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Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags and Sonnabends. Bezugspreis vierteljährlich I Ml. 30 Psg., dnrch die Post bezogen 1 MI. 54 Psg. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdrofs- und Nmgegon-. Amtsblatt Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 15 Psg. pw viergeivaltene Korpuszeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Ausschlag. für die Kgl. Amtshauptmannschast Meißen» für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff» sowie für das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanaeberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, GrunoZbei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswaldc mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Keffelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig. Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf, Steinbach bet Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wtldberg. Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion und den amtlichen Teil verantwortlich: Hugo Friedrich, für den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. No. ISS Donnerstag, den 28. November 1907. 6«. Jahrg. Wohnnngsanfsicht betreffend. Auf Grund der 88 163 und 14 des Allgemeinen Baugesetzcs vom 1. Juli 1900 wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses für die Gemeinden mit lebhafter bau licher Entwickelung, insbesondere für die Gemeinden, welche eine starke auf Miet wohnungen angewiesene Arbeiterbcvölkerung haben, folgende Polizeivcrordnung erlassen: 8 1- Die Mietwohnungen und ermieteten Arbeitsräume sowie die Wohn- und Schlaf räume der Untermieter und Schlafleute sind von Zeit zu Zeit darauf zu untersuchen, daß ihre innere Einrichtung, die Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit der Bewohner nicht gefährdet. Andere Wohnräume und die zum Aufenthalte von Dienstboten, Gewerbs- gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern bestimmten Räume, soweit sie nicht unter Absatz 1 fallen, sind nur iu besonderen Fällen, und zwar namentlich dann zu untersuchen, wenn bekannt wird, daß aus ihrer Benutzung Nachteile für die Gesundheit oder Sittlichkeit zu befürchten sind. Arbeitsräume in Fabriken unterliegen der Wohnungsaufficht nicht.D 8 2. Die Handhabung der Wohnungspflege liegt dem Bürgermeister oder Gemeinde- Vorstände ob unter Aufsicht der Königlichen Amtshauptmannschast. Dieser bestellt nach gutachtlichem Gehör der Gemeindevertretung aus den durch Einsicht, Erfahrung, Ge- meinsinn und öffentliches Vertrauen ausgezeichneten Gemcindemttgliedern sog. Wohnungs pfleger, die mit amtlichen Ausweisen zu versehen sind. Die Anzahl der Wohnungspfleger ist nach örtlichem Bedürfnisse festzustellen. Jedem Wohnungspflrger ist ein bestimmter Bezirk zuzuweisen. 3 3. Die Wohnungspfleger haben sich, soweit erforderlich, Kenntnis von den Wohnungsverhältnissen in den ihnen zugewiesenen Bezirken zu verschaffen und zu er halten (s. § 1). Ihre Aufgabe ist es in erster Linie, zu versuchen, ob die wahr genommenen Mängel und vorgefundenen ungesetzlichen Zustände in den Wohn- und sonstigen Hausräumen durch Aufklärung und geeignete gütliche Verständigung der Bewohner, der Hauswirte oder der Hausverwalter behoben werden können. Dit Wohnungspfleger sollen sich bet ihrer Tätigkeit zunächst weniger vom rein polizeilichen als vielmehr vom Standpunkte der allgemeinen Wohlfahrt leiten lassen. Es ist während der Tagesstunden von 9 Uhr morgens bis 6 Uhr abends den Wohnungspflegern allein oder mit einem vom Bürgermeister oder Gemeindevorstande hierzu abzuordnenden Sachverständigen, als welche insbesondere die im Orte oder dessen Nachbarschaft wohnenden Aerzte anzusehen sind, nach Vorlegung ihres amtlichen Aus weises, der Zutritt zu den Privatgrundstücken, den Gebäuden und Wohnungen zu gestatten, auch ist ihnen auf Befragen Auskunft zu erteilen, wo und soweit es zur Er füllung ihrer Obliegenheiten nötig ist. Falls es den Wohnungspflegern nicht gelingt, von ihnen wahrgenommene Miß stände alsbald auf gütlichem Wege, zu beseitigen, so haben sie die Angelegenheit dem Bürgermeister oder Grmeindevorstande zu melden, der nunmehr auf Abhilfe zu dringen und nötigenfalls bei der Königlichen Amtshauptmannschaft zur Veranlasfung des weiteren Anzeige zu erstatten hat 8 4. Der Königlichen Amtshauptmannschast ist vom Bürgermeister oder Gemeinde- Vorstande in jedem Falle Anzeige zu erstatten bei Maßnahmen, durch welche: 1. vorhandene Mängel ohne Abänderung bestehen bleiben sollen, 2. zur Beseitigung vorhandener Mängel eine länger als 4 Wochen dauernde Frist gewährt werden soll. 3. zur Beseitigung vorhandener Mißstände das polizeiliche Zwangsverfahren eingeleitet werden soll. 8 5. DieMnigliche Amtshauptmannschast mit dem Bezirksausschüsse bestimmt, welche Gemeinden dieser