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MMi sb «ilÄW Erscheint wöchentlich dreimal and zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. BernaSvreis vierteljährlich I Mk. 30 Psg., durch die Post ° zogen 1 Mk. 54 Psg. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. und Amgegend. Amtsblatt Inserate werdm Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens 12 Uhr angenommen JnsertiouSpreis 15 Psg. pro viergespalteue KorpuSzeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirls Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 "/» Ausschlag. für die Kgl. Amtshauptmannschaft Weihen, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrar ru Wilsdruff sowie flir das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanueberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Gruno bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Keflelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdors Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bet Keflelsdorf, Steinbach bet Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wtldberg. Druck und Verlag vou Zschunke 8- Friedrich, Wilsdruff. Für die Redaktion und den amtlichen Teil verantwortlich: Hugo Friedrich, für den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. No. 38. j Sonnabend, de« 3«. März 1907. «6. Jahrg. Regulativ über da- Schornsteinfegerwese» im Bezirk der Königlichen Amt-Hauptmannschaft Meisten. Für die behördlich verpflichteten Schorusteinfegermeister im Bezirke der König- lichen Amtshauptmannschaft Meißtu wird mit Zustimmung des Bezirksausschusses Folgendes bestimmt: Die Bezirksschornsteinfeger haben vor ihrer Verpflichtung durch die Königliche AmtShauptmannschaft die Ablegung der vorgeschriebenen Meisterprüfung nachzuweisen und dürfen ohne Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft kein Nebengewerbe betreiben. 8 2. Die BezirkSschornsteinfeger find für ihre Gehilfen (Gesellen und Lehrlinge) ver antwortlich und haben das dem Umfange des ihnen zugewiesenen Bezirks entsprechende Personal zu halten. 8 3. Das Reinigen der Schornsteine darf, von einer durch besondere Umstände (Krankheit, längere Abwesenheit usw.) veranlaßten Vertretung durch den Bezirksschorn- teinfeger eines benachbarten Bezirkes bez. dessen Gesellen abgesehen, nur durch den ür den Bezirk verpflichteten Schornsteinfeger oder seine Gesellen geschehen. Beim Reinigen der Essen durch einen Lehrling muß der Schornsteinfeger selbst oder ein Geselle gegenwärtig sein und genaue Aufsicht führen. 8 4. Den Bezirksschornsteiufegern liegt ob a. die ordnungsmäßige Reinigung der Schornsteine, b. die Ueberwachung der baulichen Instandhaltung der Keuerungsanlagen und der Schornsteine, c. die Mitwirkung bei den im Frühjahr und Herbst stattfindenden Feuer- stättenbefichtigungen. 8 5. Das Reinigen der Schornsteine hat sorgfältig zu erfolgen; sie find namentlich in ihrer ganzen Ausdehnung bis oben hinaus von Glanzruß frei zu machen; hierbei ist jede Beschädigung zu vermeiden. 8 6. Die Hausbesitzer find verpflichtet, jeden neuen Schornstein vor Ingebrauchnahme besichtigen und, soweit nötig, reinigen zu lassen. Für diese Besichtigung ist die einfache Kehrtaxe zu entrichten. Im übrigen find die Schornsteine in folgenden Kehrfristen zu reinigen: bei Feuerungen zum gewöhnlichen Hauswirtschaftsbetriebe im Sommerhalb- jähre zwei Mal und im Winterhalbjahre drei Mal, b. bei Feuerungen der größeren Hauswirtschaftsbetriebe, insbesondere überall da, wo mehr als zwei ständig in Betrieb befindliche Feuerungen in einen Schornstein