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UchckÄ M W»mß Erscheint wSchentlich dreimal u. zwar Dienst tags, Donnerstag und Sonnabends. Bezugspreis viertel), ( Mk. 30 j)f., durch die Post bezogen s Mk. 55 Pf. Einzelne Nummern (0 Pf. ThnM Mn, äikbenlehn M die AmMUde«. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittag» (2 Uhr angenommen. Insertionspreis s O pf. pro dreige- spaltene Lorpuszeile. für die Rgl. Amtshauxtmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Druck und Verlag von Martin Berger in Firma H A. Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion H. A.Werger daselbst. Dienstag, den S. April No. 43 18S5.V das Beziehen neu- oder umgebauter Häuser betreffend. Es ist wiederholt die Wahrnehmung gemacht worden,tzdaß in neu- oder umgebauten Häusern die zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienenden Räume in Benutzung genommen werden, bevor dieselben vollständig ausgetrocknet sind. Die Königliche Amtshauptmannschaft sieht sich deshalb im Einvernehmen mit dem Bezirksausschüsse veranlaßt, zur Vermeidung nachtheiliger Einwirkungen solcher feuchter Räume auf die Gesundheit der dieselben benutzenden Menschen, für diejenigen Orte des hiesigen Verwaltungsbezirkes, in denen nicht durch Ortsgesetze hierüber schon Bestimmung getroffen worden ist, Folgendes anzuordnen: Wohn- und Schlafräume, sowie alle sonstigen Räume in neu aufgeführten oder umgebauten Gebäuden, welche den Zweck haben, Menschen zum Aufenthalte zu dienen, dürfen, wenn sie in der Zeit zwischen dem 1. April und 30. September in Mauerung und innerer Verputzung fertig werden, nicht früher als 2 Monate nach ihrer Fertigstellung, und wenn sie in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März fertig werden, nicht früher als 4 Monate nach ihrer Fertigstellung in Benutzung genommen werden. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bez. entsprechender Haftstrafe belegt. Die Ortsbehörden werden angewiesen, hierüber genaue Aufsicht zu führen und etwaige Uebertretungen anher zur Anzeige zu bringen. Meißen, am 2. April 1895. Königliche Amtshauptmannfchaft. Im Auftr. Meusel, Bezirksassefsor. Erlaß, die Einreichung der Katholikenverzeichniffe betr. Die Ortsbehörden des hiesigen Verwaltungsbezirkes werden veranlaßt, soweit dies noch nicht geschehen, das Verzeichniß über die in ihren Orten wohnhaften katholischen Glaubensge nossen nach dem vorgeschriebenen Schema bezw. einen Fehlschein längstens bis zum 20. April dfs. Js. bestimmt anher einzureichen. Meißen, am 3. April 1895. Königliche Amtshauptmannfchaft. von Schrseter. Bekanntmachung. Die in Gemäßheit von Artikel I § 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1887 — Reichsgesetzblatt Seite 245 fg. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tages preise des Hauptmarktortes Meißen im Monate Februar d. I. festgesetzte und um fünf vom Hundert erhöhte Vergütung für die von den Gemeinden resp. Ouartierwirthen innerhalb der Amtshauptmannfchaft im Monate März d. I. an Militärpferde zur Verabreichung gelangte Marschfourage beträgt 6 Mk. 51 Pf. für 50 Kilo Hafer, 3 36 _ ,, 50 „ Heu, 2 , 10 „ „ 50 „ Stroh. Meißen, am 4. April 1895. » Königliche Amtshauptmannfchaft. vsn Schroeter. Bekanntmachung eingegangener Gesetze im Monat Februar und März 18S5. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 2. Stück Nr. 8, Verordnung, die Abgabe von Diphtherie-Serum in Apotheken betr. S. 7, 'Nr. 9, Verordnung, die Theilung der Ephorie Chemnitz und die Errichtung der Superintendenturen Chemnitz I und Chemnitz II betr. S. 8, Nr. 10, Gesetz, die Errichtung eines Amtsgerichts in Olbernhau betr. S. 9, Nr. 11, Ausführungs-Verordnung zum Gesetze, die Errichtung eines Amtsgerichts in Olbernhau betr. S. 9, Nr. 12, Verordnung zur Bekanntmachung e.ner mit der Großherzoglich Badischen Regierung über die gegenseitige Leistung der Rcchtshülfe getroffenen Vereinbarung S 11, Nr. 13, Bekanntmachung, Abänderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892 betr. S. 12, Nr. 14, Verordnung, den Handel mit Giften betr. S. 15, Nr. 15, Bekanntmachung, eine Ergänzung der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern betr. S. 30, — Berichtigung S- 32, , 3. Stück, Nr. 16, Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung einer Eisenbahn von Rippach-Poserna nach Leipzig-Plagwitz einerseits und Markranstädt andererseits betr. S. 33, Nr. 17, Verordnung, die Vergütung für die Einziehung der Beiträge und für die Verwendung und.Entwerthung der Marken bei der Jnvaliditärs- und Altersversicherung betr. S. 34, Nr. 18, Verordnung, Abänderungen und Ergänzungen des Pferde-Aushebungs-Reglements betr. S. 35, Nr. 19, Verordnung, die praktische Beschäftigung der Regierungs-Bauführer bei Garnison-Baubeamten betr. S. 36, Nr. 20, Verordnung, die Abänderungen einiger Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier vom 10. September 1870 betr. S. 37, Nr. 21, Verordnung, Leichentransporte betr. S. 39, Nr. 22, Verordnung, einen Nachtrag zum Arzneibuch für das deutsche Reich betr. S. 39. Reichsgcsetzblatt. Nr. 3, (2208) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken S. 5, (2209) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken S. 8, Nr. 4, (2210) Verordnung, betreffend das völlige Inkrafttreten der auf die Sonntagsruhe bezüglichen Bestimmungen der Gewerbeordnungsnovellc vom 1. Juni 1891 S. 11, (2211) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der SonutagSarbeit im Gewerbebetriebe S. 12, Nr. 5. (2212) Bekanntmachung, betreffend eine ll. Ausgabe der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtoerkehr beigefügten Liste S. 61, Nr. 6, (2213) Bekanntmachung, betreffend eine neue Fassung der Anlage L zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbabnen Deutschlands S. 101, (2214) Bekanntmachung, betreffend eine neue Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns andererseits S. 139, Nr. 7, 12215) Verordnung über die Abänderung der Verordnung betreffend den Geschäftskreis, die Einrichtung und die Verwaltung der deutschen Seewarte, vom 26. Dezember 1875 S/151, (2216) Bekanntmachung über den Beitritt Serbiens und Lichtensteins zu der am 15. April 1893 zu Dresden abgeschlossenen internationalen Uebereinkunst, betreffend Maß regeln gegen die Cholera S. 152, No. 8, (2217) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 S. 153, (2218) Bekanntmachung, betreffend den Wortlaut der Schiffsoermessunzsordnung S. 160, No. 9, (2219) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste S. 177, No. 10, (2220) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen S. 17S, No. 11, (2221) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Etatsjahr 1895/96 S. 180, (2222) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen S. 207, (2223) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1895/96 S. 208, No. 12, (2224) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs S. 223, Diese Eingänge liegen 14 Tage lang zu Jedermanns Einsicht hier aus. Wilsdruff, den 5. April 1895. Der Stadtrat h. Ficker, Brgmstr.