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ThuM Uchn, Sikbrnlehn md die Umgegenden. Imlsblukl für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Lorstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. No. 20 Dienstag, Sen 10. Februar 1807 2. Der S ch n l v o r ft a n d. Bürgermeister Bursian, Borsitzender. Genehmigt. Königliche Bezrrksschul - Inspektion. Gegenwärtiger Nachtrag tritt mit dem 1. Januar 1897 in Kraft. Wilsdruff, am 16. Dezember 1896. BekamttMKÄung, das Abstecke« Ser Winterbahnen bei Schneeverwehungen betreffens. .Es ist wahrzunehmen gewesen, daß von Gemeinden und Rittergütern des hiesigen Bezirkes bei den infolge des letzten großen Schneefalles stattgefnndenen Verwehungen der Straßen und Wege die Verlegung der Winterbahnen anf die Felder in mangelhafter Weise, und zwar oft nur durch Ruthen oder Zweige in weiten Entfernungen markirt worden ist. Die Königliche Amtshauptmannschaft steht sich daher veranlaßt, zur Nachachtung hierdurch anzuordnen, daß die Absteckung der Winterbahnen durch hohe und starke, auch des Nachts gut sichtbare Stangen mit Strohwischen oder Reißigbündeln zu geschehen hat. Meißen, am 10. Februar 1897. Königliche AmtshanpimannfchafL. von Schroeter. I. V. Meusel. (0.8.) Wangemann. ii. Nachtrag Bekanntmachung, das Schaeeanswersen aus Sen fiskalffckien Straße« betreffend Die Königliche Amtshauptmannschaft sieht sich veranlaßt, hierdurch darauf hinzuweisen, daß diejenigen Gemeinden und Rittergüter des hiesigen Bezirkes, welchen nach deni Regulative von, 1. Oktober 1818 das Schueeauswcrfeu aus den fiskalischen Straßen obliegt, bezw. welche als Beihilfe hierzu herangezogen werden können, nach dem vorge- dachten Regulative und nach 8 6 des Straßenbaumandates vom 28. April 1781 nicht nur zum Auswerfen, sondern anch zur weascyaffung der Schneemassen von den frag lichen Straßenstrecken verpflichtet sind. Die hierbei in Frage kommenden Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher wollen daher den an sie ergehenden bezüglichen Weisungen der Straßenbaubeamten ohne Verzug Nachkommen, widrigenfalls jede zur Anzeige kommende Weigerung oder Saumseligkeit mit einer Ordnungsstrafe bis zu 50 M. - - geahndet werden wird Meißen, am 10. Februar 1897. Königliche Amtshauptmannschaft. von Schroeter. Bekanntmachung. Nache^E^^ werden hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Ml D e r S ch u ! v o r ft a n d. Bürgerin. Bursian, Vorsitzender. . Nachtrag zur AoküLschulordnmig für den Schulbezirk Wilsdruff ' vom 26. Oktober 1891. D" dachte der Lokalschulordnung für Wilsdruff erhält folgende Fassung: ", a und b gedachten festen jährlichen Gehalten sind für einen unverheiratheten Lehrer stets 10 Prozent als Wohnungsentschädigung zu betrachten, sur einen verheirathtten Lehrer beträgt die Wohnungsentschädigung jährlich 240 M. einschließlich der ihm beim Gehalt angerechneten 10 Prozent "r <^"5- uastelmaßigen steigens des Gehaltes. Bei dem die Summe von 2400 M. übersteigenden Gehalte eines verheiratheten Lehrers werden gleichfalls 10 Prozent als Wohnungsentschädigung betrachtet. Hat der Direktor oder ein Lehrer Amtswohnung oder wird ihm solche gewährt, so kommt eben falls eine Wohnungsentschädigung von 10 Prozent seines Gehaltes dafür in Abzug. 2428. I. 1041 c. Meißen, am 1. Februar 1897. zur Lokalschulordnung für den Schulbezirk Wilsdruff. Der 8 11 der Lokalschulordnung für den Schulbezirk Wilsdruff erhält folgende Fassung 8 11. ScPvlfevien. 1. Die Osterferien beginnen am Mittwoch nach Palmarum nach Schluß der Schulstunden und enden mit dem Sonnabende nach dem Osterfeste. 2. Die Pfingstferien beginnen am Freitag vor Pfingsten mit Schluß der Schulstunden und enden mit dem Sonnabende nach dem Pfingstfeste. 3. Die Hundstags- oder Ernteferien beginnen am 4. Sonnabende im Juli und dauern 3 Wochen. 4. Die Michaelisferien beginnen am Montage vor dem Michaelistage oder an demselben und dauern 14 Tage. 5. Die Weihnachtsferien beginnen ani 23. Dezember nach Schluß der Schule und dauern bis mit dem 1. Januar. Fällt jedoch der 23. Dezember auf einen Montag oder der 2. Januar auf einen Sonnabend, so können auf Antrag diese Tage von der Königlichen Bezirks-Schulinspektion schulfrei gegeben werden. 6. Außerdem fällt der Unterricht aus: a. an Sr. Maj des Königs von Sachsen und Sr. Maj. des Kaisers von Deutschland Geburtstage, b. am 2. September und c. an einem Schulfeste. Wilsdruff, am 21. Januar 1897. Der S ch u l v o r ft a n d. 118. I. Bürgermeister Bursian, Vorsitzender. 0 Genehmigt. Meißen, am 6. Februar 1897. Königliche Bezirksfchnl-Inspektion. —, I V Meusel. (O.8.) Wangemann.