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MkMM Ur «W Erscheint wöchentlich dreimal and zwar DimStagS, Donnerstags and Sonnahends. BeznaSvreiS vierteljährlich I Mt. 30 Pfg., durch die Post bewgen 1 Mt. 54 Pfg. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adrefse: Amtsblatt Wilsdruff. UN- Umgegend. Amtsblatt Inserate werden Montags, Mittwoch? und Freitags bis spätestens 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 15 Pfg. pro oiergespalteue Korpuszeile. Außerhalb des Amtsgeuchtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Ausschlag. Mr dir Kgl. Amtshauptmannfchaft Weihen, für das Kgl. Amtsgericht und den SLadtrat zu Wilsdruff, sowie Mr das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bet Mohorn, Helbigsdorf, HerzogSwalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach .Keffelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Mfftitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmtevewaloe, Sora, Steinbach bet Keffelsdorf, Steinbach bet Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Wetstropp, Wildberg. Druck uud Verlag vou Arth ur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktton und den amtlichen Teil verantwortttch: Hugo Friedrich, für den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. Sto. 118 Dienstag, Sen 8. Oktober LW7. 66. Jahrg. Revidierte KtRdteordnung für die Stadt Wilsdruff? ii. Wie umfangreich der Wirkungskreis des Stadtrates in revidierten Städten im Gegensatz zu dem des Bürger- Meisters, Sladlrates und Sladtgemeinderates in kleinen Städten ist, soll nun im Einzelnen an einzelnen Ver- waltungSzweigeu und an Beispielen gezeigt werden: Es sei begonnen mit der Arbeiterversicherung. Schon auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung (Kranken-, Unfall-, Alters- und Jnvaliditälsversicherung) finden sich wesentliche Unterschiebe. Untere Verwaltungsbehörde und Ortspolizei- behörbe im Sinne der Arbeiterverstcherungsgesetze ist in revidierten Städten der Stadtrat, in kleinen Städten die Amtshauptmannfchaft. Das will folgendes heißen: Will z. B. eine invalide Person, die nichts verdienen kann, Ju- valldenrente oder eine über 70 Jahre alte Frau Altersrente haben, so stellt sie den Antrag auf Bewilligung der Rente zwar auch wie in kleinen Stabten bei der Verwaltungs behörde ihres Ortes (d. h. Stadtrat oder Bürgermeister), aber die alte Frau ober der invalide Mann ist in revidierten Städten insofern besser daran, als dort gleich der Stadt- rat die notwendigen Vorbereitungen des Antrages (Gehör der Vertrauensmänner und des Krankenkassenvorstandes) erledigt und dann den Antrag unmittelbar an die Ver sicherungsanstalt abgibt, während in kleinen Städten die Vorbereitungen durch die Amtshauptmannschaft erfolgen und der Bürgermeister nur die Angelegenheit vermittelt Will daher der betreffende Antragsteller sich nach dem Stande der Sache erkundigen, so Hal er es in revidierten Städten gut: er geht nach dem Rathause und kann da jederzeit erfahren, wie weit seine Sache gediehen ist, ob sie Aussicht auf Erfolg hat und ob nicht Beschleunigung tunlich ist. In kleinen Städten müssen diese Leute ent weder selbst an den Sitz der Amtshauptmannschaft fahren oder erst durch langes Hin- und Herschreiben sich Gewiß heit zu verschaffen suchen. Schon hier zeigt sich also der Vorzug derBrgem- lichkeit sür die Bevölkerung und die Annehmlichkeit des unmittelbaren Verkehrs. Es zeigt sich aber auch weiter die Selbständig keit des Stadtrats in revidierten Städten gegenüber der Gemeindevertretung in kleinen Städten. Hier ist der Bürgermeister nur vermittelnde Person, dort erledigt er mit dem Stadtrate zusammen setstständig das, was sonst die Amtshauplmannschaft besorgt. Es zeigt sich aber drittens auch die Möglichkeit der schnelleren Erledigung der Verwaltungs- geschäfte. AuchinUnfallsachen istOrtspolizeibehörde und untere Verwaltungsbehörde in revidierten Städten der Stadtrat, in kleinen Städten die Amtshauptmannfchaft Hier kommen dieselben Gesichtspunkte zur Geltung wie vorher: Selbständgkeit der Behörde, Schnelligkeit des Ganges der Sache, Bequemlichkeit für die Ortstn fassen. Da wird z. B. einem Arbeiter von der Maschine der Arm abgerissen. Die Annahme der Unfalls« anzeige und die ganze Untersuchung des Unfalls besorgt in revidierten Stäb en der Stadtrat. Welche Annehm lichkeit für den Verunglückten, wie überhaupt für alle Beteiligten! Das sind die wesentlichen Unterschiede im Arbeiterversicherungswesen. .3" Staatsangehörigkeitssachen zeigen sich gleichfalls wesentliche Unterschiede. Ein hier wohnhafter österreichischer Staatsangehöriger will sich z- B. an den Stadtverordnetenwahlen mit de- teiligen. Ein ebenfalls hier wohnhafter Preuße hat gleichfalls den sehnlichsten Wunsch, sein Teil bei den Wahlen mit beizutragen. Die Zett drängt, er geht nach dem Rathause und stellt dort den Antrag auf Aufnahme bez. Naturalisation. Dieser Antrag wird in kleinen Städten an die Amtshauptmannschaft abgegeben, ihr liegt die Vorbereitung des Natuialisattons- und Aufnahme- gesuches ob. Nach ihrem Geschäftsgänge muß sich daher der Antragsteller richten und will er einmal nach dem Stande der Sache fragen, dann kostet es wenigstens ein Schreiben, vielleicht sogar eine Reise. Wie viel besser hat es der Oesterreicher oder Preuße in der revidierten Stadt! Dort geschieht die Vorbereitung der Aufnahme, und Naturalisaiionsgesuche durch den Stadtrat, ebenso die Aushändigung der Aufnahme- und Naturaltsatwnsurkunde und die Abnahme des Untertanen- eides. Der Ausländer hat also in der revidierten Stadt nur Verkehr mit der Verwaltungsbehörde seines Ortes und braucht nicht erst weil zu reffen, um die Aufnahme in den sächsischen Unterlanen-Verband zu erlangen. Auch auf dem Gebiete der Statistik ist em Unter schied insofern zu bemerken, als in revidierten Städten z B. bei der Ernteermtiteluug und im Gebiet der Medizinal- statistik (Belichte über die Sterblichkeit usw ) der Stadtrat als selbständige Verwaltungsobrigkeit handelt und die bezüglichen Erhebnngsformulare, unmittelbar an bas statistische Bureau des Ministeriums des Innern sendet. In kleinen Städten handelt der Stadtrat in dieser Beziehung nur als Beauftragter der Amtshauplmannschaft und aller Schrfftenwechscl mit dem statistischen Bureau wird durch die Amtshauptmannschaft vermttielt. Hieraus geht wiederum wenigstens das eine hervor: die größere Selbständigkeit der revidierten Stadt. Dasselbe wiederholt sich in Standesamtssachen. Hier ist vor allem zu bemerken, daß Aufsichtsbehörde über die Standesbeamten in revidierten Slädten der Stadt rat, in kleinen Slädten die Amtshauptmannfchaft ist Warnungen, Verweise usw. gegen die Standesbeamten, die jährlichen Revisionen gehen nicht mehr von der Amts hauptmannschaft, sondern vom Sladlrate aus. Es ent- fällt also die Befugnis der Amtshauplmannschaft, das Standesamt der revidierten Stadt zu überwachen und zu kontrollieren. Ein ganz anderer Verwaltungszweig, der Wegebau gibt nur zu einer kurzen Bemerkung Anlaß. Hier ist — abgesehen von den fiskalischen Straßen überhaupt — Straßenpolizeibehörde in revidierten Städten der Stadtrat, in kleinen Städten die Amtsyaupt« Mannschaft. Nur ist den Bürgermeistern in kleinen Städten zur alleinigen selbständigen Besorgung übertragen: Die Sicherung des freien Verkehrs auf öffentlichen Wegen, die Fürsorge für Reinhaltung und Beleuchtung und die Abwendung von Störungen der Ordnung auf der Straße. In Armen fachen ist als Hauptunterschied der her- vorzuhebeu, daß die vom Bürgermeister kleiner Städte ausgestellten Armutszeugnisse stets der Beglaubigung durch die Amtshauptmannfchaft bedürfen, während das bei den Stadlrälen revidierter Städte ausgestellten Ar mutszeugnissen nicht notwendig ist. Ist hierbei erneut zu bemerken, daß man den Stadt- räten revidierter Städle offensichtlich eine größere Selbst- stälOigkeit beilegt, so ergeben sich ferner hieraus die schon ffüydr hervorgekehrlen Momente der Vereinfachung und der Schnelligkeit des Verfahrens. Denn zum mindesten wird das Hin- und Herschicken des Zeugnisses übeflüssig Schon bedeutendere Unterschiede zwischen der Ver waltung in revidierten und derjenigen in nicht reaidierten Städten bemerken wir auf dem Gebiete der Sittenpolizei. Steht auch dem Bürgermeister in kleinen Städten ein beträchtlicher Teil der Sittenpolizei zu, insbesondere nach Art. IV § 12 ä der Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Abstellung des Bettelwesens, die Beauf sichtigung öffentlicher Vergnügungsstätten und Schanklokale, die Abwendung von Störungen der Ruhe und Ordnung auf den Straßen, und Einiges andere mehr, so ist doch auch in dieser Richtung der Kreis der Zuständigkeit des Stadtrates in revidierten Städten noch um ein Beakutendes. erweitert. Denn auch hier ist der Stadtrat dideuntere Verwaltungsbehörde, in kleinen Städten e es die Amtshauptmannschaft. Nehmen wir also z. B. die Bestimmungen über die Sonn- und Bußtagsfeier an, so müssen wir, wenn