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Tharandt. DD. Mknlehn and die UmMM rs chei n t wöchentlich dreimal und zwar Dienstaas, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1Mk.55 Pf. ^njerate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. Pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Borger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. No. 18 Donnerstag, den 11. Februar 18S7 Vekailntmaehung, das Musteruuasgeschaft im Aushebungsbezirke Rossen betreffend. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden Dienstag, den 9. März 1897 von Bormittaff 8 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Lsmnratzsch, sowie aus sümmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Lommatzsch im Lchiehhause zu Lommatzsch; Mittwoch, den 1tt. März 1897 von Bormittag 8 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der 8tsdt Wiwdruff, sowie aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff: Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Burkbardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Helbigsdorf und Herzogswalde im Gasthose „zum Adler" in Wilsdruff und Donnerstag, den 11. März 1897 von Vormittag 8 Uhr an für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff: Hühndorf, Kaufbach, Keffelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Obersteinbach, Röhrs- dorf, Roitzsch, Rothschönberg, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Unkersdorf, Weistropp und Wildberg ebenfalls im Gasthofe „zum Adler" in Wilsdruff; Freitag, den 12. März 1897 von Bormittag 8'- Uhr an für die Militärpflichtigen aus den 8tädten Ko88vn und 8ivbvnlekn und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf und Choren-Toppschädel im Gasthose „zum Deutschen Haus" in Stoffen und Sonnabend, den 13. März 1897 von Bormittag 8',- Uhr an für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Nossen: Deutscheubora, Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfgen Hohentanne Ilkendorf Karcha Katzenberg, Klessig, Kreißa, Leschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niedereula, Noßlitz, Obereula Obergruna Oberstömvit? Beters- Dim'sD'mchAna m? Sallsch«"-^ und Dr-Ueld, NW», Rüffeim, SoMtz, SchrMtz, Mahn», Aarrbsch, Ä-Mchd-M, LE-rwi», im Gasthofe zum „Deutschen Haus" in Nossen; Montag, den 15. März 1897 Bormittags 9', Uhr l.oo8ung8tvrmin für den gesäumten Aushebungsbezirk Nossen im Gasthofe zum „Deutschen Haus" in Stoffen. . ... ^amtliche i^ aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1877'97, ingleichen die zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich den früheren ^u-^li ngen Mannschaften, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß noek nickt vollgültig entschieden worden lst, oder, welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben sich bei Vermeidung der in 8 33 des Reichsunlitär- gesetzes vom 2. Mm 18/4 verbunden mtttz, 26 Punkt 7 der deutschen Wehrordnnng vom 22. November 1888 angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile in den vorge dachten Musterungstermmen pünktlich zu erscheinen. » " ' ' " ' v In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krunkkvitvkslbei- unthunlich ist, sind zur Entschuldigung des Autzenbleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen sind, beizubringen (8 62 Punkt 4 der Wehrordnung.) Das Erscheinen m Loosungstermme Seiten der Loosungsberechtigten ist krvig^tvüt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz-Commission loosen wird. Die Herren Kvmvindvvo^lündv und von Seilen der Stadträthe und bez. Stadtgemeinderäthe je ein Hatkbmitglivd bez. Beamter der Behörde haben zu den Muster ungsterminen sich mit einzufinden und behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse der Gestellungspflichtigen auch während des Termines anwesend zu sein. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1. daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Diensteiutritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst iß 63 Punkt 8 der Wehrordnung). 2. daß die zu einer 4jährigen activen Dienstzeit bei der Cavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung uachgekommen sind, nach 8 12 Ziffer 2 der Wehrordnung außer der Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots in der Regel auch Befreiung von den jährlichen llebungen genießen: und daß endlich 3. diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Cavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vaters bez. des Vormundes womöglich schon im Musteruugstermine beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hiugewieseu, n. daß alle etwa wegen Kalmücken Vvrkältni88v oder sonst anzubringenden knträgv auflurüclmteüung vinigv leit vor dem kvginne dvr ^uvtvrung und 8Mv8t6N8 im ^U8t6rung8lvrminv 8vlb8t unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nach träglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen begründet werden soll, die Letzteren der Königlichen Ersatz-Commission in dem Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den dienstthueuden Militärarzt vorzu stellen. Ist dies unthunlich, so ist ein Zeugniß des kvrirk8arztes über den Gesundheitszustand, beziehungsweise über die behauptete Arbeits- und Aufsichts unfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; b. daß Zurückstellungs-Anträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Formular verwendet worden ist, als formell unzureichend zurückgewiesen werden müssen; c. daß auf alle Zurückstelluugsauträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königlichen Ober-Ersatz-Commission in Gemäßheit der Bestimmung in § 63 Punkt 7 Abs. 2 der Wehrordnuug nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reklamation erst nach been digten! Musterungsgeschäfte eingetreten ist; 6. daß Recurse gegen die Entscheidung der Königlichen Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Ersatz-Kommission, sowie gegen die Entscheidung der König lichen Ober-Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Recrutirungsbehörde gelangen und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober- Ersatz-Commission, da dieselben anordnungsgemäß, vMvvtv/m km rum 31. Kugu8t der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Be gründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königlichen Ersatz-Commission einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Ge stellungspflichtigen ihres Orts, deren Familienverhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb ein zuwendenden Reclamation halber zu beachten und zu thuu haben; e. daß, wer an kPiiepmv zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß des övrirkvarztes beizubringen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thuulichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden ü die Ortsbehörden auch auf die nach § 62 der Wehrordnung ihnen obliegende Pflicht für nochmalige Vorladung nnd rechtzeitige Gestellung der Militär pflichtigen zu sorgen, sowie darauf hingewieseu, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt bez. in das vorstehend unter 6 gedachte Formular eiugetragen werden, entweder auf eigeue genaue Kenntniß der Verhältnisse des darin Nachsuchenden oder auf das Ergebniß eingezogener sorgfältiger Erkundigungen darüber sich gründen müssen, und ds88 vinv Kio88v övglsukigung sndvrer K11v8tv, mit Ausnahme der oben erwähnten Be- glaubigung ärztlicher Zeugnisse, kivrru nickt slmrvickt. Meißen, am 1. Februar 1897. Imlsblnll für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt.