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PchMatt für Msdmss ThiilM Dfftn. Mtillchn md dik Umgegenden. Imlsblnll für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Forstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und ;war Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Ps., durch die Post bezogen 1M. 55Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Marlin Berger daselbst. Ro. 117. ! Dienstag, den S. Oktober § 18S7. Bekanntmachung, Einquartierungen betreffend Die Herren Gemeindevorstände und Gut-vorsteher des hiesigen Bezirkes werden hierdurch angewiesen, die von den einquartiert gewesenen Truppentheilen den Gemeinden resp. Rittergütern ausgestellten tynartier- und ^sürage-rZsjcheiniaungen behufs Aufstellung der Liquidationen über die zu gewährenden Vergütungen, soweit es noch nicht geschehen sein sollte, ungesäumt anher einznreichen Meißen, am 27. Sevtember 1807. Königliche Amlshanplmannfchaft. o. 8. I. V. ZI»«. >t. Auf Folium 56 des Handelsregisters für das unterzeichnete Amtsgericht ist heute die Firma Lranz Foyers Wwe. iu Wilsdruff und als deren Inhaberin Frau Johanne Marie verw. Hoyer daselbst eingetragen worden. Königliches Amtsgericht Wilsdruff, am 2 Oktober 1897 ZIr ZLi»uAZ<»1t. Auf Folium 3 des hiesigen Genossenschaftsregisters, den landwirthschaftlicheu Konsumverein zu Grumbach, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht betreffend, ist heute verlautbart worden, daß nachdem die Liquidation beendet, die Vollmachten der beiden Liquidatoren, der Herren Lmil Ludewig in Grumbach und Max m Wilsdruff erloschen sind. Königliches Amtsgericht Wilsdruff, «m 2 Oktober 1897 IZr QtuugloH. 33. 8 34. 31. 32. Krankenkasse. Dir MiuM zur Kraule»- und JmMdiWs- uud AlierSu-riicherma auf d»S S. Vierteljahr 1SS7 sind zur Vmu-idmi» der ZwaugSdollftreckuug bis zum 7. Oktober 18V7 Gerichte verfaffrmgsgesetz vom 27. Januar 1877. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: , . , Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheiluug verloren haben; Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. Fu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: ' Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlisten das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen, welcke zur Zeit der Aufstellung der Urlisten den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben: Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urlisten zurückgerechnet, empfangen haben; Personen weche wegen geistiger oder körperlichen Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; — Bekanntmachung. Nachdem iu Gemäßheit der Verordnung zur Ausführung des 8 2 des Eiuführungsgesetzes zur Strafprozeßorduung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879, die Bildung von Schöffengerichten bei den Amtsgerichten betr., von dem unterzeichneten Stadtgemeinderathe eine Liste der in der'hiesigen Stadt wohnhaften Personen aufgestellt worden ist, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schöffen- und dem Geschworenenamte berufen werden können, wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffent lichen Kenutniß gebracht, daß diese Liste vom 6. d. M. ab eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht in der hiesigen Rathsexpedition ausliegt. Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste sind innerhalb der einwöchigen Frist, also bis mit 14. d. M. bei dem unterzeichneten Stadtgemeinde rathe schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. Gleichzeitig wird vorschriftsgemäß auf die nachstehend unter ersichtlichen Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht. Wilsdruff, am 2. Oktober 1897 Der Stadtgemeinderath. »ui-«»««, Bgmstr. Dienstboten. . Zn dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: Minister- Mitglieder der Senate der freien Hansaftädte; Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig iu den Ruhestand versetzt werden können; Staatsbe amte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; richterliche Beamte und Beamte der Staats- auwaltschaft; gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; Religiousdieuer; Volksschnllehrer uud dem aktiven Heere oder der aktiven Marine - "«gehörenden Militärpersonen. . . , '^2geietze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen, iiemes Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. im- die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Gefchworeneu. „ . 88 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenamt Anwendung. Gesetz, vle Besttmmttngen zur Ausführung des Gerilytsverfafsungsgesetzes vom 27. Januar k»77 u. s. w. enthaltend, 8 14. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollm"nichtwerden: -o' und vortragenden Räthe iu den Ministerien; 2, der Präsident, des Landeskonsistoriums; 3., der Generaldirektor der Staatsbahnen - 4-, die Kreis-und Amtshauptleute; ' 5., die Vorjtande der Sicherheitspolueibebörden der Städte, welche vonder Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommen sind. zu b--chlw.^E, dm 28. lN7. Die Gemeindekrankenversicherung. kn»«»»»», Bgmstr. Neue Verwirrungen im Orient. Neue Verwirrungen UN Orient. nähme oder Ablehnung des in Konstantinopel bereits niste Griechenlands bedenkliches Ereigniß gezeitigt. Ralli Die endailtiae Lösung'der jüngsten orientalischen ratifizirten türkisch-griechischen Vorfriedensvertrages zu legte der Kammer den Präliminarfriedensvertrag vor, er- Grisis zieht fick immer wieder in recht unerquicklicher Wetze eutscheideu, aber gleich die Fortsetzung der Session des läuterte besten Bedingungen und verlangte schließlich em l'maus Se veraaiiaeuem Donnerstage ist die griechische griechischen Parlaments hat durch den Sturz des Mim- Vertraueusvotum für die Regierung welches ab^ der Deputirteickaminer wieder versammelt,' um sich über Au- steriums Ralli ein für die Festigung der inueren Verhält- Kammer mit großer Mehrheit abgelMt^wurde. .worauf