einmünden und kleinerer, keiner besonders starken Feuerung bedürfenden Gewerbebetriebe vornehmlich der Schlosser, Tischler, sowie die Wurstkesselfeuerungen der Fleischer aller sechs bis acht Woche«, c. bei Feuerungen anderer gewerblicher Betriebe z. B. Brauereien, Brennereien, Schaukwirtschaften, Bäckereien, Kartoffrldämpfen, sowie überall da, wo stark gefeuert wird, mindestens allmonatlich, ä. Dampfschornsteine, sowie die Schornsteine in Kirchen, Sakristeien, Toten hallen und andere«, nicht in ständiger Benutzung befindlichen Gebäuden nach Bedarf, Der Schornsteinfeger ist jedoch dafür verantwortlich, daß, wo öfteres Kehren nötig ist, auch öfters gekehrt wird. Auch hat er dafür zu sorgen, daß auch freistehende nicht eingebundene Essen dann gekehrt werden, sobald deren Ausbrennen zu erwarten ist. Etwaige Zweifel darüber, welcher der vorgenannten Abteilungen der Schorn stein zuzuweisen ist, entscheidet die Ortsbehörde. Gegen deren Entscheidung ist der Rechts- Mittelweg nachgelassen. Von der Reinigung ist abzusehen a. wenn der Schornstein nachweislich seit der letzten Reinigung unbenutzt geblieben ist, K. bei den gewerblichen Feuerungen, wenn der Gewerbebetrieb seit der letzten Reinigung geruht hat. 8 7- Der Schornsteinfeger hat bet den regelmäßigen unter 8 6 Absatz 2 a erwähnten Kehrungen mindestens zwei Tage zuvor der Ortsbehörde anzuzeigen, wann und in welchen Gebäuden gekehrt werden soll. Die Ortsbehörde hat ihrerseits den Hauseigentümer oder dessen Vertreter (Haus verwalter), denen die Benachrichtigung der Hausbewohner obliegt, hiervon in Kenntnis zu setzen. Vor Beginn des Kehrens hat sich der Schornsteinfeger beim Hauseigentümer oder dessen Vertreter zu melden. De« Besitzern und Bewohnern der Gebäude steht gegen das fristgemäße Reinigen der Schornsteine kein WiderspruchSrecht zu. Im übrigen find Einwendungen bei der Ootsbehörde anzubringeu. 8 8. Die Schornsteinfeger haben darüber zu wachen, daß sich die Schornsteine stets in feuersicherem Zustande befinden. Etwaige Schäden, die beim Reinigen der Schornsteine wahrgenommen werden, hat der Schornsteinfeger dem betreffenden Hauseigentümer zwecks Ueberwachung der Beseitigung und «ach Befinden Anordnung der Beseitigung unter Strafandrohung zu melden. Soweit die Mängel mit dem baulichen Zustande der Schornsteine und deren Zubehörunaen zusammenhänge«, find die Hauseigentümer zu gleich darauf hinzuweisen, daß zu allen dabei in Frage kommenden baulichen Veränder ungen die Genehmigung der Baupoltzetbehörde einzuholen ist. Bei erheblichen Mängel« baupolizeilicher »der feuerstcherheitSpolizeilichtr Art ist von der Ortsbrhörde unverzüglich Anzeige a« die Königliche «mtshauptmannschaft z« erstatten. 8 9. Sind Schäden wahrgenomme« und auf vorstehende Weise vom Schornstein feger bekannt gegeben worden, so ist beim nächsten Reinigen sorasälttg darauf zu achte«, ob dem Mangel gehörig abgeholfen ist und, falls dies nicht geschehen sein sollte, ander weit Anzeige an die OrtSbehörde zu erstatten. 8 10- ' Der Schornsteinfeger hat dafür Sorge zu trage», daß der beim Kehren ab gefallene Ruß aus der Esse herausgeschafft, in ein vom Hausbesitzer zur Verfügung ge stelltes Gefäß gefüllt und wenn nötig abgelöscht wird. Das Fortschaffen des Rußes liegt dem Hausbesitzer ob. 8 11- Schornsteine, in denen sich Glanzruß in solchem Maße angesetzt hat, daß er mit den dem Schornsteinfeger zur Verfügung stehenden Reinigungswerkzeugen — Besen, Scharreisen — nicht entfernt werden kann, dürfen — aber nur vom Bezirksschornstetn- fegermeister selbst — unter Beobachtung