Polizeiverordnung zu unterstellen sind. Die Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft. Meißen, am 21. November 1907. E Die Königliche Amtshauptmannschast. Sta-tveror-netonergänzUNgstvahl. Mit Ende dieses Jahres scheiden aus dem Stadtgemeinderate aus: Herr Msbelfabrikant Heinrich Ranft als ansässiger Stadtverordneter, sowie Herr Schlsssermeister weldemar Trepte und Herr Drechslermeister Msritz Hefmann als unansasstge Stadtverordnete. Die ^rch die Bürgerschaft deshalb vorzunehmende Ergänzungswahl erfolgt Sonnabend, -en 30. November lyo? vormittags von y bis mittags , Nhr in dem als Wahllokal bestimmten Ratssitzungrsaale. Die Liste der Stimmberechtigten und Wählbaren liegt vom 11. November d. I. ab 14 Tage lang während der geordneten Amtsstunden iu der Ratskanzlei zur Einsichtnahme aus. Einsprüche gegen die Wahlliste stehen jedem Beteiligten bis zum Ablauf des siebenten Tages nach Bekanntmachung und Beginn der Auslegung zu. Es sind zu wählen: 1s ansässiger und 2 unansasstge Stadtverordnete, sowie fs ansässiger und 1 unansässiger Ersatzmann. Die Wahl der Stadtverordneten und Ersatzmänner findet in einer und der- selben Wahlhandlung statt und werden diejenigen, welche nach Wegnahme der gewählten Stadtverordneten die meisten Stimmen auf sich vereinigen, ohne weiteres als Ersatz" männer für gewählt erachtet. Unter Bezugnahme auf §8 45 flz. der revidierten Städteordnung wird dies mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß die Ausscheibenden wi'drr wähl bar find. Mitglieder des Stadtrats, die im Stadtgemetnderat verbleibenden Stadlver ordneten und die Gemeindebeamten sind nicht wählbar. Wilsdruff, am 7. November 1907. w Der Stadtrat. Kahlenberger. Bekanntmachung. Freitag, -en 2y. November findet für hiesigen Ort eine Pferöevormusterung statt. Die Herren Pferdebesitzer werden hiervon mit der Aufforderung in Kenntnis gesetzt, sich am genannten Tage vormittags Uhr mit den bei der letzte» Pferdemusterung als kriegsbrauchbar erklärten Pferden und außerdem mit denen, welche neu hinzugekommen, der Musterungskommission in Wilsdruff also noch nicht vorgeführt worden sind, pünktlichst auf dem hiesigen Markt- Platze einzufinden. Den Herren Privattterärzten und Hufschmieden ist die Beiwohnung an der Musterung dringend zu empfehlen. Wagen find nicht vorzustellen. io?» Der Sta-trat. Aahkenberger. Wegen Reinigung bleiben die Geschäftsräume des hiesigen Rathauses Dienstag, -en 3. Dezember -. F., nachmittags, nn- Mittwoch, -en 4. desselben Monats geschloffen. Dringliche und standesamtliche Angelegenheiten kommen Mittwoch, den 4. Dezember a. cr., vormittags von 11 bis 12 Uhr zur Erledigung. Wilsdruff, am 27. November 1907. um Der Stadtrat. Kahlenberg». Donnerstag, den 28. November d. I., nachmittags 6 Uhr öffentl. Stadtgemeinderatssitzung. Die Tagesordnung hängt im Rathause aus. Wilsdruff,den 27. November 1907. Der Bürgermeister. r°s° Kahlenberger. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen der König!. Amtshauptmannschast Meißen vom 2. April 1901 und 21. Januar 1903 wird mit Rücksicht auf die nahende Weihnachtszeit und zur Vermeidung von Uebertretungen noch besonders darauf hinge wiesen, daß die zulässige Geschäftszeit für alle Zweige des Handelsgewerbes in offenen Verkanfsstellen an den letzten 4 Sonntagen vor Weihnachten auf die Stunden von vormittags ^11 Uhr bis abends V»9 Uhr mit Ansfchlntz der Zeit des Nachmittagsgottesdienstes und mit Ausschluß einer Mittagspause von 12 bis 2 Uhr für den Handel mit Butter, Sahne, Eiern, Käse, Grünwaren, Konditorei-, sonstigen Eß- und Materialwaren, Tabak, Zigarren, Heizungs- und Beleuchtungs materialien und für den Verkauf von Fleisch und Fletschwaren, sowie an den letzten ,4 Wochentagen vor Weihnachten allgemein bis abends 10 Uhr festgeftellt worden ist. io«? Wilsdruff, 23. November 1907. Der Bürgermeister. Kahlenberger. Bekanntmachung. Da nach den diesbezüglichen Bestimmungen der Ktrchenvorstands- und Synodal ordnung in diesem Jahre die Herren Privatus Krippenstapel, Beutlermeister Junge und Oberlehrer Thomas in Wilsdruff, Herr Gutsbesitzer Rautenstrauch in Grumbach und Herr Gutsbesitzer Beger in Sachsdorf, welche wieder wählbar find, aus dem Kirchen- vorstand auszuscheiden haben, so macht sich eine Neuwahl notwendig, welche Sonntag, den ff Dezember -. I. in der Kirche nach dem Gottesdienst bis V,12 Uhr vormittags stattftnden soll. Hiernach find bei der diesjährigen Kirchen Vorstandswahl 3 Vertreter aus Wilsdruff und je 1 Vertreter aus dem eingepfarrten Teile von Grumbach und aus Sachsdorf zu wählen; es haben daher die Wähler aus Wilsdruff 3 Namen, die Wähler aus Grumbach und Sachsdorf nur je 1 Namen auf den bei der Wahl abzugebenden Stimmzettel zu verzeichnen. Stimmberechtigt find alle diejenigen Hausväter der Kirch gemeinde, welche in die Wählerliste der Kirchgemeinde ausgenommen sind.