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lölkerung mit den Lettagen-. Leben lm Bild, «grar.Warte, Radiv-Zeitmrg, Mchestanden, «ns a<Kr «ch «euer AM, ModewIeltung, Schnlttmusterbogen für Leklamen (SV b«HÄ» r^S«! Donnerstag, -en ^8. Lum SS H92S Die Reichshoheit und das hayerische Konkordat Der Inhalt der Reichsamnestie mverr Hd M 8M en 1W7 Müll rbe ;en en er lie- : sHeo ?eicken Vielen seine rnlren- keben- Herra V/orte rlicken Ablauf Honig, insbesondere die noch nicht abgeurteilten Täter des Kapp-Putsches betreffen. Wes halb gerade der 1. Oktober 1923 gewählt werden soll, ist nicht ersichtlich, da gerade die folgenden Monate der schlimmsten In flation manchen Verzweiflungsakt hervor gerufen haben. Die Amnestie soll sich nur auf politische Delikte beziehen. Verbrechen, die aus nichtpolitischen Beweggründen, aus Roheit oder Eigennutz begangen sind, kom men nicht in Betracht. Ebenso nicht Hoch verrat im Rückfall und alle die Fälle, in denen im Zusammenhang mit der Straftat Verbrechen gegen das Leben, schwere Kör perverletzung, schwerer Raub, Brandstiftung, Eisenbahntransportgefährdung oder Svrcng- stoffverbrechen begangen sind. Soweit die Neichsamnestie. Daneben tritt eine Amnestie der Länder. Der preußische Entwurf dürfte fertiggestellt sein, wird aber vorläufig nicht veröffentlicht, da die Länder gemeinsam vor gehen wollen und deshalb Beratungen im Reichsrat vorgesehen sind. Wenn die Ge setzentwürfe vorgelegt sind, wird über die Tragweite der einzelnen Bestimmungen zu sprechen sein. »aftsspiek --Deuben t 3:0. 1 gegen en Bibelbe« ^2' - NN/ Döhlen. Bei Besprechung der sozial-emokraiischen Interpellation betreffend das bayerische Konkordat gibt -er Zentrums sprecher eine programmatische Erklärung ab. - Stark geteilte Meinung darüber, ob durch das Konkordat die Reichs Hoheit verletzt ist oder nicht rcrn, die grundsätzlich keinen Religionsunter richt erteilen wollen. Man verwirrt vollstän dig die Grundbegriffe wahrer und edler Tole ranz, wenn man die entgegengesetzten An schauungen zu Angriffen gegen das, bayrische Konkordat auszuwerten sucht. Wir begrüßen das Konkordat und weisen die Angriffe hier gegen zurück. (Zustimmung nnd Beifall im Zentrum.) Abg. Dr. Kahl (D Vp.) erklärt, daß sich in Bayern gegen das Konkordat selbst Wider spruch erhoben habe. Das sei geschichtlich zn verstehen. Bayern habe mit Konkordaten keine Erfahrungen. Das gegenwärtige Konkordat lehne sich allzu eng an öasmon 1817 an, daS viel Widerspruch habe. DaS Reich habe nun die Kompctenzzuständigkeit zu prüfen. Der Red ner erklärt, daß, wenn er als bäurischer Abge ordneter zn dem Konkordat hätte Stellung neh men müssen, er das Konkordat abgelclnK hätte, weil cs dem Artikel 10 der bayrischen Ver fassung widerspreche, indem es Nculctstmmcn dem bayrischen Staate auferlegt, wozu eine vcrfassungsqründcnde Mehrheit erforderlich gewesen wäre. Der Wortlaut äes Konkordates stebc mit dem Wortlaut der Reichsverfassung nicht derart in Widerwrucb, daß ein Eingni- fen des Reiches aktuell wäre: das Konkordat sei aber so weitmaschig, das; seine Praxis even tuell zum Einschreiten des Reiches gemäß Ar tikel 13 der Befassung Anlaß acbc Ein Nciüs- koukoröat >ci Zwar zu wünschen, sollte aber nur so zustande kommen, das; die einzelnen Länder oder Kirchenprovinzen ihre Konkor date abschlössen und dass diese KonkordUe um rahmt würden von einem Mautelgesetz des Reiches.. (Zustimmung.) Abg. Neubauer (Komm.) lehnt das Konkor dat ab, das die das Gebiet der Schule und Bil dung bezüglichen Artikel der NcichSvenassung verletze. In dem Konkordat sicht der Redner den ersten Schritt deZ Klerus, wieder, wie im Mittelalter, die gesamte Wissenschaft unter sein Szepter zu bekommen. . Abg. Dr. Schücking (Dem.) hebt hervor, daß die Weimarer Verfassung die katholische Kirche sehr gefördert habe. Neber dem Konkordat habe von Anfang an kein guter St"rn ge- ichwcbt. Es handle sich darum, staatliches Recht gegen kirchliches abzngrenzen. Dass eine Zu stimmung des Reiches zum Abschluss des Kon kordats nicht notwendig sei, bedeute eine vc- Einwcndnnacn nicht erhoben werden kön nen. (Hört, hört! links.) Auch handle cs sich bei dem Konkordat nicht um einen Verstoß gegen Ar tikel 78 der Reichsverfassung, der den Ver tragsabschluss mit. auswärtigen Staaten dem Reiche vorbehält. Der päpstliche Stuhl ''ei kein auswärtiger Staat im Sinne dieses Ar tikels. Der Regierungsvertreter weift dann noch darauf hin, dass in den bayrischen Ver trägen der evangelischen Kirche die gleichen Rechte zuaebilligt seien wie der katholischen. Abg. Wallraf (Dnat.) meint, man müste zu geben, dass zurzeit die konfessionellen Gegen sätze von Tag zn Tag stärker werd'N. ES ie! Pflicht aller, diese Differenzen rechtzeitig ans- maleichen. Namens der Dcutschnaiionaien er klärt der Redner, dass in dem Konkordat eine Verletzung der Reichsverfassung nicht erblickt werden könn. Namens des Zentrums acht Aög. Dr. Nell eine Erklärung zu der sozialdemokratischen In terpellation über das bayrische Konkordat ab, in der u. a. beisst: Zur Fordeung des Neichs- gedankens und zum Schutze der Rcichsversm'- suug iss von wesentlicher Bedeutung, daß die den Ländern verbliebenen Nachte nicht angc- tastet werden, und dass jeder Eingriff in deren Zuständigkeit sorgsam verhütet wird. Das gilt insbesondere von Bauern. Dadurch können Rcichsintcrcssc und Neichstreue nur gestärkt werden. Dabei soll der Gedanke abc- nicht nrrück- aesiekt werden, dass cs Pflicht der N-ichs- regieruna ist. darüber zu wa<tzcn. dass durch Massnahmen der Länder dm Interessen des Rcich's nicht verletzt und die verfassungs rechtlichen Zussändigkcitög'enzen nicht über schritten werden. Diese Verpflichtung hat >die Neichsregicrung auch bei dem bayrischen Konkordat erfüllt. Das zuständige.Neichsministerium ist'zur Bejahung der versassungSrcchtlichcn Zuständigkeit und der Zulässigkeit des- Konkordats gekommen. Wir haben keinen Anlaß, dieses Ergebnis in Zwei fel zu ziehen. - Die Erziehungsberechtigten haben verfas sungsrechtlichen Ansvruck daraus. daß von den Lekrcrn der Unterricht im G ifte des Bekenntnisses erteilt werde. Diese Gewähr ist aber nicht gegeben bei Leh- u ' ie an. i > k uv mann! j Tageszeitung für -en AnrLrgericKtsöerirk WiLsärnff Deutscher Reichstag 78 Sitzung am 17. Juni 163 Uhr nachmittags. Lhuc Debatte nimmt das HauS in allen drei Lesungen den Gesetzentwurf üoer die -Linausschiebung der Vermögensstcuervoraus- zahtuug an. Danach wird die Vorauszahlung aus die Vermögenssteuer, die am 18. Mai fäl- ivar, bis zum 18- August 1925 ausgesetzt. Nachdem Staatssekretär Zwcigcr mitgetcilt Hai, dass Innenminister Schiele infolge einer ^inwcr.'ctznng nicht an den Verhandlungen icilnehmcn könne und er den Staatssekretär mit seiner Vertretung beauftragt habe, tritt das Hans tu die Beratung der sozialdemokratischen Ivtcr- vcllation ein. die sich acacudas bayrische Konkordat wendet und in dem Konkordat eine Belebung der Ncichshohcit erblickt. Abg. Sänger (Soz i begründet die Inter pellation. Die Sozialdemokratie bekämpft das Konkordat nicht nur, weil es gegen die Ver fassung verstößt. sondern auch aus poetischen und nationalen Gründen. Der Kamps solle sich nicht gegen die Kirche richten. WG lehnen das Konkordat aber ab, weil in den Verträgen in unzulässiger Weise in die inneren Verhältnisse der Glaübensgescllschgften cingeariffen wird weil in ihnen der Grundsatzgesetzoebnug des Reiches vorgeariffen wird und weil in ihnen