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WMW Mmff TharM Dffen, äikbenlkhn und die Umgegendkn No. S2 Sommhsuv- dem 7. August 18V7 es Abends Bgiiistr. Bursian. Da in ebenso dreister als raffinirter Weise in vielen r in am n n r 2 s st r s d Id 'S er n n n an dem ^ze^neten Felde (Gründchenweg) einfinden. Wilsdruff, 3. August 1897. Die Mißstände ^und Auswüchse in de>l§ Auktions- und Filiaigeschästeu. nt- !en, >er- lle, er. reu nk- seit !en ine ine ult m- ise mr str an ter en >c- rg in es I- es Bekanntmachung. Nachersichtliche Bekanntmachung wird mit dem Bemerken hiermit eingeschärst, daß man sich in Uebertretungsfällen zu strafen gcnöthigt sehen wird. Wilsdruff, 5. August 1897. Der B ü r g e r m e i st e r. Bursian. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen lMk. 55Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnserüonspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszcilc. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. unterhaltenen Filialgeschäften gegen die mittleren und Auktion?- und Filialgeschäften gründlich untersucht und kleinen Geschäftsinhaber geschädigt wird, so haben sich in darüber einen eingehenden Bericht erstattet zu haben, fast allen Städten Klagen gegen die erwähnten Geschäfte "" "" erhoben. Der Handelskammer in München gebühkt nun -Holzverfteigerung auf Spschtshanfener Staatsf-rsir-mer. Im Gasthofe zu Specktshausen sollen ' Montag, den Ui. August 18Ä7 von BormitLa« 9 Uhr au nachstehende Nutz- und Brennhölzer, als: 2 harte und 1656 weiche Stämme, 4 lw^e und 85 weiche Klötzer, 454 weiche Slang-uklötz-r, 125 weich- Derb- und 276 weiche Rcrsstttngcn, 16,8 Nm. weiche Nutzicheite, 284,2 Nm. weiche Nutzknüppel, 52,8 Nm. weiche Brennscheite, 2,4 Nm. harte und 141,6 Nm. weiche Vrennknüppel, 2,5 Nm. harte Zacken, 2 Nm. harte und 144,5 Nm. weiche Aeste, 36,1 Hundert Brennreisig in Wellen versteigert werden. Näheres enthalten die bei den Ortsbehörden und in den Schankstätten der umliegenden Orte anshängenden Plakate. König!'. Iochrevierverwattung Spechtsyausen und König!'. Iorstrentamt Tharandt, am 5. August 1897. Flemming. Wolfframm. Das vormals Grsüe'fchc Heldarnndstüek, Varzelle 870 des Flurbuches für Wilsdruff, soll — ohne die anstehende Ernte — auf 6 Jahre hinter einander an den Meistbietenden verpachtet werden. Die näheren Bedingungen werden im Verpachtungsternune» betaun geMeu werden. Die Bieter wollen sich Ssmmdeud, den 7. August ö. I. -'26 Uhr Dieser Bericht sagt: Hinsichtlich der Auktionsgeschäfte ..... ... ..... . ...... gehen die Klagen namentlich dahin, daß eine zu große sogenannten Auktions- nnd von großen Zentral-Bazareu das Verdienst, diese Klagen über die Mißbräuche iu deu Zahl der Auktionsgeschäfte insbesondere in den großen Imlsblull für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den ^tadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Lorstrentamt zu Tharandt. Hundesperrs betreffend. Am 27. ds. Mts. ist in Unkersdorf ein kleiner glatthaariger gelbbrauner Stubenhund männlichen Geschlechtes, ungefähr 4 Jahre alt, welcher Menschen und Thiere gebissen hat, getödtet worden. Bei der bezirksthierärztlichen Section des Thieres hat sich herausgestellt, daß dasselbe an der Tollwuth gelitten hat. Zu Berhütung der Weiterverbreitnng der Wuthkrankheit wird daher über die im Vier-Kilometer-Umkreise von Unkersdorf belegenen Gemeinden und Gutsbezirke Unkersdorf, Wilsdruff, Sachsdorf, Klipphausen mit N eudeckinühle, Kleinschönberg, Niederwartha, Weistr 0 pp, Hühnd 0 rf, Kaufbach, Grumbach, Kesselsd 0 rf, Steinbach b. K. und Roitzsch b. K. die L?»ns^pevr-ü z^»», 27. Oktober- r. I. dergestalt verhängt, daß bis zu diesem Tage alle in den bezeichneten Orten vorhandenen Hunde festzulegen (anzuketten oder einzusperren) oder mit sicherem Maulkorbe versehen, an der Leine ausznführen sind. / Die Benutzung von Hunden zum Ziehen wird unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest angeschirrt und mit einem sicheren Maulkorbe versehen werden, außer der Zeit des Gebrauchs sind anch sie festzulegen. Die Verwendung von HirtenOrurSen zur Begleitung der Herde, von Flerscherhuirden zum Treiben von Vieh und von Iag-lninScn bei der Jagd wird unter der Voraussetzung genehmigt, daß die Hunde außer der Zeit'des Gebrauchs (außerhalb des Jagdrevieres) festgclegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Hunde, welche diesen Vorschriften zuwider frei umherlaufend betroffen werden, sind sofort zu tödten. . . Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen können nicht blos nach 8 66 Punkt 4 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 als liebertretungen, sondern bei wissentlicher Verletzung derselben, auch nach 8 328 des Reichsstrafgesetzbuchs als Vergehen mit Gefängniß bestraft werden. „, , Die Ortsbehörden haben vorstehenden Erlaß sofort in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und seine Durchführung strengstens zu überwachen. Meißen, am 30. Juli 1897. ' Die Königliche Amtsh rtrptmnirnschnft. I. V. v. Bsse. BekmurtMaÄmtg, " das Besprengen Ser Straßen nnd Plätze betreffend. Es ist wahrzunehmen gewesen, daß bei den, Nehren der Strafzen nnd Plätze diese vor dem Kehren wenig oder aueh gar nicht mit Wasser d.,preng.^wcrde^ ^M^spistizeilichen Interesse wird hiermit jedem znr Straßenreinigung Verbundenen zur Pflicht gemacht, kurz vor Vornahme des Nckrens die Straßen und Plätze genügend mit Wasser zu besprengen. Zuwi-erhan-inngen werden mit Geld- bez. Haststrafe bestraft. . Die zur Straßenreinigung ver-pflicHteten haften in dieser Beziehung Mr die von ihnen Beauftragten und Angehörigen. Daneben werden nach Be finden auch diejenigen, die die Besprengung thatsächlich unterlassen haben, bestraft. Wilsdruff, 17. April 1897. , . D - r B u r g e v m e i ft e r. Bursian.