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MM ft »W Erschetut wöcheuilich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Jnjerate werdm Montags, Mittwochs und Freitags bi» ss-»-« spätestens 12 Uhr angenommen Bezugspreis vierteljährlich I Mk. 30 Psg., durch die Post , zoom 1 M 54 Psg . Jnsertionspreis 16 Psg. pro vlergespalteue Korpuszeile. 4 MG LG D 4» Ausserhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. I > T A. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 »/» Ausschlag. für die Kgl. Amtshauptmann schäft Weihen, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff sowie für das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanueberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Gruno bei Mohorn, Helbigsdorf, HerzogSwalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Keffelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf PohrSdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach bet Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Wetstropp, Wildberg. Druck und Verlag von Zschunke 8- Friedrich, Wilsdruff. Für die Redaktion und den amtlichen Teil verantwortlich: Hugo Friedrich, für den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in Wilsdruff. No. 44. Dienstag, de« 18. April 1967. 66. Jahrg. Bekanntmachung, den Verkauf von Brot betreffend. Nachdem die unter dem 23 März 1892 über den Berkaus von Brot erlassene Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft bez. der hierzu unter dem 12. November 1892 erlassene Nachtrag nach Gehör des Bezirksausschusses abgeändert worben ist, wird die neue Fassung hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Auf Grund von W 73 und 74 der Reichsgewerbeordnung wird für den Ver kauf von Brot innerhalb des Bezirks der Königlichen Amtshauptmannschaft folgendes bestimmt. 8 1. Bäcker und Verkäufer von Backwaren, die Roggenbrote öffentlich und gewerbs mäßig, sei es zum allgemeinen Verkauf, sei es als sogenanntes Tauschbrot feilbieten, find verpflichtet, den Pfundpreis der von ihnen geführten Brotsorten je für die laufende Woche von Sonntag bis mit Sonnabend 3) bei stehendem Gewerbebetriebe durch einen von außen leicht erkennbaren Anschlag am Verkaufsräume, der täglich während der Verkaufszeit auszuhängen ist, b) beim Brstverkauf im Umherziehen auf einer am Wagen ober Behälter des Brotes fest anzubringenden Tafel bekannt zu geben. Der Anschlag ist vor Anbringung der Gemeindebehörde, die unter b) erwähnte Tafel der Königlichen Amtshanptmannschaft Meißen zur kostenfreien amtlichen Ab stempelung vorzulegen. Undeutlich geschriebene Anschläge oder Tafeln werden nicht abgestempelt; An- schlage oder Tafeln, auf denen die Schrift ganz oder teilweise unleserlich geworden ist, gelten als nicht vorhanden. 8 2. Eine Erneuerung des Anschlages braucht erst bei einer Erhöhung des Preises vsrgenommrn zu werden. Im Verkaufsräume oder an der Verkaufsstelle ist zum Nachwiegen des Brotes eine geaichte Wage mit den erforderlichen geaichten Gewichten aufzustellen. Die Ver käufer haben auf Verlangen den Käufern die gekauften Brote vorzuwiegen oder ihnen das Nachwiegen zu gestatten. 8 4. Roggenbrot darf nur in Laiben von einem oder mehreren halben Kilogrammen (Pfunden), auf denen die Angabe des Gewichts, sowie des Tags der Herstellung durch Eindrücke in den Teig angebracht worden ist, für den Verkauf gebacken, sowie feilge halten werden. Zur Bezeichnung des Herstellungstags genügt das Einbacken der Ordnungs- zahlen des Tags und Monats. Bis zum Nachweise des Gegenteils gelten alle in den Verkaufs-, Betriebs- und damit zusammenhängenden Wohnräumeu der Brothändler vorhandenen Brote als verkäuflich. 8 6. Jede Uebertretung vorstehender Vorschriften wird, soweit nicht nach anderen Strafbestimmungen härtere Strafe verwirkt ist, bez auf Grund von 8 389 Ziffer 2 des Reichsstrafgesetzbuch; mit Geldstrafe bis zu 100 Mk. oder mit Haft bis zu 4 Wochen geahndet. Die Gewerbetreibenden haben hierbei ihre Gewerbsgehilfen und Angestellten nach Maßgabe von 8 151 Absatz 1 der Retchsgewerbeordnung zu vertreten. 8 7. Die Ortsbehördeu sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich sämtliche Ver kaufsstellen der in 8 1 unter a) erwähnten Art im Orte einer unvermuteten Revision zu unterziehen und über deren Ergebnis besondere Akten zu führen. 8 8. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 21. April lausenden Jahres in Kraft. Meißen, den 8. April 1906. E Die Königliche Amtshanptmannschaft. Aleldemesen. Auf die Bestimmungen in 88 1 und 5 des Regulativs über das Meldewesen, wonach die Vermieter von Wohnungen oder Quartieren in allen Fällen für pünktliche Wohnungsan- und Abmeldung ihrer Abmteter verant wortlich find, wird erneut hingewiesen mit dem Bemerken, baß Zuwiderhandlungen Bestrafung nach sich ziehen. Wilsdruff, 11. April 1907. 2"« Der Bürgermeister. Kahlenberger. Z HolzversteigeruAg, Spechtshausener Revier. Gasthof zu Spechtshausen, Mittwoch, den 24. April 1907, vormittags 9 Uhr: 54 harte und 655 weiche Stämme, 1156 harte und 556 weiche Klötzer, 4466 weiche Derb- und 2766 Weiche Reisstangen, 1 Rm. harte und 8,5 Rm. Weiche Nutzscheite, 163,5 Rm. weiche Nutzknüppel, 55,5 Rm. harte und 56 Rm. Weiche Brennscheite, 56 Rm. harte uns 74 Rm. weiche Brenn knüppel, 94,5 Rm. harte Zacken, 161 Rm. weiche Aeste; Schlag, Durch- sorstungs- und Einzelhölzer in Abt. f, 9, 33, 34, 37—45, 49, 56, 51. ügl. forlirevlerverwaliuiig Spechisbausen u. üglForsirentamt riMaM. spstitifetze ArrnSßehirs». Wilsdruff, 15. April 1907. Deutsches Reich. Eine Klage des Kaisers abgewiesen. Bekanntlich ist der Kaiser Besitzer des Jagdschlosses Rominten. Auf einer Entfernung von etwa 500 Meter liegt das ebenfalls dem Kaiser gehörige sogenannte Kaiser hotel, das vor vier Jahren an den Hotelier Gustav Kal weit gegen eine Jahrespacht von 2200 Mark auf zwölf Jahre verpachtet worden ist. Eine Erlaubnis zum Be triebe der Gastwirtschaft hat weder Kalweit noch sein Vorgänger als Pächter nachgesucht, weil man der Ansicht war, daß man im Hause de- Kaisers auch ohne Erlaubnis des zuständigen KretSauschuffes spirituöse Getränke ver kaufen kann. Die zuständigen Behörden, insbesondere der Amtsvorsteher, Oberförster Freiherr Speck von Stern burg, haben sich um die Existenz einer Konzession auch nicht gekümmert, wohl aber wurde Kahlwcit zur Gewerbe- und BetUebssteuer herangezogen. Vier Jahre lang hat ""n so in Frieden gelebt, bis im Herbst vorigen Jahres Verhältnis getrübt wurde, denn der Kaiser gab dem ^"hakmarschallamt Auftrag, gegen Kalweit auf Ex- "ilston zu klagen. Das Amtsgericht zu Goldap wie« jedoch die Exmissionsklage als nicht zuständig zurück, wo- Ztg" zufolge Klage auf Aufhebung deS Pachtvertrages beim Landgericht Insterburg ange strengt wurde, auch wurde durch AmtSvorsteher v. Stern« bürg dem Kalweit die weitere Ausübung des Schank- gewerbeS untersagt. Inzwischen hatte der Oberförster bereits einen gewissen Heydemann als neuen Pächter für das Hotel in Aussicht genommen, diesem eine Wohnung in einem dem Kaiser gehörigen, in Rominten belegenen Hause eingeräumt, ihm auch die Schankerlaubnis erteilt. Infolgedessen betreibt Heydemann das Schankgewerbe dis auf den heutigen Tag ohne Erlaubnis des Kreis- auSschuffes zu Goldap, während Kalweit die Pacht für das Hotel bezahlt, ohne eS zweckentsprechend benutzen zu können. In der Klage war die Behauptung aufgestellt worden, daß Kalweit die Bölleret fördere, und daß im Hotel oft die Ruhe