktion ernstlich zu erwarten, als bis diese Zügel ganz von uns genommen werden. Th. Oie Hilfe -er Industrie für das Reich. Ein Beschluß der.Münchener Tagung. Am zweiten Berhandlungstage der Münchener Zu sammenkunft des Neichsverbandes der deutschen Industrie wurde eine bedeutsame Entschließung angenommen, deren wichtigste Sätze lauten: „Der Reichsvcrband der deutschen Industrie erklärt sich grundsätzlich bereit, nach allen Kräften die Regierung bei der Durchführung der Sachleistungen für die Wieder gutmachung Zu unterstützen. Diese Sachleistungen werden nach Möglichkeit in freier Vereinbarung durch die bestehenden Fack- und Landesverbände aufzubriugcn sein. Soweit mit Rücksicht auf die besonderen Verhält,risse eines einzelnen Industriezweiges die Bildung von Lcisiungs- verbiinden nach Maßgabe der Verordnung von, W, Juli 1921 notwendig werden sollte, wird sie freiwillig erfolgen müssen. Die Stellungnahme im einzelnen muß sich der Neichsverband Vorbehalten, bis bestimmte Organisations vorschläge der Regierung vorliegen."