die Freiheit der versassungsliebenden Lehrer beseitigt wird. Wir fragen den Ncichsinnenminister Schiel" ob er von dem Rechte des Artikels 13 Absatz 2 der Bcrkaslnna Gebrauch machen will. eine Reichsacrichtsentsch-'idvna zur Schlichtung des Streites um das Konkordat herbeizufüh- rcn. Die Redner fragt die Negierung, wann ein Rcichsknnknrdat kommen werde- und meim. dass bei Schäftung dieses NejchSkonkor^atS wahrscheinlich Dj'ferenren mit dwn bayrischen Konkordat entstehen. In dem K»"kord't sei auch die Unabhängigkeit der deutschen <loch- schnl-u bedroht, weil cs vorsjebt. daß an Zwei bäurischen <Z-ckstck>vscn mivdeu-us ic ein Pro fessor der Nlulosorwie auarsseM -ue'cht, hex in bezug auf sc>uc katholisch" Anschauung ws civ- wandlrel bekannt sei. Das bedeut", daß diese Hochschullehrer der Kirche mstcrstünd"« Ber- sassungswidria sei die B"stimmung des Zjo"- kordatS. nach der die bavri'chc Reajer"ug sich vernktjchlt>t. die Lehrer f>>r k"tss"r>'sche Bckcnvt- njSscholeu im G-'iste des k"G"s'scben Glaussentz avs.ruhjrzku. Artik"l 1'3 Absatz 2 d">- Ver fassung hekgat. daß die "chser im Geiste der höheren Bilduog ausgebildet werden. Der Geist höherer Bildung sc» ober nickst Bcknivt- niSqei» Trennung von Staat »,,z KOr^,, fei ein aeschri"bcneS und unaeschr:eo,-„rS yz-s.'y der Vcrfgssnno. das durss doS Koukord"t ver letzt werde. i"dcm die K'rcke all-s geboten er halte „vd nehme und nichts dafür gehe. (Bei fall links.) Staatssekretär Zweiter weist in seiner Be antwortung der Intervcllgtion darauf Hsu. daß daS banrisck'e Koukordat seit d-r Neurege'una der ssaatStechnischen BerUältn>sse der erst" Fall sei. dass ein Land seine Nestelmngen zur .Kirche Iw Weae eines UebereinkwumenS ac-c"clt ha be Die Trenn"«" von Staat uuz Kirche lei für die grossen Religionsgemeinschaften in der ReichKversassnva nickst durchgenshrt worden, die Kirckiengemeinschasteu hätten vielmehr die Stellung von öffentlich-rechtlichen Korncr- schgsten Die bayrische SiaatSregierung babc cnts»rcchend einer irühcren Zusage 8a-s Kon kordat vor keiner Unterzeichnung der Ncichs- rcgicruua voraelcat. Der damalige Reichskanzler habe noch V-'U,ma der Vorlage im Einverstssuduis mit dem damaligen Innen- nnd Instiz- mi-Utcr n«d namens der Rei»s'-ca'c»nna erklärt, daß gegen den Ensmnrf des Kon kordats aus Grund der Reichsversassuna ^scheint täglich mk Lkusnabm« der chwnn- y»d AM«-«. L«r fiel -aus monatlich Äk. r.-, durch db» Post »W IM «ch-thend« Davnftrlpte P R<rtoeeto »»( " l«n« Garantie. DeAaac Dllsdniffvr ! Ämsn« Landgr-f Nachkoia«, Mt-f. Vtokl«, v«rantw»ckklch stb- den ÄMst, für r/nzeigen -. Mert Schlier ln Mktdmss. Dir b«hak«, ua« Ml« techeüsch Rech! vor, Anzeigen gHt den Wilsdruffer Rachricht«« «ich in «oberrn Arllstn-tn LÄV« a.I-t, I fp-lch -Vf Lkst-Mg »qw. in Anrechnung „ . .. . »der Konlurc «> Mmwirn ra««> und der Zelmug »ds? IfMiz<ch-nng dr« Lqeg«ld«l. yrfilkv»g«srt : Mkhsdnld bäuerliche Lücke in der Verfassung. Die Be stimmungen des Konkordats seien auch nach dem Urteile namhafter deutscher Nechtslehrer mit der Reichsverfassung nicht in Einklang zu bringen. Die im Konkordat enthaltene Be stimmung, daß an den bayrischen Bekenntnis schulen — und das seien fast alle — kein Leh rer angcstcllt werden könne, der sich nicht ver pflichte, katholischen Religionsunterricht zu er teilen, sei ein oksenbarcr Holm auf di« Verfassung des Reiches. Die Demokraten würden sich ' gegen ein Reichskonkordat wende«. daS dem bäurischen ähnliche Tendenzen enthielte. Abg. Dr. Bredt (Wirtsch. Vereinigung) rsk der Ansicht, daß das Konkordat nicht gegen die Reichsvcrfassnng verstoße. Wenn cs Tatsache sei, daß in Bayern kein Lehrer Aussicht auf Anstellung habe, der sich weigere, Religionsunterricht zn erteilen, weil 95 v. H. der bayrischen Schulen BekcnninsSschulcn nnd, so bedeute das eben, daß das bayrische Volk konfessionellen Untcrrichi haben wolle. Dann entspräche es demokratischem Geiste, wenn die ses Volksbegehren erfüllt werde. (Lebhafte Znstimmnna recksts.) Die Mehrheit des deut schen Volkes hält an dem Gedanken Ser Kon fessionsschule fest. (Lebhafter Beifall.) Aba. Dr. Pfleger (Bayr. Vp.) bemerkt, die Möalirbkeit, daß sich svätcr einmal ein solcher Konflikt bei der Ausübung des Konkordats er geben könnte, fei natürlich gegeben. Diele Mög lichkeit sei aber auch bei iedem anderen Lan desgesetz vorhanden. (Zustimmung rechts.) Es sei nur der Umstand, dass in den Verträgen die konfessionelle Volksschule in Bayern fcst- gelcat worden sei, der die Sozia'demokratcu an ihrer Dpvosition veranlasse. Dabei sei in dreier Beziehung aegen früher, was Bayern anbelange, dnrch das Konkordat aar nichts ge ändert worden. (Widerspruch links.) Abg. Dr. Irick lVölk.) meint. daS Konkordat hätte vor seinem Abschlusse dem Reichstage vor- gcleat werden müssen, weil cS d-r ReichSacsctz- gcbvng ans dem Gebiete deS Schulwesens vor- areife. Ein Reichskonkordat würden die Völ kischen ablehnen. Damit ist die Jntervellation erlediat. —- Donnerstag 143 Uh,- Fortsetzung der Berasttng des Hanshalts des Innern. Schluß 8 Uhr. Der Mranzausqleich zwischen Reich und Ländern Die gesetzliche Regelung des Finanzaus gleiches zwischen den: Reich und den Län dern geht der allmählichen Klärung entge gen. Bekanntlich hatten sich bei den Vorbe ratungen starke Gegensätze in der Auffassung gezeigt. Die Länder beanspruchen für sich die gesamten Einnahmen aus der Einkdm- men- sowie aus der Körperschaftssteuer mit Ausnahme einer kleinen Vergütung und er klärten es als ihr ausgesprochenes Ziel, die Finanzv^rwalt-ung. wieder ganz in ihre Hän de zu bekommen. Auch als dem Reichsrat der Entwurf eines Gesetzes über die Aende- rung des Finanzausgleiches zwischen Reich- und Ländern zugegangen war, war es nicht möglich, über dis entscheidenden Punkte zu einer. Einigung zu gelangen. Der wesentlich ste Differenzpunkt war der, daß die Länder keine definitive, sondern eine provi sorische gesetzliche Regelung des Finan'ausgleiches wünschten und deshalb ist man sich nach langwierigen Beratungen auf halbem Wege entgegengekommcn. Dies ge schah auf der Grundlage, daß eine proviso rische Regelung bis zum Ende des laufenden Rechnungsjahres, also bis zum 31. März 1926, vorgesehen ist. Bis zum Ende des derzeitigen Rechnungsjahres erhalten die Länder von dem Ertrage der Einkommen- r Krank och nicht t cs sich gewisser n Mona- n. Diese oftmals crs wenn znkten in m. Wer te in der n4 :iche Ge- Oie Einzelheiten der Gesetzesvorlage Die Amnestievorlage ist jetzt fertiggestellt und liegt dem Reichskabinett zur Beratung vor. Sie betrifft die Fälle des Hochverrats, der Geheimbündelei, ferner des Verstoßes gegen die 88 7 und 8 des Republikschutz gesetzes (insbesondere Gewalttätigkeiten ge gen Regierungsmitgliedcr, Verherrlichung antirepublikanischer Gewalttaten, Verheim lichung eines Waffcnlagers, öffmtliche Be schimpfung der revublilänischen Staatsforni oder der Neichsfarben), sowie Verstöße ge gen 8.5 der Verordnung vom 26. 7. 1922. Unter die Amnestie fallen alle Geldstrafen, sowie Freiheitsstrafen (Haft, Festung, Ge fängnis) bis zu einem Jahr. Dagegen nicht Zuchthausstrafen. Sie be-ieht sich als Neichsamnestie nur auf Strafen, die von Gerichten des Reiches (Reichsgericht und Staatsgerichtshof) ausgesprochen worden sind. Verfahren wegen der genannten De likte und damit zusammenhängender Straf taten. die noch anhängig sind, werden ein gestellt, wenn die Tat vor dem. 1- Oktober 1923 begannen worden ist. Dies würde also