wir etwa aus Anlaß des Schützenfestes oder zu Weihnachten den Betrieb des Handelsgewerbes über die gewöhnlichen Stunden hinaus gestattet haben wollen, immer erst an die Kgl. Amtshauptmannfchaft gehen und bet ihr die Ge- nehmtgung nachsuchen. Würde Wilsdruff revidierte Städte ordnung haben, so würde der Stadtrat hierüber entscheiden und auch manche andere Ausnahmen von der Sonntags ruhe im Handel und Gewerbe gestatten können. Um noch ein Beispiel, das man in das Gebiet der Sittenpolizei bringen könnte, zu erwähnen, sei noch das auch hier ab und zu veranstaltete Ausspielen von Gegen ständen oder Verlosen von Sachen angeführt. Auch hierzu ist die Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde not wendig. Unser Gcflügelzüchterverein z. B. muß sich daher vor jeder von ihm beabsichtigten Verlosung an die kgl. Amtshauplmannschaft Meißen wenden und die Genehmig ung dazu einholen. Ja revidierten Städten ist das nicht nötig, also wiederum hier ein schnelleres und einfacheres Verfahren, Zeit- und Geldersparnis für die Beteiligten. Als drille kleine Illustration über die Bedeutung und die Kompetenz der unteren Verwaltungsbehörde auf dem Gebiete der Sittenpolizei sei der hier nicht undenkbare Fall gesetzt, es sollte ein öffentlicher oder von einer geschlossenen Gesellschaft zu veranstaltender Maskenball stattfindm. Selbst hier würde man die Selbstständigkeit der Verwal tung vermissen, denn in kleinen Städten bedarf es dazu der Genehmigung der königlichen Amtshaupt mannschaft. In revidierten Städten giebt auch diese Genehmigung der Stadtrat als Octspolizeibe- Hörde. Auch das Gebiet der Jagd und Fischerei weist einige kleine Unterschiede auf, die offensichtlich als Vorteile der revidierten Städteordnung zu betrachten sind. Hier ist nämlich zu bemerken: einmal, daß die Polizei über die Fischerei anders wie in kleinen Städten, in der revidirten Stadt der Stadtrat ausübt, und sodann, daß im Bereiche der revidirten Stadt der Stadtrat und nicht, wie in kleinen Städten, die Amtshauplmannschaft die Karten ausstellt, ein Umstand, der sicher die schnellere und auch billigere Erledigung der bezüglichen Angelegenheiten bedingt. In Kirchen, und Schulsachen ist folgendes zu be- merken: Wie bekannt, ist die dem Kirchenvorstande in Wilsdruff bei der Verwaltung des Kirchenvermögens vor gesetzte Aufsichtsbehörde die königliche Kircheninspeklion Meißen, bestehend aus der königlichen Amtshauptmann schaft Meißen und der königlichen Superintendentur Meißen. Eine Mitwirkung, eine Aufsicht steht also der politischen Gemeinde, dem Stadtrate oder dem Stadtgemeinderate Wilsdruff, bei der Verwaltung des Kircheuvermögens nicht zu. Anders würde das werden, sobald Wilsdruff revidierte Stadt werden würde. In diesem Falle würde dem Stadtrate allerdings eine wesentliche Mitwirkung bei der Verwaltung des Kircheuvermögens zustehen, denn er würde mit der königlichen Amtshauptmannschaft und Superintendentur Meißen zusammen die Aufsicht (söge- nannte weltliche Koiuspektion) haben. Der Kirchenvorstand würde also ein Triumphirat von Behörden als Aufsicht?» organ über sich stehen haben. In Schulsachen scheidet bei revidirten Städten, die einen einheitlichen Schulbezirk haben, die königliche Amts hauptmannschaft gänzlich aus der Bezirksschulinspektio« aus, denn die Aufsichtsbehörde in Schulsachen, die Koinspektion, bildet in revidirten Städten der Stadtrat mit dem Bezirksschulinspeklor, beide zusammen sind die Bezirksschulinspektion. „ pslsMche Rundschau. Wilsdruff, den 7. Oktober 1907. Deutsches Reich. Der Kaiser beabsichtigt nach Beendigung der Beisetzuugsfeierlichkeiten in Karlsruhe an den Bodensee zu fahren, um dem Auf- stieg des Zeppelinschen Luftschiffes beizuwohnen. Der Aufenthalt des Kaisers in Karlsruhe wird sich nur auf wenige Stunden erstrecken. Das Kaisertelegramm au den Evangelischen Bund. Auf das von der Generalversammlung des Evangel. Bundes an den Kaiser gerichtete Telegramm ist folgende Antwort eingetroffen: „Sc. Majestät der Kaiser und König haben mich zu beauftragen geruht, der General versammlung des Evangelischen Bundes für die erneute Versicherung treuer Ergebenheit und für den Ausdruck der Teilnahme aus Anlaß deS Hinscheidens weiland Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden Aller- höchstihren besten Dank auszusprechen, v. Lucanus, Geh. Kabinettsrat." Daß der Kaiser auch in diesem Jahre wieder dem Evangelischen Bunde durch Herrn v. Lucanus antworten ließ, während er dem KatMMntage selbst