gestört worden ist. Das sehr um fangreiche Beweismaterial — es wurden 46 Zeugen vernommen — versagte aber vollständig. Der Schank, das kaufmännische Geschäft, das Restaurant und die Fremdenzimmer deS Hotes Kaiserhotel liegen unter einem Dach. Aus diesem Grunde, und da das Hotel sehr leicht gebaut ist, sind nach Ansicht eines als Zeuge vernom menen Gastes des Kaisers, des Professors Richard Friese (Charlottenburg) Ruhestörungen kaum zu vermeiden. Die aufgestellte Behauptung, Kalweit Hube sich der Böl leret schuldig gemacht, hat nicht erwiesen werden können, im Gegenteil hat der Verwalter des kaiserlichen Schlosses, Förster Zeidler bekundet, daß ihm nach dieser Richtung hin nichts Nachteiliges bekannt ist. Die zweite Zivil- kammer deS Landgerichts Insterburg erkannnte auf kosten- pflichtige Abweisung der Klage. Die Entfchädignngsfordernng für die deutsche» Farmer in Südwestafrika. Der dem Reichstag zugegangene Ergänzungsetat zum Etat für 1907 fordert 7500000 Mark zur Hilfeleistung aus Anlaß von Verlusten infoge des Eingeborenenaufstandes in Südwestafrika und 30000 Mark zu Beihilfen für Be amte und Militärpersonen und deren Hinterbliebenen für Verluste an Jnventarien, Materialen usw. Die Erläuterungen zu der ersten Forderung besagen, daß von dem insgesamt auf 10045756 Mark festgesetzten Schaden nach Abzug der bereits bewilligten Hilfeleistungen noch rund 7^ Millionen Mark ungedeckt find. Die zweite Forderung wird damit begründet, daß sich die früher bewilligten 25000 Mark nicht als ausreichend erwiesen, wenigstens die wirtschaftliche Lage der Geschädigten, deren Gesamt schaden über 128000 Mark beträgt, zu sichern. In der Vorlage ist vorgesehen, daß die 7530000 Mark der in Paragraph 2 des Etatsgesetzes für 1907 vorgesehenen Anleihe htnzutreten. Beigefügt ist der Vorlage ein Be richt der Hllfeletstungskommisston, datiert Windhuk, den 13.Oktober 1906, über die Verwendung der bisher verteilten Mittel und ein Bericht des Dr. Rohrbach vom 19. Oktober 1906 über die Notwendigkeit einer weiteren Hilfeleistung. „36666 Schulmeister gibt es schon diesseits der Vogesen", äußerte sich nach dem „Els. Tagebl." jüngst im Elsaß ein katholischer Pfarrer von der Kanzel, „die Sozialisten sind und alle ohne Religion." Und staunend hörten's die Alten und die Jungen. Einem Schulknaben, der andächtig zuhörte, prägte sich der Satz so tief ein, daß er ihn am nächsten Tage, als in der Schule Sätze aus der Sonntagspredigt in UebungSbuch geschrieben wurden, zu Papier brachte. So gelangte die pfarramtliche „Unverfrorenheit" zur Kenntnis des baß verblüfften Lehrers, dem nun aller dings allerlei Gedanken kommen mußten. Mühe hatte er sich gegeben, den Kindern das Aufmerksam in der Kirche brizubringen; und wie hatte er sie zum Kirchgang angehalten. Nun erlebte er, daß der geweihte Diener der Kirche selbst das vierte Gebot in Grund und Boden predigte. Ja, es giebt für einen waschechten Ultramon tanen eben nur eine Autorität, der Pfarrer — aufs andere pfeife ma halt. Ultramontanes aus Köln In Köln lehnten die Stadtverordneten infolge ultra montaner Opposition mit 18 gegen 16 Stimmen den be antragten Kredit zum Festmahl anläßlich der Haupt versammlung des Flottenvereins ab. Ausland. Tagegelder für Geschworene in Frankreich. Das Pariser AmtSlatt veiöffentlicht ein Dekret, wo nach den Geschworenen eine Reiseentschädigung und Diäten bewilligt werden, und zwar für Parts 10 Francs, für Städte von 40000 Einwohnern und darüber 8 Francs und für die übrigen Städte 6 Francs. Bomben im Sarg. Eine merkwürdige Ep.sooe aus der jüngsten Bauern- revolution in Rumänien erzählt der Kaufmann Geza Kanitz aus Budapest, den seine Geschäfte nach Turn- Severin geführt hatten. „Nach meiner Ankunft in Turn-