nachstehender Vorsichtsmaßregeln ausgebrannt werden. Zunächst ist der Schornstein hinsichtlich seines guten baulichen Zustandes genau zu untersuchen. Sind am Schornstein Mängel vorhanden, die beim Aus brennen ein Zerplatzen der Schornsteine würden befürchte« lassen, so hat das Ausbrennen zu unterbleiben. Der Schornsteinfeger hat in diesem Falle Anzeige bei der Königlichen Amtshaupimannschuft zu erstatten. Vom Ausbrennen sind angemessene Zeit zuvor außer den Hausbewohnern die Hauseigentümer in der nächsten Nachbarschaft, sowie die Ortspolizeibehörde zu benach richtigen. Während des Ausbrennens, das bei sehr trockenem oder bei windigem Wetter zu unterbleibe« hat, find in jedem Stockwerke, ganz besonders aber im Dachraum, mit Wasser gefüllte Gefäße und möglichst auch eine Handspritze bereit zu halten; auch muß eine Feuerleiter und ein Feuerhaken zur Stelle fein. Alle Fenster und Luken im Dache und an den Giebel« sind dicht zu schließen. Für die Beobachtung dieser Vorsichtsmaßregeln ist der Bezirksschornsteinsegcr bei Ordnungsstrafe bis zu 100 Mk., die vvn der Königlichen Amtshauptmannschaft verhängt wird, verantwortlich. Das zum Ausbrennen erforderliche Brennmaterial, sowie die hierzu erforderlichen Gerätschaften hat der Hauseigentümer zu beschaffen. 8 12. An den im Frühjahr und Herbst durch die Ortsbehörden stattfindenden Feuer- stättenbestchtigungen hat der Bezirksschornsteinsegermeistcr persönlich teilzunehmen und hierbei auf etwaige Unregelmäßigkeiten der FeuerungSanlageu aufmerksam zu machen- 8 13. Der Schornsteinfeger hat dafür zu sorgen, daß den polizeilichen und genossen schaftlichen Unfallverhütungsvorschriften genau nachgegangen wird. Wo nötig, ist er hierbei durch die Ortsbehörde zu unterstützen. 8 1^ Jeder Schornsteinfeger (Meister und Geselle) hat ein Tagebuch zu führen, aus dem ersichtlich ist, an welchem Tage und Orte des Bezirks und welche Schornsteine er gekehrt hat. Das Buch ist nach Schluß des Kalenderjahres der Königlichen Amtshauptmanx- schäft vorzulegen. 8 15- L-wett über de« Kehrlohn rei«e besondere« Vereinbarnngen getraffe« worde« find, gelten folgende Kehrtaxen: Für das einmalige Reinigen eines Schornsteins (Doppelröhren gelten für zwei) ist zu zahlen s. bei Feuerungen zum Wirtschaftsgetriebe (zu vergl. § 6 Abs. 2 « und b) 1. bei eingeschossigen Gebäuden . . . . 20 Pfg 2. für jedes weitere Geschoß 10 „ mehr: hierbei werden Keller- und Dachräume dann als Geschosse gezählt, wen« sie mit Feuerungen versehen sind. b. bei mit größerer Feuerung verbundenen gewerblichen Betrieben, insbesondere bei Brauereien, Brennereien, Bäckereien und größeren Schmieden, in Höhe eine- Stockwerkes 40 Pfg., für jedes wettere Geschoß 10 Pfg. mehr, c. bei Zentralheizungen 50 Pfg., bei eingeschossigen Gebäuden, bei mehr geschossigen 60 Pfg. bis 1 Mk., ä. für einen Dampfschornstein bis zu 20 m Höhe 2 Mk. 50 Pfg., für jede weiteren 10 m (Teilbeträge werden voll gerechnet) je 1 Mk. mehr, mit der Maßgabe jedoch, daß die Höhe des Kehrlohnes für Dampf schornsteine, in die chemische Dämpfe eingeleitet werden, besonderer Verein barung unterliegt. Für das Ausbrennen eines Schornsteines find, soweit die hierdurch verursachte Arbeit nicht länger wie 3 Stunden in Anspruch nimmt, 2 Mk. zu bezahlen, bei Mehr- dauer jede weitere Stunde 1 Mk. mehr. Für das auf besonderes Verlangen vorzu nehmende Fortschaffen des Rußes sind für jeden Schornstein 10 Pfg. zu berechnen. Für die Mitwirkung bei der Feuerstättenbestchtigung ist dem Schornsteinfeger aus der Gemeindekaffe folgende Gebühr zu bezahle«: